Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.04.1962, Az.: V ZR 197/60
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.04.1962
- Aktenzeichen
- V ZR 197/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 14501
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgericht Frankfurt (Main) - 28.04.1960
Prozessführer
des Gastwirts Gustav W. in St. (M.), H. L.straße ...,
Prozessgegner
die Firma R. Lebensmittelgroßhandlung, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht in St. (M.), H. L.straße ..., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Christian C. und Werner Z., beide in F. (M.) - Ha., Fl.straße ...,
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. April 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Rothe, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt (Main) vom 28. April 1960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand:
Auf dem Grundstück H. L.straße ... in St. (M.), das dem Kläger gehört, lastet seit dem 28. Mai 1914 eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Nachbargrundstücks H. L.straße ...: dessen jeweiliger Eigentümer hat gegen eine Vergütung von jährlich 20 Mark das Recht, einen auf dem Grundstück des Klägers längs der gemeinsamen Grenze verlaufenden Weg, wie es im Grundbuch heißt, "in der Weise zu benutzen, daß aller Verkehr, insbesondere Wagen und Fußgänger, die nach dem herrschenden Fabrikgrundstück fahren oder gehen oder von diesem kommen, über das belastete Grundstück fahren oder gehen dürfen". Auf dem herrschenden Grundstück wurde 1914, als man die Grunddienstbarkeit bestellte, und in der Folgezeit eine Druckerei ("lithographische Kunstanstalt") betrieben. Ab 1. Januar 1955 verpachtete die derzeitige Grundstückseigentümerin, Ehefrau Marianne Ma. geborene Sp., das Fabrikanwesen an die beklagte Genossenschaft zum Betriebe einer Lebensmittelgroßhandlung. Seit dieser Zeit ist der Fahrverkehr zu und von dem Anwesen, der bis dahin nur einen bescheidenen Umfang gehabt hatte, erheblich angewachsen.
Der Kläger macht geltend, die heutige Inanspruchnahme seines Weges gehe über das durch die Grunddienstbarkeit gewährte Benutzungsrecht weit hinaus. Nach seiner Behauptung verkehren auf dem Weg, der früher nur ab und zu einmal befahren worden sei, jetzt täglich bis zu 60 Lastkraftwagen, bisweilen sogar noch mehr. Dadurch habe sich der Zustand des Weges stark verschlechtert. Außerdem werde dac Pflaster auf seinem angrenzenden Hof durch Fahrzeuge, die dort wendeten, beschädigt. Er begehrt von der Beklagten Unterlassung der Durchfahrt über sein Grundstück insoweit, als täglich mehr als ein Fahrzeug und monatlich mehr als ein Lastkraftwagen - oder eine andere vom Gericht festzusetzende Anzahl von Fahrzeugen - den Zufahrtsweg benutzten (Klageantrag Nr. 1); ferner bittet er um Feststellung, daß die Beklagte zur Beseitigung der durch ihre Fahrzeuge oder diejenigen ihrer Kunden, Lieferanten oder Besucher am Fahrweg oder an der Pflasterung des Hofes entstehenden Schaden verpflichtet sei (Nr. 2), um Verurteilung der Beklagten, den Fahrverkehr über sein Grundstück nur auf der festgelegten Strecke durchzuführen oder durchführen zu lassen und das Befahren des gepflasterten Hofteiles zu unterlassen (Nr. 3), sowie um Androhung angemessener Geld- oder Haftstrafen für jeden Fall der Zuwiderhandlung (Nr. 4). Die Beklagte bestreitet das vom Kläger behauptete Ausmaß der gegenwärtigen Wegebenutzung; es handele sich im Tagesdurchschnitt um weniger als 30 Fahrzeuge. Für Schäden, die nicht durch ihre eigenen Fahrzeuge verursacht würden, sei sie nicht verantwortlich, zumal da sie ihren Besuchern durch ein Hinweisschild das Befahren des gepflasterten Hofes ausdrücklich verboten habe. Außerdem hat die Beklagte die Auffassung vertreten, die Durchfahrt über das Grundstück des Klägers sei ein öffentlicher Weg.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
1.
Der Unterlassungsanspruch, mit dem der Kläger gegen den erhöhten Fahrverkehr der Beklagten auf seinem Wegegrundstück vorgeht (Klageantrag Nr. 1), stützt sich auf §1004 BGB. Die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift sind erfüllt: das Eigentum des Klägers wird durch die Wegebenutzung beeinträchtigt, und nach den gesamten Umständen (nicht zuletzt angesichts der Rechtsverteidigung der Beklagten im gegenwärtigen Prozeß) ist mit weiteren Beeinträchtigungen zu rechnen. Nach dem zweiten Absatz könnte jedoch das Unterlassungsbegehren ausgeschlossen sein, falls der Kläger die Inanspruchnahme, seines Eigentums auch in dem heutigen Umfange dulden muß. Auf eine solche Duldungspflicht des Klägers beruft sich die Beklagte; sie leitet sie aus dem Wegerecht her, das als Grunddienstbarkeit zugunsten des von ihr gepachteten Fabrikanwesens im Grundbuch eingetragen ist (§1018 BGB), während der Kläger den Standpunkt vertritt, der seit Errichtung der Lebensmittelgroßhandlung erheblich gesteigerte Fährverkehr werde durch jenes Recht nicht mehr gedeckt.
Das Berufungsgericht hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und angenommen, der Kläger sei zur Duldung auch dieses Verkehrs verpflichtet. Es entnimmt das aus dem Wortlaut der Grundbucheintragung, die ohne zahlenmäßige Beschränkung die Inanspruchnahme des Weges für "allen Verkehr" von und nach dem herrschenden Fabrikgrundstück gestatte. Bei einem derartig weit gefaßten Recht, so heißt es im angefochtenen Urteil, könne die Tatsache, daß sich der Kraftfahrzeugverkehr seit Bestellung der Grunddienstbarkeit stark vermehrt, ja vervielfacht habe, keine Berücksichtigung finden. Zwar sei der beachtliche Unterschied zwischen dem Umfang des heute über das Grundstück des Klägers führenden Verkehrs und dem vom Jahre 1914 nicht allein eine Folge der gestiegenen wirtschaftlichen Bedeutung des Kraftfahrzeugs, vielmehr habe diese Tatsache ihren Ursprung daneben auch in der Änderung des Betriebes auf dem herrschenden Grundstück; denn eine Lebensmittelgroßhandlung bringe ihrer Natur nach einen wesentlich lebhafteren Verkehr mit sich, als ihn ein Druckereibetrieb mittlerer Größe zur Folge hätte. Aber die Änderung der Betriebsart halte sich noch im Rahmen der durch die Grunddienstbarkeit gegebenen Möglichkeiten; das Wort "Fabrikgrundstück" lasse der Auswahl einen großen Spielraum und umfasse jede Art fabrikmäßiger Nutzung, wozu auch der Betrieb einer Lebensmittelgroßhandlung zähle.
Hiergegen wendet sich die Revision. Die Urteilsausführungen über Inhalt und Umfang der Grunddienstbarkeit sind im gegenwärtigen Rechtszug unbeschränkt nachprüfbar, da es sich um ein dingliches Recht handelt, das zu seiner Entstehung der grundbuchlichen Eintragung bedarf (§873 BGB); das Revisionsgericht ist insoweit nicht an die Auslegung des Tatrichters gebunden, sondern kann die Grundbucheintragung selbständig würdigen und frei auslegen (RGZ 136, 232, 234; 142, 156, 159; BGH Urteile vom 13. März 1958, III ZR 197/56, WM 1958, 759, und vom 10. Mai 1961, V ZR 34/60, LM BGB §1018 Nr. 5 = WM 1961, 866). Im vorliegenden Fall ergeben sich bei einer solchen Nachprüfung Bedenken gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
Nicht zu beanstanden ist allerdings dessen Ausgangspunkt, wonach es maßgeblich auf den Text der Grundbucheintragung ankommt und die subjektiven Vorstellungen der Vertragspartner bei Bestellung der Grunddienstbarkeit nur insoweit berücksichtigt werden können, als sie in der Eintragung selbst oder in der zugrundeliegenden Bewilligung ihren Niederschlag gefunden haben. Wegen der Zweckbestimmung des Grundbuches, über bestehende dingliche Rechte jedem Gutgläubigen sowie jedem der unbestimmten Rechtsnachfolger und Rechtsverpflichteten eindeutig Aufschluß zu geben, muß bei Auslegung von Grundbucheintragungen auf ihren Wortlaut und Sinn abgestellt werden, wie er sich aus dem Grundbuch oder aus den dort in Bezug genommenen Urkunden für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt; außerhalb liegende Umstände dürfen zur Ermittlung von Inhalt und Umfang eines Grundstücksrechts höchstens dann mit herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des Senats vom 26. April 1961, V ZR 26/60, LM BGB §1018 Nr. 4 mit Nachweisungen). Mit Recht ist daher das Berufungsgericht von dem Wortlaut der Grundbucheintragung ausgegangen.
Auch gegen seine weitere Erwägung, der Kläger müsse diejenige Verkehrssteigerung dulden, die eine Folge der normalen Entwicklung des Kraftfahrzeugverkehrs und der veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse sei, ist in dieser allgemeinen Form nichts einzuwenden. Sie entspricht der herrschenden, vom erkennenden Senat wiederholt bestätigten Ansicht, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Weiterentwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der dinglichen Belastung vereitelt würde; ausschlaggebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung auch der Umfang der Grundstücksbelastung wächst (Urteile vom 21. Januar 1959, V ZR 133/57, NJW 1959, 2059, und vom 27. Januar 1960, V ZR 148/58, NJW 1960, 673). Indessen gilt dies - und hier liegt der entscheidende Punkt - immer nur für eine solche Steigerung, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung hält; ist der gesteigerte Bedarf auf eine bei Begründung des dinglichen Rechts nicht voraussehbare oder willkürliche Änderung der Benutzungsart zurückzuführen, dann braucht der Eigentümer die hierdurch hervorgerufene erhöhte Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht zu dulden (BGH NJW 1959, 2059, 2060 [BGH 21.01.1959 - V ZR 133/57] m. Nachw.).
Gegen diesen Grundsatz, den es ausdrücklich in seiner Urteilsbegründung erwähnt, hat das Berufungsgericht verstoßen. Ersichtlich meint es, er gelte nur bei besonders auffälligen Veränderungen, wie der von ihm gebildete Beispielsfall - die bisherige landwirtschaftliche Nutzung des herrschenden Grundstücks wird durch eine gewerbliche ersetzt (vgl. dazu LM BGB §1018 Nr. 5) - erkennen läßt. Aber ein Abweichen von dem Erfordernis der "gleichbleibenden Benutzung" kann auch dann gegeben sein, wenn an die Stelle eines bereits vorhandenen Gewerbebetriebes ein anderer tritt, der mit dem früheren wenig oder gar nichts gemein hat. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Auf dem Anwesen Hanauer Landstraße 35, dessen Wagen- und Fußgängerverkehr der Kläger dulden muß, wurde ursprünglich eine Druckerei betrieben; sie war nach den Feststellungen des Tatrichters "von mittlerer Größe", und der von ihr veranlaßte Wagenverkehr hatte einen "bescheidenen Umfang". Seit Januar 1955 befindet sich dort eine Lebensmittelgroßhandlung, die schon ihrer Natur nach - wie das Berufungsgericht gleichfalls feststellt - einen wesentlich lebhafteren Verkehr auf dem streitigen Wege mit sich bringt als bisher. Daß hierin eine Änderung in der Art des Betriebes auf dem herrschenden Grundstück zu erblicken ist, räumt auch das angefochtene Urteil ein. Wenn es gleichwohl angenommen hat, der heutige Umfang der Wegebenutzung durch die Beklagte gehe nicht über die Grunddienstbarkeit hinaus, sondern halte sich "ganz im Rahmen der in dem Grundbucheintrag vorgesehenen Nutzungsbestimmung", so kann dem nicht beigepflichtet werden.
Hiergegen spricht zunächst der Wortlaut der Grundbucheintragung. Wenn darin von einem "Fabrikgrundstück" die Rede ist, so paßte diese Bezeichnung wohl zu einem Druckereibetrieb, wie er oich früher in dem Anwesen befand, sie läßt sich aber nicht vereinbaren mit der heute dort betriebenen Lebensmittelgroßhandlung. Ein Handelsunternehmen ist keine Fabrik. Das verkennt das Berufungsgericht, wenn es aus der Tatsache, daß die Vertragspartner im Jahre 1914 anstelle der angeblich näherliegenden und für das damalige Bedürfnis ausreichenden Bezeichnung "Druckereibetrieb" das allgemeine Wort "Fabrikgrundstück" gebraucht hätten, den Schluß ziehen möchte, man habe für die Auswahl der Betriebsart einen weiten Spielraum lassen wollen, der "jede Art fabrikmäßiger Nutzung" mit umfasse, und wenn es darzutun versucht, dazu sei auch der Betrieb einer Lebensmittelgroßhandlung zu zählen. Ein Fabrikbetrieb dient der Produktion und setzt die Verwendung von Maschinen voraus (Der Große Brockhaus 16. Aufl. Band 3 S. 743; Duden, Fremdwörterbuch 1960 S. 188); diese Voraussetzungen sind bei der gegenwärtigen Benutzung des herrschenden Grundstücks augenscheinlich nicht erfüllt.
Das angefochtene Urteil wird auch nicht durch seine Erwägung gerechtfertigt, hinsichtlich des Verkehrsbedürfnisses, auf das es für das Wegerecht allein ankomme, unterscheide sich der Betrieb einer Lebensmittelgroßhandlung in keiner Weise von vielen möglichen Arten von Fabriken im engeren Sinne, wie etwa einer Brauerei, einer Konservenfabrik oder dergleichen. Denn abgesehen davon, daß es abwegig wäre, das Handelsunternehmen der Beklagten als "Fabrik im weiteren Sinne" aufzufassen, richtet sich Umfang und Inhalt des Wegerechts nicht nach dem Verkehrsbedürfnis irgendeines beliebigen Fabrikbetriebes, sondern maßgebend ist die Benutzungsart im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung (BGH NJW 1960, 673 [BGH 27.01.1960 - V ZR 148/58]); damals aber befand sich auf dem herrschenden Grundstück nur ein Druckereibetrieb mittlerer Größe.
Daß es nicht angeht, die Grunddienstbarkeit im Wege ausdehnender Auslegung auf den derzeitigen, unstreitig recht lebhaften Fährverkehr der Beklagten und ihrer Besucher zu erstrecken, zeigt ferner die geringe Höhe der Nutzungsentschädigung von 20 DM im Jahr. Die Unstimmigkeit, die darin liegt, daß der Kläger um einen solchen Betrag sein Grundstück als Zufahrtsweg für die Lebensmittelgroßhandlung zur Verfügung stellen soll, hat ersichtlich auch das Berufungsgericht empfunden, denn es führt aus, Gegenstand seiner Entscheidung sei nicht die Frage, ob durch die Wegerechtsausübung im heutigen Umfange die Grundlage für die 1914 unter anderen Voraussetzungen vereinbarte Vergütung erhalten geblieben sei; eine Änderung der den derzeitigen Verhältnissen sicherlich nicht mehr angepaßten schuldrechtlichen Vereinbarung müsse der Kläger mit der Eigentümerin des Nachbargrundstücks aushandeln oder ihr gegenüber klageweise durchsetzen. Das ist jedoch nicht stichhaltig.
Die Vergütung wurde seinerzeit von den Vertragschließenden ein für alle Mal auf jährlich 20 Mark festgelegt und steht in dieser Höhe sogar im Grundbuch eingetragen, so daß der Kläger als Eigentümer der mit der Grunddienstbarkeit belasteten Wegefläche daran gebunden ist und nicht ohne weiteres eine Erhöhung verlangen kann; als Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen käme allenfalls §242 BGB in Betracht, aber die Erfolgsaussichten wären zweifelhaft angesichts der strengen Anforderungen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung an derartige Ansprüche gestellt zu worden pflegen (NJW 1959, 2203, 2204 [BGH 14.10.1959 - V ZR 9/58]; 1961, 553, 554 f). Anstatt den Kläger auf die ungewisse Rechtsverfolgung in einem neuen Prozeß zu verweisen, hätte das Berufungsgericht prüfen müssen, ob nicht auch die Vergütungsvereinbarung ein Beweisanzeichen für den gegenständlichen Umfang des Wegerechts darstellt. Die Prüfung, die nunmehr das Revisionsgericht in eigener Zuständigkeit vorzunehmen hat, führt in der Tat zu diesem Ergebnis: Wenn die Vertragspartner bei Bestellung der Grunddienstbarkeit eine Nutzungsentschädigung von nicht mehr als 20 Mark im Jahr vorsahen, so geht daraus hervor, daß sie dem Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Recht zur Wegebenutzung lediglich im Rahmen eines bescheidenen Fahrverkehrs, wie ihn der Betrieb einer Druckerei mittlerer Größe mit sich bringt, einräumen wollten; ihr Wille hat in der Grundbucheintragung seinen objektiven, für jedermann erkennbaren Niederschlag gefunden und ist daher heute noch verbindlich.
Die Vorinstanzen haben sonach den Unterlassungsanspruch (Klageantrag Nr. 1) zu Unrecht abgewiesen; der Kläger braucht den erhöhten Fährverkehr, der auf der Änderung der Betriebsart des herrschenden Grundstücks beruht, nicht zu dulden. Das Urteil ist insoweit aufzuheben. Eine abschließende Entscheidung gemäß §565 Abs. 3 ZPO kann der Senat nicht treffen, da es dazu noch weiterer Aufklärung in tatsächlicher Hinsicht bedarf. Der Beklagten obliegt eine Unterlassungspflicht, soweit der durch ihren Geschäftsbetrieb veranlaßte Fahrverkehr denjenigen einer Druckerei mittlerer Größe übersteigt. Wie groß dieser bei den örtlichen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung des Kraftfahrverkehrs seit Bestellung der Grunddienstbarkeit sein würde, wird das Berufungsgericht in der neuen mündlichen Verhandlung zu ermitteln haben.
2.
Soweit der Kläger Feststellung begehrt, daß die Beklagte zur Beseitigung der durch ihre Fahrzeuge oder diejenigen ihrer Kunden, Lieferanten und Besucher verursachten Schäden verpflichtet sei (Klageantrag Nr. 2), ist zu unterscheiden zwischen Schäden am Wege selbst und solchen an der Pflasterung des benachbarten Hofes.
Hinsichtlich des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Fahrweges scheidet §1020 BGB - darin ist dem Berufungsgericht beizutreten - als Anspruchsgrundlage gegenüber der Beklagten aus, weil diese Vorschrift nur den Eigentümer des herrschenden Grundstücks, hier also die Ehefrau Ma., zu Maßnahmen verpflichten könnte. Ebensowenig kommt §1004 BGB in Betracht; denn er gewährt einen Anspruch lediglich auf Aufhören der Einwirkung für die Zukunft, nicht aber auf Beseitigung bereits eingetretener Einwirkungsfolgen (BGHZ 28, 110, 113) [BGH 09.07.1958 - V ZR 202/57]. Dagegen besteht eine Entschädigungspflicht möglicherweise unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§823 ff, 249 ff BGB. Die Begründung, mit der das angefochtene Urteil die Haftung der Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint hat, greift nicht durch. Sie geht dahin, der Kläger habe nicht vorgetragen, daß an dem Wege andere Schäden aufgetreten seien, als sie der rechtmäßige Verkehr von täglich zahlreichen Kraftfahrzeugen, insbesondere Lastkraftwagen, auf einer unbefestigten Weganlage üblicherweise mit sich bringe. Dabei wird jedoch (vgl. das Wort "rechtmäßig") vorausgesetzt, daß diese Art der Wegebenutzung durch die Grunddienstbarkeit gedeckt sei, und gerade das ist, wie oben dargetan wurde, nicht der Fall. Das Urteil bedarf daher auch insoweit der Aufhebung. Das Berufungsgericht muß in der neuen Verhandlung die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht (Verschulden) prüfen. Diese Prüfung wird sich auch darauf zu erstrecken haben, ob die Beklagte, da sie auf dem streitigen Wege einen über den Rahmen der Grunddienstbarkeit hinausgehenden Verkehr eröffnet hat, zugleich für den Schaden haftet, den ihre Kunden, Lieferanten und sonstigen Besucher an dem Eigentum des Klägers angerichtet haben oder noch anrichten (BGH NJW 1961, 455; vgl. auch das Urteil des erkennenden Senats vom 21. September 1960, V ZR 89/59, WM 1960, 1276).
Was die Beschädigung des Hofpflasters anbetrifft - sie wird nach der Darstellung des Klägers vor allem durch das Wenden der Kraftwagen und Fernlastzüge auf seinem nicht der Grunddienstbarkeit unterliegenden Hofraum verursacht -, so läßt sich die klageabweisende Entscheidung in diesen Punkt ebenfalls nicht halten. Auf einem Verfahrensverstoß (§286 ZPO) beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe nicht behauptet, daß es sich dabei um eigene Fahrzeuge der Beklagten oder solche, die in ihrem Auftrag führen, handele; das Gegenteil ergibt sich, wie die Revision zutreffend rügt, bereits aus dem Wortlaut des im Urteilstatbestand wiedergegebenen Klageantrages (" ... die ... durch Fahrzeuge der Beklagten oder ihrer Kunden oder ihrer Lieferanten oder ihrer Besucher entstehenden Schäden am Fahrweg oder an der Pflasterung des Hofes zu beseitigen"; vgl. auch die Terminsniederschrift vom 21. März 1957, sowie S. 5 der Berufungsbegründung des Klägers vom 25. Mai 1957). Zu Unrecht erachtet das angefochtene Urteil ferner, soweit Kunden, Lieferanten und sonstige Besucher als Schädiger in Betracht kämen, eine Haftung für ausgeschlossen wegen mangelnder Obhutspflicht der Beklagten, da die Hoffläche außerhalb des Weges liege und damit ihrer Benutzung und Verfügungsmöglichkeit entzogen sei. Hierbei wird der Tatsache nicht genügend Rechnung getragen, daß gerade die Beklagte es war, die mittels Errichtung eines großen Handelsunternehmens auf dem gepachteten Fabrikgelände erst den ganzen Verkehrsstrom dorthin gelenkt hat. Die Möglichkeit, daß den Eigentümern der angrenzenden Grundstücke dadurch Schäden entstehen würden, lag den Umständen nach nicht allzu fern, und die Beklagte war und ist daher gehalten, eine solche Schadenszufügung nach besten Kräften zu verhindern. Ob sie nach dieser Richtung alles, was ihr billigerweise zuzumuten war, unternommen hat, steht bisher nicht fest. Das bloße Aufstellen eines Verbotsschildes an der Grundstücksgrenze, worauf das Berufungsurteil verweist, reicht dazu angesichts der heutzutage im Kraftverkehr nicht selten zu beobachtenden Rücksichtslosigkeit nicht ohne weiteres aus; die Beklagte muß vielmehr noch dartun und beweisen, welche Sicherheitsvorkehrungen von ihr ergriffen worden sind, um die Beachtung ihres Verbotes durch die beteiligten Kraftfahrer zu gewährleisten.
Gelangt das Berufungsgericht auf Grund einer neuen mündlichen Verhandlung zur Bejahung der Schadensersatzpflicht, dann könnte Veranlassung bestehen, dem Kläger, soweit der Umfang der Schäden bereits feststeht, gemäß §139 ZPO einen Obergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage nahezulegen.
3.
Den Klageantrag Nr. 3 - Verurteilung der Beklagten, den Fährverkehr über das Grundstück des Klägers nur auf der festgelegten Fahrstrecke durchzuführen oder durchführen zu lassen und das Befahren des gepflasterten Hofteiles zu unterlassen - hält das Berufungsgericht, ohne darüber nähere Ausführungen zu machen, aus denselben Gründen für unberechtigt, die zur Abweisung des Feststellungsbegehrens (Klageantrag Nr. 2) geführt hätten. Da indessen diese Gründe nicht stichhaltig sind, muß das angefochtene Urteil auch insoweit aufgehoben werden. Der Anspruch wird in der neuen Verhandlung unter dem Gesichtspunkt des §1004 BGB zu prüfen sein, wobei zu beachten ist, daß die Beklagte auch hinsichtlich der Beeinträchtigungen, die von ihren Kunden, Lieferanten und sonstigen Besuchern ausgehen, als - mittelbare - Störerin in Betracht kommen kann (vgl. Siebert/Mühl, BGB 9. Aufl. §1004 Anm. 30 und 31).
4.
Die Notwendigkeit einer Urteilsaufhebung hinsichtlich des Klageantrages Nr. 4 (Strafandrohung), den das Berufungsgericht zu Unrecht als gegenstandslos angesehen hat, ergibt sich aus den vorstehenden Erörterungen.
5.
Hinsichtlich der vom Berufungsgericht verneinten Öffentlichkeit des Weges ist in der Revisionsverhandlung nichts mehr vorgetragen worden. Ein Rechtsirrtum läßt sich insoweit nicht erkennen.
6.
Die Sache war gemäß §565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Diesem mußte auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen werden, da sie von dem endgültigen Ausgang der Sache abhängt.