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Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.01.1959, Az.: V ZR 133/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
21.01.1959
Aktenzeichen
V ZR 133/57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14200
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Hamm - 07.06.1957

Fundstelle

  • NJW 1959, 2059-2060 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Frieda B. geb. W. in Br., H.straße ...,

Prozessgegner

1. die Bä. Be.- und A. eGmbH in Br. H.straße ..., vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Bo., He. und N.,

2. den Kaufmann Ludwig Wi. in Br. H.straße ...,

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe und Dr. Mattern

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 7. Juni 1957 insoweit aufgehoben, als darin zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Zwischen dem Anwesen der Klägerin und demjenigen des Zweitbeklagten, die beide an die H.straße von Br. grenzen, verlauft ein etwa 3 m breiter unbefestigter Weg von der H.straße zu der tiefer gelegenen T. Straße hinab. Die Grundstücksparzellen, die diesen Weg bilden, stehen im Eigentum der Klägerin und sind zugunsten des jeweiligen Eigentümers des derzeit dem Zweitbeklagten gehörigen Grundbesitzes mit einer "Wegegerechtsame zu allen, haus- und landwirtschaftlichen Zwecken" belastet. Die Belastung war bereits im Grundbuch eingetragen, als die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann im Jahre 1940 ihren Grundbesitz einschließlich des Weges erwarben.

2

Der Weg wird links, von der H.straße aus gesehen, von der Seitenwand des Wohn- und Geschäftshauses der Klägerin und weiteren Gebäudeteilen begrenzt, während sich auf der rechten Seite des Weges das Anwesen des Zweitbeklagten bis zur T. Straße erstreckt. Der vordere, an die H.straße grenzende Teil dieses Anwesens ist mit dem Wohnhaus des Zweitbeklagten bebaut, dahinter liegt, unmittelbar an dem rechten Rande des Weges, ein schmales Garagengebäude, und noch weiter nach hinten, in Richtung auf die T. Straße zu, befindet sich das Lagerhaus der zu 1 beklagten Genossenschaft, das sie auf Grund eines ihr im Jahre 1904 von dem Vater des Zweitbeklagten eingeräumten Erbbaurechts errichtet hat. Der Vater des Zweitbeklagten war damals - ebenso wie dies jetzt der Zweitbeklagte selbst ist - Geschäftsführer der Erstbeklagten; er hatte ihr zugleich die Benutzung des vorderen, mit der Garage und dem Wohnhaus bebauten Grundstücksteils für ihre Zwecke gestattet und zu ihren Gunsten auf dieser Parzelle eine entsprechende Fahr- und Gehgerechtigkeit eintragen lassen. Die Laderampen der Erstbeklagten sind zugänglich von einem gepflasterten Hofraum aus, der durch das Wohnhaus, das längs des Weges sich erstreckende Garagengebäude und das Lagerhaus dreiseitig begrenzt wird.

3

Zu diesem Hof gibt es zwei Zufahrtswege. Der eine führt von der H.straße aus rechts an dem Wohnhaus des Zweitbeklagten vorbei nach hinten, zwischen dem genannten Wohnhaus und dem nach rechts ebenfalls an der H.straße gelegenen Hause des Gastwirts Bi. hindurch; dieser Geländestreifen war ehemals so breit, daß die Lieferanten und Kunden der Erstbeklagten auf ihm bequem mit ihren Fahrzeugen zu dem Hofe gelangen, dort wenden und im Kreisverkehr wieder auf die H.straße zurückfahren konnten. Der andere Zufahrtsweg wird durch ein 5,30 m breites Tor gebildet, das zwischen dem Garagengebäude und dem Lagerhaus auf den eingangs erwähnten, zwischen den Grundstücken der Parteien verlaufenden Weg mündet. Im Jahre 1954 verbreiterte der Zweitbeklagte, um die Zufahrt zum Hofe zu verbessern, die Wegestrecke zwischen dem Tor und der T. Straße in der Weise, daß er unter Beseitigung einer ursprünglich den Weg begrenzenden Hecke einen 3 m breiten Streifen seines eigenen Geländes zur Wegefläche hinzufügte. Der Weg ist nun also in seinem unteren Teil - von dem Tor bis zur Teutoburger Straße - 6 m breit. Kurze Seit später, im Jahre 1955, errichtete die Spar- und Darlehenskasse, deren Geschäftsstelle sich in dem Wohnhaus des Zweitbeklagten befindet, mit dessen Erlaubnis daselbst einen Erweiterungsbau. Dieser ragt ein Stuck in den Geländestreifen zwischen dem Wohnhaus und dem Nachbarhaus Bi. hinein, wodurch der Zufahrtsweg von der H.straße zum Lagerhaus der Erstbeklagten eine Verengung erfahren hat; außerdem ist durch den Erweiterungsbau der Hofraum verkleinert worden.

4

Die Klägerin beanstandet, daß der Weg zwischen den. Grundstücken der Parteien von den Beklagten und den Kunden der Erstbeklagten dauernd und seiner gesamten Ausdehnung nach mit Kraftwagen und Lastzügen, befahren werde. Darin liege eine gewerbliche Benutzung; die durch das, nur zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumte Wegerecht nicht gedeckt werde. Unzulässig sei insbesondere das Befahren des Weges mit Lastkraftwagen, wofür die Beklagten durch ihre Umbauten in den letzten Jahren, vor allem durch die Verbreiterung des unteren Wegeteiles, erst die Voraussetzungen geschaffen hätten. Der Weg sei aber wegen seines unbefestigten Zustandes hierfür nicht geeignet. In seinem oberen Teil sei er zudem so schmal, daß dort überhaupt keine Kraftfahrzeuge fahren dürften, weil andernfalls ihr Haus durch die Erschütterungen des Fahrverkehrs beschädigt und in Ermangelung einer Ausweichmöglichkeit Fußgänger und spielende Kinder gefährdet würden. Außerdem werde ihre Abwässerkanalisation, die sich unter der Wegeoberfläche befinde, durch das Befahren mit Kraftwagen beschädigt. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Verurteilung der Beklagten, bei Vermeidung von Geld- oder Haftstrafen

  1. 1.

    die Benutzung des streitigen Weges zu anderen als haus- und landwirtschaftlichen Zwecken zu unterlassen, insbesondere es zu unterlassen, den Weg zu gewerblichen Zwecken und mit schweren Kraftfahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen,

  2. 2.

    es zu unterlassen, den oberen Teil des Weges zwischen der H.straße und der vor dem Lagerschuppen der Beklagten zu 1 liegenden Hofeinfahrt zu dem Grundstück des Beklagten zu 2 weiterhin mit Motorfahrzeugen irgendwelcher Art zu befahren.

5

Die Beklagten, die um Klageabweisung gebeten haben, erachten die Beeinträchtigung des Anwesens der Klägerin durch den Verkehr mit Lastkraftwagen für geringfügig. Sie sind der Ansicht, das im Grundbuch eingetragene Wegerecht sei seinem Umfang nach unbeschränkt und erstrecke sich insbesondere auch auf eine Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken; das ergebe sich daraus, daß die Eintragung ursprünglich dahin gelautet habe, der Vater des Zweitbeklagten dürfe den Weg für sich und die Bedürfnisse seines Grundbesitzes "beliebig zum Gehen und Fahren benutzen" was dann im Zuge eines Umlegungsverfahrens in den Jahren 1911 bis 1914 ohne inhaltliche Änderung des Wegerechts durch die jetzige Fassung ersetzt worden sei. Außerdem hätten die Klägerin und ihr Ehemann länger als zehn Jahre hindurch die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken und mit Kraftfahrzeugen jeder Art widerspruchslos geduldet.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht die Beklagten verurteilt, es zu unterlassen, den oberen Teil des Weges mit Motorfahrzeugen von mehr als 3,5 t Nutzlast zu befahren oder befahren zu lassen; im übrigen ist die Berufung zurückgewiesen worden.

7

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Unterlassungsanspruch, soweit das Berufungsgericht ihm nicht stattgegeben hat, im bisherigen Umfange weiter. Die Beklagten beantragen Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

8

1.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagten auf Grund der eingetragenen "Wegegerechtsame"- einer Grunddienstbarkeit im Sinne der §§ 1018 ff BGB - den Weg der Klägerin zu gewerblichen Zwecken mit Kraftfahrzeugen befahren dürfen. Das Berufungsgericht hat das bejaht und lediglich hinsichtlich des oberen, schmalen. Wegeteiles, der unmittelbar an dem Hause der Klägerin entlangführt, gemäß § 1020 in Verbindung mit § 242 BGB eine Einschränkung dahin gemacht, daß hier ein Verkehr mit Motorfahrzeugen von mehr als 3,5 t Nutzlast unzulässig sei. Während das Landgericht die Grundbucheintragung vom Jahre n 914 ("zu allen haus- und landwirtschaftlichen Zwecken") in dem Sinne ausgelegt hatte, nach dem damaligen Sprachgebrauch sei damit auch eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken gemeint gewesen, und daraus, ohne sich mit § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB auseinanderzusetzen, den Schluß gezogen hatte; die Klägerin und ihr Ehemann - die das belastete Grundstück erst 26 Jahre später erworben hatten - mußten das gegen sich gelten lassen, ist das Berufungsgericht dieser ausdehnenden Auslegung nicht gefolgt, sondern hat ihre Richtigkeit dahingestellt gelassen. Es hat indessen ausgeführt, auch wenn die Eintragung im Grundbuch eine Befugnis zum Befahren zu gewerblichen. Zwecken nicht einschließen sollte, so hätten die Klägerin und ihr inzwischen verstorbener Ehemann jedoch ein derartiges Verhalten der Beklagten widerspruchslos geduldet; dadurch sei zwischen den Parteien eine stillschweigende Übereinkunft zustandegekommen, wonach die Beklagten den Weg auch für ihre gewerblichen Zwecke benutzen und ihn grundsätzlich von der erwähnten Einschränkung bezüglich des oberen Wegeteiles abgesehen - mit Kraftfahrzeugen jeglicher Art befahren dürften.

9

Diese Auffassung wird von der Revision der Klägerin mit Recht beanstandet.

10

2.

Da das angefochtene Urteil die Frage, ob das, was im Grundbuch eingetragen steht, eine Wegebenutzung auch zu gewerblichen Zwecken einschließe, offen gelassen hat, muß in der Revisionsinstanz davon ausgegangen werden, daß dies nicht der Fall ist. Dann erscheint es aber bereits bedenklich, wenn in dem Urteil - ersichtlich unter Anknüpfung an die Entscheidung RGZ 126, 370 - ohne weiteres die Möglichkeit einer inhaltlichen Erweiterung des Wegerechts durch bloße formlose Übereinkunft bejaht worden ist, obgleich es nach §§ 877, 873 BGB, um den Inhalt einer Grunddienstbarkeit zu ändern, außer der Einigung der Beteiligten noch einer Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bedarf. In der angeführten Reichsgerichtsentscheidung ging es nicht um die Neubegründung eines über den Inhalt der Grundbucheintragung hinausgehenden Wegebenutzungsrechts, Gegenstand des Streites war dort vielmehr der Umfang, in welchem eine bereits bestehende Grunddienstbarkeit angesichts der zwischenzeitlich eingetretenen Entwicklung des. Verkehrs ausgeübt werden durfte; letzten Endes wurde darüber gestritten, inwieweit ein Durchfahrtsrecht für Lastkraftwagen (ohne oder auch mit Anhängern) bestehe. Wenn das Reichsgericht bei Prüfung der Präge, "mit welchem Inhalt die Grunddienstbarkeit besteht" (S. 373 a.a.O.), den Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung tragend ein Befahren der streitigen Durchfahrt mittels Lastkraftwagen nebst Anhängern noch als zulässige Rechtsausübung ansah und es "deshalb" für möglich erachtete, daß auch die Beteiligten über eine den Bedürfnissen des Wegeberechtigten entsprechende Ausübung des Durchfahrtsrecht es stillschweigend einig geworden seien, so war das etwas anderes als im vorliegenden Fall, wo die Einigung der Parteien auf die Ersetzung eines, nur zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken eingeräumten Wegerechts durch ein solches zu gewerblichen Zwecken gerichtet gewesen sein soll.

11

Ob die hiernach bestehenden Bedenken gegen eine, Übernahme der Grundsätze aus der Entscheidung RGZ 126, 370 durchgreifen, braucht nicht abschließend entschieden zu werden. Denn auch wenn sich diese Grundsätze etwa in dem Sinne auf den Streitfall anwenden ließen, daß eine Inhaltsänderung, wie sie nach Ansicht des Berufungsgerichts vereinbart worden ist, zwar keine dingliche Wirkung hätte, aber doch schuldrechtlich im Verhältnis zwischen den Parteien wirksam sein würde, so läßt sich auf jeden Fall die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß hier in der Tat eine derartige Vereinbarung zustandegekommen sei, nicht aufrechterhalten.

12

3.

Soweit das Oberlandesgericht auf das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Zeitabschnitt vom Erwerb ihres Grundbesitzes (1940) bis zum Frühjahr 1951 abstellt und daraus den Schluß zieht, sie seien mit einem Befahren des Weges durch die Kunden der Erstbeklagten einverstanden gewesen, hat es, wie die Revision zutreffend rügt, den Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt (§ 286 ZPO). In dem Urteil wird ausgeführt, nach der Überzeugung des Gerichte hatten die Erwerber im Jahre 1940 und auch in der Folgezeit gewußt, daß der streitige Weg in Anbetracht der Örtlichkeit nie zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken im Sinne einer bäuerlichen Feldbestellung oder Hauswirtschaft benutzt worden sei; denn sie hätten die Verhältnisse und die seit Jahren geübte Gewohnheit der Beklagten und ihrer Kunden gekannt, den Weg zwecks Abwicklung von - allerdings, auch, landwirtschaftlich bedingten - Geschäften bei der zu 1 beklagten Genossenschaft zu benutzen. Eine "rein auf bäuerliche Feldzwecke abgestellte" Wegebenutzung sei nicht in Betracht gekommen, da keine Anlieger vorhanden seien, welche Landwirtschaft im eigentlichen Sinne betrieben, und seit Jahrzehnten auch dort nicht ansässig gewesen seien. Die Zeugen hätten glaubwürdig bekundet, daß sie und andere Personen den Weg auch in der Zeit nach 1940 sowohl im oberen als auch im unteren Teil häufig benutzt hätten, um zur Erstbeklagten zu gelangen. Daß könne der Klägerin nicht entgangen sein, da der Weg in seinem oberen Teil an Ihrem Haus vorbeiführe.

13

Die Klägerin beanstandet demgegenüber mit Recht die Nichtvernehmung der von ihr - in den Schriftsätzen vom 27. September und 15. November 1956 - dafür benannten Zeugen, daß man von ihrem Hause aus den Weg nicht zu überschauen vermöge und daß auch ihre Mithausbewohner und Besucher keinen gewerblichen Verkehr auf demselben wahrgenommen hätten. Sie weist ferner zutreffend auf einen Widerspruch im Berufungsurteil hin, das - im Gegensatz zu seinen Feststellungen über den angeblich regen gewerblichen Verkehr auf dem streitigen Wege in den Jahren seit 1940 - den Sachverhalt im unstreitigen Teil seines Tatbestandes (BU S. 3) anders geschildert hat: dort heißt es, die Kunden der Erstbeklagten hätten, um auf den Hofraum und zu den Laderampen des Lagerhauses zu gelangen, früher den Zugang von der Hauptstraße aus zwischen dem Wohnhaus des Zweitbeklagten und dem Nachbarhaus Bi. benutzt; der Hof sei ehemals, so groß gewesen, daß Lastkraftwagen und andere Fuhrwerke auf ihm hätten wenden und im Kreisverkehr über den Geländerstreifen neben dem Hause des Zweitbeklagten wieder auf die Hauptstraße zurückfahren können. Diese Schilderung deckt sich mit dem im Tatbestand des Berufungsurteils (S. 5 a.a.O.) wiedergegebenen Sachvortrag der Klägerin, die Beklagten hätten erst durch ihre umbauten in den Jahren 1953 und 1954 vor allem durch die Verbreiterung, des unteren Wegeteiles, das Befahren des Weges mit Lastkraftwagen möglich gemacht.

14

Im übrigen wendet sich die Klägerin ersichtlich nicht so sehr gegen die Benutzung ihres Weges zu gewerblichen Zwecken überhaupt, als vielmehr gegen die Verwendung von Kraftfahrzeugen (insbesondere von Lastkraftwagen und Anhängern) im Rahmen dieser Benutzung; wenn sich der Verkehr auf dem Wege darauf beschränkt hätte, daß gelegentlich Pferdefuhrwerke zum Lagerhaus der Erstbeklagten fuhren oder von dort zurückkehrten, wäre es schwerlich zu dem vorliegenden Prozeß gekommen. Das Berufungsgericht hätte deshalb in erster Linie prüfen müssen, ob in jenem früheren Zeitraum bereits ein nennenswerter Kraftverkehr auf dem Wege geherrscht hat. Als die Klägerin und ihr Ehemann das Eigentum am Weg erwarben, war Krieg. Es leuchtet ein, wenn die Revision ausführt, daß nach der Lebenserfahrung während der Kriegszeit und in den Jahren danach, mindestens bis zur Währungsreform, ein solcher Verkehr kaum bestanden haben werde. Die Zeugen, auf deren. Aussagen das angefochtene Urteil sich stützt, haben - mit Ausnahme des Zeugen K. gegen dessen Schilderung jedoch im Schriftsatz der Klägerin vom 12. März 1957 substantiierte Einwendungen erhoben worden sind - nichts Abweichendes bekundet; nach ihren Angaben haben damals im wesentlichen Pferdefuhrwerke den Weg befahren. Nach der gleichen Richtung ging der Sachvortrag der Beklagten selbst (Schriftsatz vom 21. Oktober 1955), es komme "verhältnismäßig selten vor, daß mal ein Lastwagen oder ein Trecker den oberen Teil des Weges befahren". In den Akten des Vorprozesses 4 O 279/51, die vom Berufungsgericht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung, gemacht worden sind, hatten die jetzige Klägerin und ihr Ehemann unter dem 2. Oktober 1951 vorgetragen, daß der Weg, soweit er die Parzelle 152/20 betreffe - d.h. in seinem oberen Teil - seit über zehn Jahren von der jetzigen Erstbeklagten nicht mehr benutzt worden sei; dieser Vortrag ist nach den Akten nicht bestritten worden. Der Zeuge Arnold B. hat im gegenwärtigen Rechtsstreit ausgesagt, daß der Zweitbeklagte im März 1951 erklärt habe, er werde, wenn er auch bisher sein "volles Wegerecht" nicht ausgenützt habe, jetzt dazu übergehen, den Weg "für alle Zwecke und mit Fahrzeugen aller Art" zu benutzen, auch für die zu 1 beklagte Genossenschaft. Aus dem angefochtenen Urteil ist nicht zu ersehen, daß diese Punkte bei der Entscheidung berücksichtigt worden sind (§ 286 ZPO). Den Umständen nach ist nicht ausgeschlossen, daß das Berufungsgericht, wenn es sie berücksichtigt hätte, das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in der Zeit bis zum Frühjahr 1951 anders gewürdigt haben würde.

15

4.

Auch für den folgenden Zeitraum, nämlich vom Frühjahr 1951 bis zur Klageerhebung im März 1955, bejaht das angefochtene Urteil stillschweigende Zustimmung der Klägerin und ihres Ehemannes zur Benutzung des Weges für gewerbliche Zwecke und zu seinem Befahren mit Kraftfahrzeugen jeder Art. Nach seinen Feststellungen ist es im Jahre 1951 zu Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über den Umfang des Wegerechts gekommen. Der Ehemann der Klägerin habe damals aus einem Vereinbarungs-Entwurf vom 13. März 1951 den der Zweitbeklagte zwecks Bereinigung verschiedener Streitpunkte gefertigt habe, ersehen, daß dieser ein "volles Wegerecht" für sich in Anspruch nahm. In einem Gespräch mit dem Beauftragten des Ehemannes der Klägerin, dem Zeugen Arnold B., habe der Zweitbeklagte das erneut zum Ausdruck gebrachte Dennoch hätten die Klägerin und ihr Ehemann nichts unternommen, um eine Klärung herbeizuführen und den Beklagten die Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken zu untersagen. Das hätten sie auch dann nicht getan, als die Erstbeklagte, sie im Jahre 1951 auf Beseitigung einer geringfügigen Überbauung verklagt und hierbei behauptet habe, zur Wegebenutzung für ihre gewerblichen Zwecke berechtigt zu sein (4 O 279/51 LG Bielefeld). Zum mindesten dieser Rechtsstreit - so meint das Berufungsgericht - habe es offenkundig gemacht, daß die Erstbeklagte den Weg für ihre Zwecke benutzen wollte. Die Klägerin und, ihr Ehemann hätten aber noch nicht einmal in ihrem Schreiben vom 31. Juli 1953 die weitere Benutzung des Weges zu gewerblichen Zwecken untersagt. Auch hätten sie widerspruchslos geduldet, daß die Beklagten gerade zu dem Zweck Umbauten auf ihren Grundstücken vornehmen ließen, um das Unternehmen der Erstbeklagten auszuweiten und deren Lagerhaus für ihre Kunden besser zugänglich zu machen. Den Wegeeigentümern sei nicht verborgen geblieben, daß ihr Schweigen Von den Beklagten nicht anders denn als Zustimmung zur weiteren Benutzung des Weges, so wie sie sich seit Jahrzehnten entwickelt habe, hätte gewertet werden können.

16

Diese Ausführungen sind ebenfalls nicht frei von. Rechtsirrtum. Zwar handelt es sich im wesentlichen, um eine Würdigung tatsächlicher Vorgänge, die in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachgeprüft werden kann. Nachprüfung ist jedoch nach der Richtung zulässig und geboten, ob der Tatrichter gegen die Auslegungsgrundsätze der §§ 133, 157 BGB verstoßen oder seine Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung nach § 286 ZPO verletzt habe. Das war hier in der Tat der Fall.

17

Die Revision beanstandet mit Grund, daß das Berufungsgericht nicht sorgfältig genug geprüft hat, ob das Verhalten der Klägerin und ihres Ehemannes wirklich keine andere Deutung zuließ, als daß sie mit dem Befahren des Weges durch Kraftfahrzeuge jeder Art und zu gewerblichen Zwecken einverstanden seien. Eine stillschweigende Willenserklärung liegt nur dann vor, wenn die schlüssigen Handlungen des Erklärenden mit Gewißheit und unter Ausschluß jeder sonstigen Auslegungsmöglichkeit die Absicht erkennen lassen, einen vorhandenen Geschäftswillen kundzugeben (BGB RGRK 10. Aufl. Vorbem. 2 vor § 116; RG WarnRspr 1919 Nr. 132; Urteil des erkennenden Senats vom 6. Mai 1955, V ZR 38/54 S. 13). Um das zu ermitteln, bedarf es einer Berücksichtigung des gesamten einschlägigen Tatsachenstoffes. Diese läßt das angefochtene Urteil vermissen. Es verwertet lediglich solche Tatumstände, die für ein Einverständnis der Wegeeigentümer mit einer uneingeschränkten Benutzung ihres Grund und Bodens durch die Beklagten sprechen könnten, ohne zugleich das, woraus sich möglicherweise abweichende Schlußfolgerungen ziehen ließen, in Rechnung zu steilen.

18

Das tritt zunächst hervor bei der Erörterung des vom Zweitbeklagten gefertigten Vereinbarungs-Entwurfs vom 13. März 1951 (Hülle Bl. 39 GA), die sich auf den Hinweis beschränkt, der Ehemann der Klägerin habe aus diesem Schriftstück ersehen, daß die Gegenseite ein "volles Wegerecht" verlange; er habe aber trotzdem nichts dagegen unternommen (BU S. 10 und 11). Nicht erwähnt und gewürdigt wird die von der Klägerin im Schriftsatz vom 26. April 1955 vorgetragene und von den Beklagten nicht bestrittene, übrigens auch von dem Zeugen Arnold B. bestätigte Tatsache, daß die Klägerin und ihr Ehemann die Unterzeichnung des Schriftstücks verweigert und damit den Vergleichsvorschlag; der Beklagten abgelehnt haben. Ähnlich verhält es sich mit der Unterredung zwischen dem Zweitbeklagten und dem Beauftragten der Wegeeigentümer, Arnold B. hinsichtlich deren das Berufungsurteil nur feststellt, hier sei der Anspruch der Beklagten auf eine uneingeschränkte Wegebenutzung "erneut zum Ausdruck gebracht" worden (BU S. 11); daß Arnold B. ausweislich seiner Zeugenaussage auch bei dieser Unterredung die ablehnende Haltung seiner Auftraggeber unmißverständlich betont hat ("das glaube ich nicht, das ist ja bisher nicht der Fall gewesen"), läßt das Urteil unberücksichtigt. Mit Recht macht die Revision geltend, daß angesichts dieser wiederholten Weigerung, auf den gegnerischen Vergleichsvorschlag einzugehen, auch das Vorhalten der Klägerin und ihres Ehemannes in dem Rechtsstreit 4 O 279/51 in einem anderen Lichte erscheinen könnte, als das Berufungsgericht angenommen hat. Es hätte geprüft werden müssen, ob die Wegeeigentümer nach ihrer vorausgegangenen Ablehnung noch Anlaß hatten, ihren Standpunkt immer wieder von neuem hervorzuheben, zumal da es darauf in jenem Prozeß, der die Beseitigung eines Überbaues zum Gegenstand hatte, möglicherweise nicht entscheidend ankam. Im übrigen haben sie in den Akten 4 O 279/51 immerhin vorgetragen, daß der obere Teil des Weges seit über zehn Jahren von der Erstbeklagten überhaupt nicht mehr benutzt worden und daß er für einen Lastkraftwagen-Verkehr ohnehin nicht brauchbar sei (Schriftsatz vom 2. Oktober 1951); ob das Berufungsgericht diesen Vortrag bei seine Entscheidung berücksichtigt hat, lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen.

19

Nicht unbedenklich ist ferner die Würdigung des Schreibens vom 31. Juli 1953 (Hülle Bl. 285 GA). Zwar enthält es - so viel mag dem Berufungsgericht zugegeben werden kein ausdrückliches Verbot einer weiteren Wegebenutzung zu gewerblichen Zwecken. Aber die Eingangsworte, die im Urteil angeführt werden ("Die Benutzung unserer Wege-Parzellen ... haben wir bisher stillschweigend geduldet, obwohl Ihnen das Wegerecht für gewerbliche Zwecke hierfür nicht zusteht") scheinen, wie vor allem das Wort "bisher" zeigt, gegen die Bereitwilligkeit zu einer weiteren Duldung zu sprechen. Dieser Eindruck gewinnt au Stärke, wenn man in dem Schreiben dann weiter von Schadensersatzansprüchen liest, welche die Brief Schreiber wegen zukünftiger und bereits eingetretener Schäden androhen. Es fragt sich daher, ob die Auslegung des Berufungsgerichts, wonach die Wegeeigentümer mit dem Schreiben stillschweigend ihr Einverständnis kundgegeben haben sollen nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt; die Frage mag indessen offen bleiben, weil das angefochtene Urteil sich bereits wegen seiner übrigen Mängel nicht aufrechterhalten läßt. Einen solchen erblickt die Revision mit Recht auch in der Erwägung, die Klägerin und ihr Ehemann hätten es "widerspruchslos geduldet", daß die Beklagten zwecks Ausweitung ihres Unternehmens und zwecks besserer Zugänglichmachung des Hofraumes auf ihrem Grundbesitz Umbauten hätten vornehmen lassen (BU S. 11); es fehlt jedoch jede Erörterung darüber, auf welche Weise nach Ansicht des Berufungsgerichts die Wegeeigentümer den Zweitbeklagten daran hätten hindern können, die Baulichkeiten auf seinen eigenen Grundstücken umzugestalten oder ihre Umgestaltung durch die Erstbeklagte zuzulassen. Sie Urteilsausführungen lassen auch nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich die Tatsache vor Augen gehalten hat, daß die baulichen Veränderungen erst in den letzten Jahren vor Klageerhebung - nach der unbestrittenen Sachdarstellung der Klägerin seit 1953 - vorgenommen wurden; der Erweiterungsbau der Spar- und Darlehenskasse wurde sogar erst 1955, als der gegenwärtige Rechtsstreit bereits anhängig geworden war, errichtet. Bei dieser Sachlage hätte f die Annahme, daß das Stillschweigen der Wegeeigentümer zu f den baulichen Veränderungen eine Kundgabe ihres Einverständnisses darstelle, einer näheren Begründung bedurft; dabei wäre auch zu prüfen gewesen, ob sie nicht mit Rücksicht auf ihre Weigerung vom Jahre 1951, den Vereinbarungs-Entwurf des Zweitbeklagten zu unterschreiben, der Ansicht sein konnten, sie hätten ihren abweichenden Rechtsstandpunkt ein für alle Mal deutlich genug zum Ausdruck gebracht.

20

5.

Die Feststellung einer stillschweigenden Übereinkunft der Parteien dahin, daß das Wegerecht auf eine Benutzung zu gewerblichen Zwecken ausgedehnt werde, hält nach dem Vorstehenden den Angriffen der Revision nicht stand. Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil, soweit es zum Nachteil der Klägerin ergangen ist, nicht bestehen bleiben. Die Klageabweisung läßt sich auch nicht, wie die Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung geltend gemacht haben, wenigstens teilweise, nämlich insoweit aufrechterhalten, als es sich um den unteren, nach der Teutoburger Straße zu gelegenen Abschnitt des Weges handelt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, der hierauf bezügliche Unterlassungsanspruch entbehre des Rechtsschutzbedürfnisses, weil es der Klägerin völlig gleichgültig sein könne, ob auf diesem weitab von ihrer Behausung entfernten Wegeteil ein gewerblicher Verkehr mit Lastkraftwagen stattfinde oder nicht. Hierbei wird übersehen, daß der Weg in, seiner gesamten Ausdehnung der Klägerin gehört und sie als Eigentümerin grundsätzlich Einwirkungen anderer ausschließen darf (§ 903 BGB). Wenn ihr dieses Recht streitig gemacht wird, und zwar unter Berufung auf eine Grunddienstbarkeit, die nach ihrer Ansicht lediglich eine beschränkte Anliegernutzung zu haus- und landwirtschaftlichen Zwecken zuläßt, so versteht sich von selbst, daß die Klägerin ein erhebliches Interesse daran hat, geklärt zu wissen, ob sie wirklich eine Benutzung ihres Weges auch zu gewerblichen Zwecken und durch Nichtanlieger gestatten muß.

21

Das angefochtene Urteil weist im übrigen noch einen weiteren grundsätzlichen Fehler auf, den das Oberlandesgericht bei seiner neuen Entscheidung zu vermeiden haben wird. Selbst wenn nämlich die Beklagten - was bisher nicht feststeht - das Recht hätten, den Weg zu gewerblichen Zwecken zu benutzen und durch ihre Kunden benutzen zu lassen, so würde daraus noch nicht folgen, daß die Klägerin auch den vermehrten Kraftverkehr, der unstreitig in neuerer Zeit auf dem Wege stattfindet, zu dulden verpflichtet wäre. Dem Berufungsgericht ist zwar darin beizupflichten, daß bei Bestimmung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit im allgemeinen auch solchen Veränderungen im Gebrauch der Verkehrsmittel Rechnung getragen werden muß, wie sie die technische Entwicklung mit sich bringt, weil andernfalls der Zweck der Grunddienstbarkeit vereitelt wurde (RGZ 126, 370, 373; RG LZ 1930, 315; Meisner/Stern/Hodes, Nachbarrecht 3. Aufl. § 31, II); maßgebend ist das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Grundstücks, so daß möglicherweise mit einer Bedarfssteigerung zugleich der Umfang der dinglichen Belastung wächst (Wolff/Kaiser, Sachenrecht 10, Bearb. § 106, III 2). Aber das gilt immer nur für eine solche Steigerung, die sich noch in den Grenzen einer der Art nach i gleich bleibenden Benutzung des dienenden Grundstücks hält. Ist der gesteigerte Bedarf des herrschenden Grundstücks auf eine im Zeitpunkt der Grunddienstbarkeits-Bestellung nicht voraussehbare oder willkürliche Betriebsänderung zurückzuführen, so braucht der Eigentümer des dienenden Grundstücks die hierdurch hervorgerufene erhöhte Inanspruchnahme nicht zu dulden (RG a.a.O.; Meisner/Stern/Hodes a.a.O.; Planck/Strecker, BGB 5. Aufl. § 1019 Anm. 4; OLG Hamburg HRR 1930 Nr. 2063; Staudinger/Sing, BGB 11. Aufl. § 1019 Randziffer 14). Eine derartige unzulässige Überschreitung des Umfanges der Ausübung von Grunddienstbarkeiten setzt nicht unbedingt voraus, daß die Benutzungsart des herrschenden Grundstücks grundlegend und in einer von Anfang an nicht voraussehbaren Weise geändert worden ist; sie kann vielmehr auch schon dann vorliegen, wenn die Steigerung vier Bedürfnisse in veränderten Umständen ihren Grund hat, die bei Bestellung der Grunddienstbarkeit nicht vorausgesehen werden konnten (RG JW 1930, 3851).

22

Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht eine Beurteilung des Sachverhalts unter diesem Gesichtspunkt unterlassen habe. Fach der Darstellung der. Klägerin soll der gesteigerte Kraftverkehr auf ihrem Weg in erster Linie eine Folge umfangreicher baulicher Veränderungen sein, welche in den Jahren 1953 bis 1955 auf dem Grundbesitz des Zweitbeklagten vorgenommen worden sind. Sie hatte darüber in ihrem Schriftsatz vom 8. März 1956 (S. 13) Einzelheiten vorgetragen. Außerdem ist unstreitig, daß der Zweitbeklagte im Jahre 1954 den unteren Teil des Weges durch Hinzulegung eigenen Geländes auf das Doppelte verbreitert hat und daß im Jahre 1955 durch Errichtung eines Erweiterungsbaues der Spar- und Darlehenskasse der bisherige ungehinderte Zugang zum Hofraum eingeschränkt und der Hofraum selbst verkleinert worden ist. Sollten diese Veränderungen auf dem herrschenden Grundbesitz in der Tat, wie die Klägerin behauptet, dafür ursächlich sein, daß der Kraftverkehr zu und von dem Lagerhaus der Erstbeklagten nunmehr ausschließlich oder vorwiegend auf den Weg der Klägerin abgedrängt worden ist, so würde sich die Präge erheben, ob darin nicht eine unzulässige Erweiterung des Umfanges einer Grunddienstbarkeit zu erblicken wäre. Das Berufungsgericht hätte deshalb prüfen müssen, inwieweit die Klägerin dies zu dulden hat. Möglicherweise stände dem Duldungsverlangen der Beklagten - das sich als einseitige Abwälzung der mit willkürlichen Betriebsänderungen verbundenen Nachteile auf den Nachbarn darstellen würde - auch der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, der in derartigen Fällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Rolle spielen kann (BGHZ 28, 110, 114; vgl. auch das zum Abdruck in der Amtlichen Sammlung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Oktober 1958, V ZR 54/56).

23

Diese Prüfung wird das Berufungsgericht nachholen müssen falls es auf Grund der neuen mündlichen Verhandlung wiederum zu dem Ergebnis gelangen sollte, daß die Grunddienstbarkeit sich zugleich auf die Benutzung des streitigen Weges zu gewerblichen Zwecken erstrecke.

24

6.

Nach allem war das angefochtene Urteil, soweit es der Klägerin nachteilig ist, aufzuheben und die Sache gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen; dabei erschien es dem Senat den Umständen nach tunlich, von der Befugnis nach Satz 2 a.a.O. Gebrauch zu machen.

25

Da die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens von dem endgültigen Ausgang des Rechtsstreites abhängt, war sie ebenfalls dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Tasche Dr. Augustin Schuster Rothe Dr. Mattern