Bundesgerichtshof
Urt. v. 05.04.1989, Az.: IVb ZR 26/88
Anerkenntnis; Widerruf; Anerkenntnis; Zug um Zug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.04.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 26/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13101
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 107, 142
- DB 1989, 1670 (Volltext)
- MDR 1989, 803 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1989, 1934-1935 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1989, 736-738
Amtlicher Leitsatz
Zur Wirksamkeit und zum Widerruf eines Anerkenntnisses "Zug um Zug."
Tatbestand:
Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Aus dem Versteigerungserlös eines ihnen zu je hälftigem Miteigentum gehörenden Einfamilienhauses sind zu ihren Gunsten bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts U. (7 HL 20/84 und 7 HL 31/84) noch insgesamt 126 754,99 DM hinterlegt.
Die Klägerin, die den Auszahlungsanspruch des Beklagten gegen die Hinterlegungsstelle bereits aufgrund eines beim Landgericht E. erwirkten Arrestes gepfändet hatte, hat von ihm die Zustimmung zur Auszahlung eines Betrages von 98 217,56 DM nebst Zinsen verlangt.
In der mündlichen Verhandlung des Landgerichts vom 24. April 1986 hat der Beklagte den Anspruch in Höhe von insgesamt 82 785,23 DM anerkannt, und zwar Zug um Zug gegen
a) den Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus den Arrestbeschlüssen des Landgerichts E.;
b) die Zustimmung der Klägerin in die Auszahlung eines bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts U. zu 7 HL 47/85 hinterlegten Betrages von 2 742,51 DM nebst Zinsen an ihn.
Im übrigen hat er die Abweisung der Klage beantragt.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 90 279,33 DM nebst Zinsen stattgegeben. Die vom Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte hat es im Hinblick auf die von der Klägerin ausgebrachte Pfändung verneint.
Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er die Herabsetzung seiner Verurteilung auf einen Betrag von 83 219,62 DM erstrebt hat, die in Höhe eines Teilbetrages von 43 535,37 DM nur Zug um Zug gegen die Zustimmung der Klägerin in die Auszahlung des gleichhohen Restbetrages der Hinterlegung an ihn zu erfolgen habe, hilfsweise Zug um Zug gegen den Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus den Arrestbeschlüssen des Landgerichts E.
Die Beklagte hat die Zurückweisung der Berufung beantragt.
Das Oberlandesgericht hat das Urteil erster Instanz dahin geändert, daß der Beklagte der Auszahlung eines Betrages von lediglich 87 795,83 DM ohne Zinsen an die Klägerin zuzustimmen hat. Die vom Beklagten geltend gemachten Zurückbehaltungsrechte hat es im Hinblick auf sein erstinstanzliches Anerkenntnis verneint.
Der Beklagte hat Revision eingelegt, soweit zu seinem Nachteil erkannt worden ist.
Der Senat hat die Revision nur insoweit angenommen, als mit ihr
a) hinsichtlich des erstinstanzlich anerkannten Betrages von 82 785,23 DM ein Zurückbehaltungsrecht bis zum Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus den Beschlüssen des Landgerichts E. vom 12. und 31. Oktober 1984 sowie vom 6. November 1984 im Arrestverfahren,
b) hinsichtlich des darüber hinaus vom Oberlandesgericht zuerkannten Betrages von 5 010,60 DM ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Einwilligung der Klägerin (vorbehaltlich ihrer Rechte aus der Pfändung) in die Auszahlung des hinterlegten Restbetrages von 38 959,16 DM an den Beklagten weiterverfolgt wird.
In der Revisionsverhandlung hat die Klägerin auf ihre Rechte aus den Beschlüssen des Landgerichts E. vom 12. und 31. Oktober sowie vom 6. November 1984 verzichtet. Die Parteien haben daraufhin die Hauptsache hinsichtlich des Zurückbehaltungsrechts zu a) der Annahmeentscheidung für erledigt erklärt.
Entscheidungsgründe
1. Da der Senat die Revision insoweit nicht angenommen hat, ist rechtskräftig entschieden, daß von den zugunsten der Parteien noch hinterlegten 126 754,99 DM der Klägerin 87 795,83 DM zustehen, dem Beklagten der Rest von 38 959,16 DM. Ferner ist das vom Beklagten geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht zu a) der Annahmeentscheidung infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Parteien außer Streit; insoweit ist gemäß § 91 a ZPO nur noch über die Kosten zu entscheiden. In der Sache ist daher lediglich über das Zurückbehaltungsrecht zu b) der Annahmeentscheidung zu befinden.
2. Dieses Zurückbehaltungsrecht macht der Beklagte zu Recht geltend, so daß seine Revision Erfolg hat.
Stehen jedem von mehreren Hinterlegungsbeteiligten hinterlegte Beträge zu, so kann jeder die Zustimmung zur Auszahlung an einen anderen verweigern, bis er von diesem die Freigabe des ihm selbst zustehenden Betrages erhält (BGHZ 90, 194, 196 [BGH 20.02.1984 - II ZR 112/83]; Senatsurteil vom 19. Oktober 1988 - IV b ZR 70/87 - FamRZ 1989, 166, 168). Von diesem Recht macht der Beklagte mit dem in Rede stehenden Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Ihm steht nicht entgegen, daß die Klägerin seinen Auszahlungsanspruch gegen die Hinterlegungsstelle gepfändet hat. Denn diese Pfändung berührt nicht sein Recht als Hinterlegungsbeteiligter von der Klägerin - vorbehaltlich ihrer Rechte aus der Pfändung - schon jetzt zu verlangen, daß sie der Auszahlung seines Anteils zustimmt (BGHZ aaO S. 197).
Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts scheitert das Zurückbehaltungsrecht des Beklagten auch nicht an seinem vor dem Landgericht erklärten Anerkenntnis. Dieses betraf nur den Anspruch der Klägerin auf Freigabe von 82 785,23 DM, nicht aber den hier allein in Rede stehenden weiteren Betrag von 5 010,60 DM, in dessen Auszahlung er nach dem Berufungsurteil darüber hinaus einzuwilligen hat. In Höhe dieses Betrages wird er daher durch sein Anerkenntnis nicht gehindert, dem Klagebegehren ein Zurückbehaltungsrecht entgegenzusetzen, das er bei dem Anerkenntnis noch nicht geltend gemacht hatte. Das hat das Berufungsgericht verkannt.
Mithin ist das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß die Klägerin (vorbehaltlich ihrer Rechte aus der Pfändung) in Höhe eines Teilbetrages von 5 010,60 DM der ihr zustehenden 87 795,83 DM die Freigabe nur Zug um Zug gegen ihre eigene Zustimmung zur Auszahlung des hinterlegten Restbetrages von 38 959,16 DM an den Beklagten verlangen kann.
3. Bei der Entscheidung über die Verfahrenskosten erscheint es aufgrund des Sach- und Streitstandes vor der Erledigung angemessen (§ 91 a ZPO), mit dem auf das erledigte Zurückbehaltungsrecht zu a) der Annahmeentscheidung entfallenden Kostenteil die Klägerin zu belasten.
Der Beklagte hat in erster Instanz ihren Freigabeanspruch in Höhe von 82 785,23 DM anerkannt, u. a. mit der Einschränkung, daß er nur Zug um Zug gegen den Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus den Arrestbeschlüssen des Landgerichts E. zu verurteilen sei. Das Anerkenntnis ist im Sitzungsprotokoll unter Beachtung von § 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO festgestellt worden; entgegen § 162 Abs. 1 ZPO fehlt allerdings der Vermerk, daß die vorläufigen Aufzeichnungen insoweit vorgelesen und genehmigt worden sind. Dieser Verstoß stellt die Wirksamkeit des Anerkenntnisses aber nicht in Frage. Wie der Senat bereits zu dem in dieser Hinsicht ebenso geregelten Rechtsmittelverzicht entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1984 - IV b ZB 53/83 - FamRZ 1984, 372 = NJW 1984, 1465), berührt ein Verstoß gegen § 162 Abs. 1 ZPO nicht die Wirksamkeit der Prozeßerklärung, wenn deren Abgabe und Inhalt anderweitig festgestellt werden können. Dies gilt auch für das prozessuale Anerkenntnis (ebenso etwa Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 307 Rdn. 19). Hier stehen Abgabe und Inhalt des Anerkenntnisses des Beklagten außer Streit.
Das Berufungsgericht hat aus dem Anerkenntnis eine Bindung des Inhalts gefolgert, daß der Beklagte seine Zustimmung zur Auszahlung an die Klägerin nicht mehr von einer weiteren Gegenleistung, als im Anerkenntnis vorbehalten, abhängig machen könne. Das erstmals mit dem Hauptantrag der Berufung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht bis zur Einwilligung der Klägerin in die Auszahlung des ihm zustehenden Restbetrages sei daher nicht zu berücksichtigen.
Dem tritt der Senat bei, soweit das Anerkenntnis des Beklagten reicht, es also um seine Zustimmung zur Auszahlung von 82 785,23 DM geht.
Ein prozessuales Anerkenntnis kann nicht nur den Inhalt haben, daß der Beklagte den Klageanspruch ganz oder teilweise vorbehaltlos anerkennt, sondern auch den, daß er vorbehaltlich einer Gegenleistung des Klägers anerkennt und sich nur einer entsprechenden Zug-um-Zug-Verurteilung beugt. Dies entspricht fast einhelliger Auffassung im neueren Schrifttum, der der Senat folgt (vgl. Stein/Jonas/Leipold aaO § 307 Rdn. 6; Wieczorek, ZPO 2. Aufl. § 306 Anm. B II b 3; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 47. Aufl. § 307 Anm. 2 A; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 134 IV 2 S. 841; Manfred Wolf, Anerkenntnis im Prozeßrecht - 1969 - S. 11, 94 f.; Arens ZZP 83, 356, 360 f.; Schilken ZZP 90, 157, 182; offengelassen noch im Urteil des BGH vom 20. Dezember 1961 - V ZR 65/60 - NJW 1962, 628). Es handelt sich um ein inhaltlich eindeutiges Anerkenntnis, das lediglich eingeschränkt ist. Zwar kann darauf ein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO nur ergehen, wenn der Kläger seinen Sachantrag der Einschränkung anpaßt und auf diese Weise seinerseits das Gegenrecht anerkennt (Wolf aaO S. 95); auch wenn dies nicht geschieht, ist der Beklagte aber an sein Anerkenntnis gebunden und kann das Gericht sein Urteil ohne Sachprüfung auf die anerkannte Rechtsfolge gründen. Denn das Anerkenntnis ist nach richtiger Ansicht eine prozessuale Ergänzung der rechtsgeschäftlichen Verfügungsbefugnis des Anerkennenden (Wolf aaO S. 65 f.). Diese Ansicht liegt bereits der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 10, 333 [BGH 08.10.1953 - III ZR 206/51] zugrunde, wo der Kläger es abgelehnt hatte, den Prozeßantrag nach § 307 ZPO zu stellen. Wenn der Kläger auf einer einschränkungslosen Verurteilung besteht, entscheidet das Gericht streitmäßig lediglich über die Durchsetzbarkeit des Anspruchs im Hinblick auf das geltend gemachte Gegenrecht. Wird dieses bejaht, wird eine entsprechende Verurteilung Zug um Zug ausgesprochen; wird es verneint, wird der Beklagte einschränkungslos verurteilt. In beiden Fällen ist das Urteil zwar kein Anerkenntnisurteil im Sinne von § 307 ZPO, hat aber ein wirksames Anerkenntnis zur Entscheidungsgrundlage (vgl. Arens aaO S. 361).
Im vorliegenden Fall kommt es vornehmlich darauf an, ob der Beklagte an sein - nach dem Vorangegangenen wirksames - Anerkenntnis gebunden ist. Eine solche Bindung folgt allgemein aus dem Charakter des Anerkenntnisses als grundsätzlich unwiderruflicher Prozeßhandlung (vgl. Senatsurteil BGHZ 80, 389). Bei einem eingeschränkten Anerkenntnis der vorliegenden Art gilt insoweit nichts besonderes. Macht der Beklagte die von ihm anerkannte Leistung nachträglich von einer weiteren oder einer anderen Gegenleistung abhängig als derjenigen, von der er sie bei Abgabe des Anerkenntnisses abhängig gemacht hat, so liegt darin ein - wie das Berufungsurteil zutreffend erkannt hat - grundsätzlich unbeachtlicher Widerruf seines Anerkenntnisses. Denn er nimmt das Zugeständnis, den Klageanspruch gegen eine bestimmte Gegenleistung erfüllen zu wollen, jedenfalls teilweise wieder zurück, wenn er später andere, dem Kläger möglicherweise lästigere, oder zusätzliche Gegenleistungen verlangt. Ob danach ein Widerruf vorliegt, ist im Einzelfall eine Frage der Auslegung des Anerkenntnisses. Dem Berufungsgericht ist darin beizustimmen, daß das mit dem Hauptantrag der Berufung geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht größtenteils zu dem Anerkenntnis des Beklagten vom 24. April 1986 in Widerspruch steht und daher einen unbeachtlichen Widerruf darstellt. Gründe, die diesen ausnahmsweise rechtfertigen könnten (BGHZ 80, 389, 394), sind nicht geltend gemacht und nicht ersichtlich.
Mit dem Hilfsantrag der Berufung ist der Beklagte aber auf ein schon mit dem Anerkenntnis geltend gemachtes Gegenrecht zurückgekommen, nämlich auf sein Zurückbehaltungsrecht bis zum Verzicht der Klägerin auf ihre Rechte aus den Arrestbeschlüssen des Landgerichts E. Insoweit lag daher ein Widerruf seines Anerkenntnisses nicht vor, so daß eine sachliche Prüfung veranlaßt war, wie sie das Berufungsgericht auch vorgenommen hat. Es ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beklagte dieses Zurückbehaltungsrecht treuwidrig ausübe und daher damit nicht durchdringen könne. Zum einen wende er sich gegen eine im wesentlichen unbestrittene Forderung mit einem Gegenanspruch, dessen Klärung schwierig und zeitraubend sei. Zum anderen sei dieser Gegenanspruch im Verhältnis zur gerechtfertigten Forderung der Klägerin nur geringfügig; denn die Klägerin mache den Verzicht lediglich davon abhängig, daß der Beklagte restliche 735,40 DM zahle.
Die Revision hat demgegenüber gemäß § 286 ZPO gerügt, daß das Berufungsgericht den Prozeßstoff nicht zureichend ausgewertet habe. Diese Rüge war begründet (von der weiteren Darstellung wird abgesehen).