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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.02.1991, Az.: XII ZB 11/89

Beschwerde; Beschwerdebefugnis; Betriebliche Altersversorgung; Träger der betriebliche Altersversorgung; Änderungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.02.1991
Aktenzeichen
XII ZB 11/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14440
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • FamRZ 1991, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • FuR 1991, 164 (red. Leitsatz mit Anm.)
  • LM H. 1 / 1992 VAwMG Nr. 7
  • MDR 1991, 1094 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 771-772 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Nach § 20 II FGG ist der Antragsteller nur dann beschwerdebefugt, wenn die Verfügung ihn in einem subjektiven Recht beeinträchtigt.

2. Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung kann auch im Änderungsverfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG, für das er antragsberechtigt ist (Senat, NJW 1989, 1860), nicht mit der Beschwerde geltendmachen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gem. § 3b VAHRGöffentlichrechtlich ausgeglichen worden (Ergänzung zu Senat, NJW 89, 1858 und NJW-RR 91, 258).

Gründe

1

I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil vom 29. Juni 1983 die Ehe der Parteien geschieden und u.a. den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegner) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 448,80 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen hat. Anrechte des Ehemannes auf betriebliche Altersversorgung beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BVV) und bei der C. AG hat es aufgrund von § 2 VAHRG dem schuldrechtlichen Ausgleich vorbehalten.

2

Am 7. März 1988 hat der BVV beim Amtsgericht beantragt, gemäß Art. 4 § 1 VAWMG die Ausgangsentscheidung über den Versorgungsausgleich dahin abzuändern, daß die bei ihm bestehende, bereits unverfallbare Versorgungsanwartschaft des Ehemannes gemäß §§ 3b, 3c VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich einbezogen wird. Das Gericht ist zu einer Änderungsentscheidung des Inhalts gelangt, daß Rentenanwartschaften des Ehemannes in der gesetzlichen Rentenversicherung von insgesamt monatlich 464, 10 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen werden. Dabei hat es zunächst zugrunde gelegt, daß aufgrund nachträglicher Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten sich die auf die Ehefrau nach § 1587b Abs. 1 BGB zu übertragenden Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 414, 90 DM vermindern. Weiterhin hat es entsprechend dem Antrag des B Versorgungsanrechte des Ehemannes in der betrieblichen Altersversorgung teilweise durch erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ausgeglichen, und zwar in Höhe von (dynamisiert) monatlich 49, 20 DM. Die Begründung weiterer Anwartschaften für die Ehefrau in Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG hat es abgelehnt, weil dem Ehemann nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung eine Beitragsentrichtung nicht zumutbar sei.

3

Gegen diese Entscheidung hat der BVV Beschwerde eingelegt, mit der er geltend gemacht hat, daß das Amtsgericht die Frage der Zumutbarkeit von Beitragszahlungen gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 VAHRG nach den gegenwärtigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Ehemannes habe prüfen müssen, nicht nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Scheidung. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzulässig verworfen, weil der BVV nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.

4

II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet.

5

Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, ist am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mangels einer Rechtsbeeinträchtigung im Sinne von § 20 Abs. 1 FGG mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRGöffentlich-rechtlich ausgeglichen worden (Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369 = NJW 1989, 1858 und vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 164/88 - FamRZ 1991, 175). Vorliegend handelt es sich allerdings um das Sonderverfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG, für das ein solcher Versorgungsträger antragsberechtigt ist (Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 209/87 - FamRZ 1989, 602 = NJW 1989, 1860). Es stellt sich deshalb die Frage, ob der BVV hier ausnahmsweise nach § 20 Abs. 2 FGG beschwerdebefugt ist, wonach die Beschwerde (nur) dem Antragsteller zusteht, soweit eine Verfügung nur auf Antrag erlassen werden kann und der Antrag zurückgewiesen worden ist.

6

Die Frage ist zu verneinen. Schon das Reichsgericht hat ausgesprochen, Abs. 2 des § 20 FGG sei, wie seine Stellung innerhalb des Gesetzes zeige, nicht eine Erweiterung, sondern eine Einschränkung des Beschwerderechts aus § 20 Abs. 1 FGG. Nur der Antragsteller, dessen Recht durch die abweisende Verfügung beeinträchtigt werde, sei nach Abs. 2 beschwerdeberechtigt (RGZ 56,. 124, 129). Das ist auch herrschende Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. KG WM 1960, 1422, 1423; OLG Köln NJW 1963, 541, 542 [OLG Köln 29.10.1962 - 8 Wx 100/62]; BayObLGZ 1986, 412, 415; Keidel/Kahl FGG 12. Aufl. § 20 Rdn. 49; Jansen FGG 2. Aufl. § 20 Rdn. 24; Schlegelberger FGG 7. Aufl. § 20 Rdn. 35; Bassenge/Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 3 a; Bärmann, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 29 III 2; a.A. Habscheid, Freiwillige Gerichtsbarkeit 7. Aufl. § 32 III 3; Brehm, Freiwillige Gerichtsbarkeit § 22 IV 4). Auch der Senat ist dieser Auffassung, wie er schon in seinem Beschluß vom 22. Februar 1989 (aaO. S. 603) beiläufig ausgeführt hat. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht ein Antragsrecht oft schon dann, wenn ein rechtliches Interesse an der Angelegenheit gegeben ist (vgl. Keidel/Amelung aaO. § 12 Rdn. 17). Zur Beschwerde berechtigt ein bloßes rechtliches Interesse aber regelmäßig nicht; Ausnahmen sind in § 57 FGG enumerativ geregelt, wo mehrfach auf ein rechtliches Interesse abgehoben wird. § 57 Abs. 1 Nr. 6 FGG, wonach dem Gegenvormund gegen die Ablehnung seines Antrags auf Entlassung des Vormundes das Beschwerderecht zusteht, wäre überflüssig, wenn schon § 20 Abs. 2 FGG dahin zu verstehen wäre, daß das Beschwerderecht aus der Ablehnung eines Antrags folge. Versorgungsträgern wie dem BVV ist das Antragsrecht nach Art. 4 § 1 Abs. 3 VAWMG im Hinblick auf ihr rechtliches Interesse gewährt, durch die Anwendung des § 3b VAHRG jedenfalls teilweise den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich zu vermeiden. Die Norm, die primär den Belangen des ausgleichsberechtigten Ehegatten - dient, verleiht solchen Versorgungsträgern aber kein subjektives Recht, Verpflichtungen aus § 3a VAHRG unter den Voraussetzungen des § 3b VAHRG enthoben zu werden. § 20 Abs. 1 FGG setzt indessen die Beeinträchtigung eines subjektiven Rechts voraus. Auf einen zulässigen Änderungsantrag nach Art. 4 § 1 VAWMG wird von Amts wegen eine "Totalrevision" der Regelung des Versorgungsausgleichs durchgeführt (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 - IVb ZB 46/88 - FamRZ 1989, 276, 277). Die Beschwerdeberechtigung kann in diesem Verfahren nicht anders beurteilt werden als im Erstverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, in dem insbesondere auch die Handhabung der auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander zugeschnittenen Norm des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, um die es hier geht, von einem Versorgungsträger im Beschwerdeweg nicht gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO. S. 177). Seine Berechtigung allein, das Änderungsverfahren zu beantragen, vermag nach allem ein weitergehendes Beschwerderecht als im Erstverfahren nicht zu begründen.