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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.02.1989, Az.: IVb ZB 209/87

Antragsberechtigung eines privatrechtlich organisierten Trägers der betrieblichen Altersversorgung für das Verfahren gem. Art. 4 § 1 Gesetz über weitere Maßnahmen auf dem Gebiet des Versorgungsausgleichs (VAWMG) ; Versorgungsausgleich bei Scheidung; Änderung eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs in einen öffentlich-rechtlichen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1989
Aktenzeichen
IVb ZB 209/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 13582
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 04.11.1987
AG Berlin-Schöneberg - 07.05.1987

Fundstellen

  • MDR 1989, 620 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1860-1861 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 903 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, deren Anrechte nach § 3b VAHRG ausgeglichen werden können, ist für das Verfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG antragsberechtigt.

In dem Rechtsstreit
hat der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Blumenröhr, Dr. Zysk und Nonnenkamp
am 22. Februar 1989
beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes werden der Beschluß des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat für Familiensachen vom 4. November 1987 und der Beschluß des Amtsgerichts Berlin-Schöneberg vom 7. Mai 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Gründe

1

I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe der Parteien vorab geschieden und durch Beschluß vom 30. November 1983 den Versorgungsausgleich in der Weise geregelt, daß es im Wege des Splittings Anwartschaften des Ehemannes (Antragsgegners) in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 60,45 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin) übertragen hat. Dabei hat es ein Versorgungsanrecht des Ehemannes beim Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes (BW, weiterer Beteiligter zu 2) dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich überlassen.

2

Am 3. April 1987 hat der BW beim Amtsgericht beantragt,

gemäß Art. 4 § 1 VAWMG die Entscheidung über den Versorgungsausgleich dahin zu ändern, daß das bei ihm bestehende Versorgungsanrecht des Ehemannes bevorzugt nach §§ 3b und 3c VAHRGöffentlich-rechtlich ausgeglichen wird.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen, weil der BW nicht gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 VAWMG antragsberechtigt sei. Dagegen richtet sich dessen - zugelassene - weitere Beschwerde.

4

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

1.

Die Beschwerdebefugnis des BW für die Erstbeschwerde ist hier gegeben, weil das Amtsgericht seinen Antrag nach Art. 4 § 1 VAWMG als unzulässig zurückgewiesen hat. Da das Kammergericht ebenfalls eine Sachentscheidung abgelehnt hat, liegt auch die Beschwerdebefugnis für die weitere Beschwerde vor (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Februar 1963 - V BLw 27/62 - RdL 1963, 103, 104; Keidel/Kuntze/Winkler FGG 12. Aufl. § 20 Rdn. 50 und § 27 Rdn. 10).

6

2.

Antragsberechtigt sind gemäß Art. 4 § 1 Abs. 3 VAWMG neben den Ehegatten und ihren Hinterbliebenen "die Träger der durch die Abänderungsentscheidung auszugleichenden Versorgungen". Dies trifft auf den BW zu. Hinsichtlich der Antragsberechtigung von Versorgungsträgern weicht die Fassung des Gesetzes vom Regierungsentwurf insoweit ab, als dort der Wortlaut "der Träger der nach § 1 VAHRG auszugleichenden Versorgung" vorgesehen war (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S. 15). Wenn es in der Begründung des Regierungsentwurfs u.a. heißt, der Versorgungsträger solle über das Antragsrecht die Möglichkeit erhalten, den verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich durch ein Quasi-Splitting zu ersetzen (vgl. BT-Drucks. 10/5447 S. 24), stellt dieses Beispiel ersichtlich auf die Fassung des Entwurfs ab. Entgegen der Auffassung des Kammergerichts kann daraus also nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe die Antragsberechtigung auf Träger solcher Versorgungen beschränken wollen, die nach § 1 VAHRG auszugleichen sind, also durch Quasi-Splitting (§ 1 Abs. 3 VAHRG) oder durch Realteilung (§ 1 Abs. 2 VAHRG).

7

Ziel des zeitlich begrenzten Sonderverfahrens nach Art. 4 § 1 VAWMG ist es, den ausgleichsberechtigten Ehegatten so zu stellen, wie er gestanden hätte, wenn die in Abs. 1 der Vorschrift genannten Bestimmungen der § 1 und 3b VAHRG schon im Zeitpunkt des Erlasses der abzuändernden Entscheidung gegolten hätten (vgl. BT-Drucks. 10/6369 S. 25).

8

Soweit nach Abs. 3 der Vorschrift die Träger "der durch die Abänderungsentscheidung auszugleichenden Versorgungen" antragsberechtigt sind, ist das Merkmal "auszugleichen" in Beziehung zu setzen zu den Vorschriften, die nach Abs. 1 nachträglich zur Geltung gebracht werden sollen, also nicht nur auf § 1 VAHRG, sondern auch auf § 3b VAHRG. Danach reicht aus, daß ein beim antragstellenden Versorgungsträger bestehendes Anrecht im Abänderungsverfahren nach § 3b VAHRG ausgeglichen werden kann (vgl. Maier Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung 3. Aufl. Art. 4 § 1 VAWMG Anm. 4; ebenso im Ergebnis OLG München FamRZ 1989, 186; KG FamRZ 1988, 1066, 1067; zweifelnd Soergel/Schmeiduch BGB 12. Aufl. Art. 4 § 1 VAWMG Rdn. 14). Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben; wenn § 3b VAHRG bereits im Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Entscheidung vom 30. November 1983 gegolten hätte, hätte das Gericht prüfen müssen, ob das beim BW bestehende Anrecht des Ehemannes jedenfalls teilweise durch ein erweitertes Splitting nach § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG oder durch Beitragsentrichtung in die gesetzliche Rentenversicherung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG auszugleichen ist. Mehr ist für die Antragsberechtigung nicht zu fordern, insbesondere nicht, daß durch die erstrebte Abänderungsentscheidung in eine beim BW bestehende Anwartschaft eingegriffen wird, wie das Kammergericht meint. Es geht nur um ein berechtigtes Interesse an der Einleitung eines Verfahrens, das sodann von Amts wegen den §§ 1, 3b VAHRG Geltung verschaffen soll (vgl. Soergel/Schmeiduch a.a.O. Rdn. 12). Ein solches kann dem Träger einer ggf. nach § 3b VAHRG auszugleichenden Versorgung nicht abgesprochen werden.

9

Der Senat hat allerdings durch Beschluß vom 18. Januar 1989 (IVb ZB 208/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen) entschieden, daß ein privatrechtlich organisierter Träger der betrieblichen Altersversorgung, bei dem ein verlängerter schuldrechtlicher Versorgungsausgleich in Betracht kommt, am Verfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nicht materiell beteiligt ist und mit der Beschwerde nicht geltend machen kann, das bei ihm bestehende Anrecht sei zu Unrecht nicht gemäß § 3b VAHRGöffentlich-rechtlich ausgeglichen worden. Diese Entscheidung steht der hier vertretenen Auslegung des Art. 4 § 1 Abs. 3 VAWMG aber nicht entgegen. Hier geht es nicht um die materielle Beteiligung des Versorgungsträgers im von Amts wegen einzuleitenden Regelverfahren über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die verneint wurde, sondern um etwas anderes, nämlich um die Antragsbefugnis für ein Sonderverfahren, das nicht von Amts wegen eingeleitet wird. Ist sie zu bejahen, folgt schon daraus auch eine entsprechende Beteiligung des Versorgungsträgers am Verfahren. Was die Beschwerdebefugnis gegen eine Entscheidung in der Sache angeht, ist sie für einen antragsberechtigten Versorgungsträger nicht schon deswegen zu bejahen, weil dem mit dem Antrag verfolgten Begehren nicht entsprochen worden ist. § 20 Abs. 2 FGG verlangt nämlich, daß der Beschwerdeführer über die Ablehnung seines Antrags hinaus unmittelbar in seinen Rechten betroffen wird (allgemeine Meinung, vgl. nur Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 20 Rdn. 49 f m.w.N.). Insoweit sind die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 18. Januar 1989 auch für das Verfahren nach Art. 4 § 1 VAWMG von Bedeutung.

10

Die angefochtene Entscheidung des Kammergerichts kann nach allem keinen Bestand haben. Da das Amtsgericht den Antrag des BW als unzulässig zurückgewiesen hat, ohne die erforderlichen Ermittlungen vorzunehmen, hätte dessen Erstbeschwerde zur Aufhebung und Zurückverweisung führen müssen. Dementsprechend verweist der Senat unter Aufhebung der Entscheidung beider Instanzen die Sache an das Amtsgericht zurück (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler a.a.O. § 27 Rdn. 66c).

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 1.000 DM.

Lohmann
Portmann
Blumenröhr
Zysk
Nonnenkamp