Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1990, Az.: XII ZB 164/88
Beschwerdebefugnis ; Privatrechtlich organisierter Träger Betriebliche Altersversorgung ; Öffentlich-rechtlicher Versorgungsausgleich; Verrechnung von Versorgungsanrechten bei Ehegatten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1990
- Aktenzeichen
- XII ZB 164/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13780
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- FamRZ 1991, 175-177 (Volltext mit amtl. LS)
- FuR 1991, 54 (red. Leitsatz mit Anm.)
- MDR 1991, 437 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 135 (amtl. Leitsatz)
- NJW-RR 1991, 258-260 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung ist am Verfahren über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nicht beteiligt und nicht zur Einlegung von Rechtsmitteln befugt; das gilt sowohl im Hinblick auf die Handhabung der §§ 4b und 3c VAHRG als auch im Hinblick auf mögliche Fehler bei der Verrechnung der beiderseitigen Versorgungsanrechte der Ehegatten.
Gründe
I. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es im Wege des Splittings Rentenanwartschaften der Ehefrau (Antragstellerin) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) in Höhe von monatlich 5,95 DM, bezogen auf den 31. August 1987, auf den Ehemann (Antragsgegner) übertragen hat. Dabei ist es von ehezeitlich erworbenen Rentenanwartschaften der Ehefrau bei der BfA in Höhe von monatlich 84,90 DM und solchen des Ehemannes bei der Landesversicherungsanstalt Baden (LVA, weitere Beteiligte zu 2) in Höhe von monatlich 72,90 DM ausgegangen. Daneben habe die Ehefrau ein Anrecht auf betriebliche Altersversorgung bei der D. Bank erlangt, das jedoch noch verfallbar sei.
Gegen die Regelung des Versorgungsausgleichs hat der Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (nachfolgend BVV), den das Amtsgericht weder am Verfahren beteiligt noch um Auskunft ersucht hat, Beschwerde eingelegt mit der Begründung, die Ehefrau habe bei ihm zusätzlich eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung. Diese hätte bei der Entscheidung über den Versorgungsausgleich "nach § 3b bzw. ggf. nach § 3c VAHRG" berücksichtigt werden müssen. Sein Interesse an der Vermeidung eines sonst möglichen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs rechtfertige es, auf der Anwendung dieser Vorschriften zu bestehen.
Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde als unzulässig verworfen, weil der BVV nicht beschwerdebefugt sei. Dagegen richtet sich dessen weitere Beschwerde.
II. Das Rechtsmittel, das nach § 621e Abs. 2 Satz 2 ZPO ohne Zulassung stattfindet, ist unbegründet.
1. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluß vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Rechtsbeeinträchtigung 3 und 4 = FamRZ 1989, 369 = NJW 1858), ist ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich (§ 3a VAHRG) in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt und kann mit der Beschwerde nicht geltend machen, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRGöffentlichrechtlich ausgeglichen worden. Diese Vorschrift schützt in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung. Wird nach ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen und dadurch dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich entzogen, so wird der Versorgungsträger dadurch nur reflexartig begünstigt; sein Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs reicht nicht aus, ihn am Verfahren materiell zu beteiligen. Wird § 3b VAHRG vom Gericht fehlerhaft angewendet, ist er nur mittelbar in seiner Rechtsstellung betroffen, so daß die Voraussetzungen seiner Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG nicht vorliegen. Die entsprechende Anwendung der Regeln über die zivilprozessuale Nebenintervention kommt nicht in Betracht. Beteiligt und gegebenenfalls beschwerdebefugt ist der Versorgungsträger erst, wenn vor dem Familiengericht unmittelbar über den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gestritten wird.
2. An den Grundsätzen dieser Entscheidung, die im Schrifttum Zustimmung gefunden hat (vgl. Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. Anh. III zu § 1587b VAHRG§ 3b Anm. 1; Zöller/Philippi ZPO 16. Aufl. § 621a Rdn. 32; Baumbach/Albers ZPO 48. Aufl. § 621e Anm. 1 B; Bassenge/Herbst FGG 5. Aufl. § 20 Anm. 2 a bb; Philippi FamRZ 1989, 1257, 1260), hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung und Würdigung der gegen sie erhobenen Einwendungen der weiteren Beschwerde (ähnlich Ziemann/Dresp BetrAV 1989, 74) fest.
a) In den Gründen seines Beschlusses vom 18. Januar 1989 hat der Senat u.a. ausgeführt, daß das Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem durch die Versorgungszusage begünstigten Ehegatten unverändert bleibe, ob das Familiengericht von den Ausgleichsmöglichkeiten des § 3b VAHRG Gebrauch mache oder nicht. Auch werde durch die Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsträger und dem der Versorgung bisher nicht angehörigen Ehegatte nicht unmittelbar begründet. Dazu könne es erst künftig unter Voraussetzungen kommen, deren Eintritt ungewiß sei; insbesondere müsse der ausgleichsberechtigte Ehegatte den ausgleichspflichtigen überleben. Der Versorgungsträger habe auch zwischenzeitlich die Möglichkeit, gemäß § 3a Abs. 2 VAHRG den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch Einführung der Realteilung oder eines anderweiten gleichwertigen Anspruchs zu vermeiden.
Dem hält die weitere Beschwerde entgegen, die familiengerichtliche Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich führe insofern eine Änderung des bestehenden Versicherungsverhältnisses herbei, als zu den bisher versprochenen Leistungen auf Altersruhegeld, Invaliditätsrente und Hinterbliebenenversorgung der Anspruch auf Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG hinzutrete, der materiell wie eine Geschiedenen-Witwenrente ausgestaltet sei. Dies bedeute eine Ausweitung des Versicherungsrisikos, der er mangels geeigneter Rechnungsgrundlagen in der Bilanz zum 31. Dezember 1987 durch eine zusätzliche Rückstellung - zu Lasten der Überschußbeteiligung aller Versicherten - in Höhe von 10 Mio. DM Rechnung getragen habe. Beziehe das Familiengericht die Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nicht gemäß § 3b VAHRG in den öffentlich-rechtlichen Ausgleich ein, sei definitiv entschieden, daß insoweit dem ausgleichsberechtigten Ehegatten dem Grunde nach ein Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich zustehe, der auch unmittelbar die Verpflichtung des Versorgungsträgers nach sich ziehe, gegebenenfalls eine Ausgleichsrente nach § 3a VAHRG zu zahlen. Die Realteilung könne aus verschiedenen Gründen nicht als echte Alternative angesehen werden, so daß die Einführung einer solchen nicht zu erwarten sei. Es könne nicht darauf ankommen, ob es tatsächlich zur Inanspruchnahme von Leistungen aus dem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich komme. Die Ungewißheit des Leistungseintritts und der Aufschub der Leistungspflicht sei kennzeichnendes Merkmal jeder Versicherung.
Diese Ausführungen rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die geltend gemachte Ausweitung des Versicherungsrisikos, die wirtschaftlich die Notwendigkeit zusätzlicher Rückstellungen bedingen mag, beruht im wesentlichen nicht auf der familiengerichtlichen Entscheidung über die Anwendung des § 3b VAHRG, sondern ist Folge der Einführung des § 3a VAHRG durch den Gesetzgeber. Eine so gesehene Veränderung des Versicherungsverhältnisses besteht bereits, wenn der Familienrichter entscheidet. Es geht lediglich darum, ob die aus § 3a VAHRG folgende gesetzliche Verpflichtung im Rahmen der Möglichkeiten des § 3b VAHRG abgemildert wird; so ist das erweiterte Splitting nach Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift von vornherein auf bestimmte Grenzbeträge (von monatlich 37 DM bei Ehezeitende 1977 bis monatlich 63 DM bei Ehezeitende 1989) beschränkt. Wird § 3b VAHRG nicht angewendet, wird das vorgefundene Versicherungsverhältnis nicht verändert, sondern in der Ausgestaltung nach der gesetzlichen Regel belassen (vgl. auch Senatsbeschluß vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 210/87 - BGHR FGG § 20 Abs. 1 Versorgungsausgleich 2 = FamRZ 1989, 602).
Entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde bedeutet eine Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs ohne Anwendung des § 3b VAHRG in Fällen der vorliegenden Art auch nicht definitiv, daß dem ausgleichsberechtigten Ehegatten wegen der nicht nach dieser Vorschrift ausgeglichenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung dem Grunde nach ein Anspruch auf schuldrechtlichen Ausgleich und später ein solcher nach § 3a VAHRG zusteht. Allgemein gilt, daß bei der Regelung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nicht bereits über den schuldrechtlichen Ausgleich entschieden wird; auch soweit im Tenor der Entscheidung der schuldrechtliche Ausgleich ausdrücklich vorbehalten wird, handelt es sich lediglich um einen - deklaratorischen und nicht erforderlichen - Hinweis auf eine kraft Gesetzes bestehende Rechtslage (vgl. Senatsbeschluß vom 8. Mai 1985 - IVb ZB 837/81 - FamRZ 1985, 799, 800). Die Entscheidung über den schuldrechtlichen Ausgleich bleibt hinausgeschoben, bis dessen Voraussetzungen eingetreten sind; das gilt insbesondere für die Anwendung der Härteregelung des § 1587h BGB (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Dezember 1983 - IVb ZB 553/80 - FamRZ 1984, 251, 253). Zwischenzeitlich kann der öffentlich-rechtliche Ausgleich im Verfahren nach § 10a VAHRG geändert werden.
Ein Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung, der am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich nicht beteiligt ist, wird nach allgemeinen Grundsätzen auch nicht von den Rechtskraftwirkungen der dabei ergangenen Entscheidung erfaßt; die Entscheidung ist mithin für ihn nicht bindend. Wenn er später auf verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich in Anspruch genommen wird, kann er daher grundsätzlich alle Einwendungen geltend machen, die den Rentenanspruch nach Grund und Höhe in Frage stellen; das gilt sogar gegenüber einem vorausgegangenen Verfahren über den schuldrechtlichen Ausgleich zwischen den Ehegatten (vgl. Schwab/Hahne, Handbuch des Scheidungsrechts 2. Aufl. Teil VI Rdn. 261 unter Hinweis auf § 3a Abs. 6 VAHRG i.V. mit § 1587h BGB; Wagenitz FamRZ 1987, 1, 8 Fn. 34 a). Er kann hier etwa vorbringen, daß die gegengerechneten Anrechte des ausgleichsberechtigten Ehegatten im Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Ausgleich zu gering veranschlagt worden seien (vgl. Philippi aaO. Fn. 41). Daß er hierbei nicht mehr § 3b VAHRG zur Geltung bringen kann, ist Folge des beschränkten Schutzzwecks dieser Vorschrift; er hat hinzunehmen, inwieweit der durch sie geschützte ausgleichsberechtigte Ehegatte ihr Geltung verschafft hat. Der Senat hat in seinem Beschluß vom 18. Januar 1989 entscheidend darauf abgehoben, daß die Beschwerdebefugnis nach § 20 Abs. 1 FGG einen Eingriff in ein subjektives Recht des Beschwerdeführers verlangt, während § 3b VAHRG in erster Linie das Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Erlangung einer eigenständigen Versorgung schützt und den Versorgungsträger der betrieblichen Altersversorgung nur reflexartig begünstigt. Dies ist der ausschlaggebende Gesichtspunkt. Der gesetzlichen Verpflichtung, dem überlebenden Ehegatten im Wege des verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs gegebenenfalls eine Rente zu zahlen, korrespondiert kein subjektives Recht des Versorgungsträgers, dieser Verpflichtung unter den Voraussetzungen des § 3b VAHRG ganz oder teilweise enthoben zu werden (so zutreffend Schwab/Maurer aaO. Teil I Rdn. 144). Will der Versorgungsträger nur rügen, daß ein bei ihm bestehendes Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu Unrecht nicht durch Verrechnung berücksichtigt worden ist, ist sein Rechtskreis ohnehin nicht berührt, da es insoweit nicht zu einem verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kommen kann (vgl. OLG Bremen FamRZ 1989, 650). Insoweit gilt nichts anderes als nach der Rechtslage vor Einführung der §§ 3a, 3b VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 547/80 - FamRZ 1981, 246).
b) Nach § 3b VAHRG kann außer dem erweiterten Splitting (Abs. 1 Nr. 1) subsidiär eine Beitragsentrichtung zur Begründung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung (Abs. 1 Nr. 2) angeordnet werden. Die letztere Ausgleichsform hängt vor allem davon ab, ob sie dem Verpflichteten nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zumutbar ist. Es ist schon zweifelhaft, ob diesem angesonnen werden kann, gegenüber einem Versorgungsträger, der sein Arbeitgeber ist, seine wirtschaftlichen Verhältnisse einschließlich seiner Schulden offenzulegen. Werden vom Gericht angeordnete Beiträge nicht bezahlt, hat der Versorgungsträger jedenfalls keine Möglichkeit, die Entscheidung vollstreckungsrechtlich durchzusetzen, so daß es trotz der Anwendung des § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG zu einem schuldrechtlichen Ausgleich nach § 1587f Nr. 3 BGB und auch einem Anspruch nach § 3a VAHRG kommen kann (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1988, 533, 534). § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG ist daher in einer Weise auf das Verhältnis der Ehegatten zueinander zugeschnitten, daß die Vorschrift in die Nähe der Härteklausel des § 1587c BGB rückt, deren Handhabung von einem Versorgungsträger im Beschwerdewege ebenfalls nicht gerügt werden kann (vgl. Senatsbeschluß vom 12. November 1980 - IVb ZB 712/80 - FamRZ 1981, 132, 134).
3. Der BVV hatte die Erstbeschwerde auf die Nichtanwendung nicht nur des § 3b VAHRG, sondern auch der Bagatellklausel des § 3c VAHRG gestützt. Inwiefern eine ihn begünstigende Anwendung dieser Vorschrift in Betracht kommen könnte, hat er nicht dargelegt. Auch die weitere Beschwerde macht zu diesem Punkt keine Ausführungen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß durch die Handhabung des § 3c VAHRG beim öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich das Interesse an der Vermeidung eines verlängerten schuldrechtlichen Ausgleichs berührt werden könnte; wird die Vorschrift angewendet, kann dadurch eine spätere Rente aus dem verlängerten schuldrechtlichen Ausgleich nicht verkürzt werden. Allenfalls ist denkbar, daß die Vorschrift bei einem späteren Streit über diese Rente eingreift (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S. 20). Deswegen scheidet eine Beteiligung oder gar Beschwerdebefugnis des BVV auch unter dem Blickwinkel des § 3c VAHRG aus.