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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1987, Az.: 3 StR 373/86

Verdeckte Parteifinanzierung; Verdeckte Parteispende; Höhe der Steuerverkürzung; Förderung allgemeiner staatspolitischer Zwecke; Strafbarkeit wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung; Anforderungen an die Rüge der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; Voraussetzungen für eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1987
Aktenzeichen
3 StR 373/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 12054
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

nachfolgend
BVerfG - 15.10.1990 - AZ: 2 BvR 385/87

Fundstellen

  • BGHSt 34, 272 - 295
  • BB 1987, 527
  • MDR 1987, 419-425 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1273-1279 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1247-1248 (Urteilsbesprechung von: Prof. Dr. Dr. h.c. Klaus Tiedemann)
  • StV 1987, 197-203

Verfahrensgegenstand

Steuerhinterziehung

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Fällen verdeckter Parteifinanzierung, die die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1979 betreffen, sind § 11 Nr. 5b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3b KStG 1977 für die strafrechtliche Prüfung einer Tat als Steuerhinterziehung maßgebend.

  2. 2.

    Das steuerstrafrechtliche Kompensationsverbot hindert es i. d. R. nicht, eine verdeckte Parteispende, die im Besteuerungsverfahren als Ausgabe zur Förderung allgemeiner staatspolitischer Zwecke (§ 11 Nr. 5a KStG 1968/1975, § 9 Nr. 3a KStG 1977) geltendgemacht worden ist, im Strafverfahren darauf zu prüfen, ob es sich bei ihr um eine Betriebsausgabe handelt.

  3. 3.

    Verdeckte Parteispenden, mit denen lediglich ein Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung geleistet werden soll, sind weder bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch bei Körperschaften Betriebsausgaben.

  4. 4.

    Bei verdeckten Parteispenden hängt die Höhe der Steuerverkürzung nicht davon ab, ob die Leistung die Partei ungekürzt erreicht.

  5. 5.

    § 9 Nr. 3b KStG 1977, wonach bei der Ermittlung des Einkommens Spenden an politische Parteien in den dort genannten Grenzen abgezogen werden konnten, ist eine Sondervorschrift im Verhältnis zur früheren Regelung über die Abziehbarkeit von Ausgaben zur Förderung allgemeiner staatspolitischer Zwecke. Das gilt auch wenn Spender mehreren Parteien Zuwendungen macht.

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In Fällen verdeckter Parteifinanzierung, die die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1979 betreffen, sind § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 für die strafrechtliche Prüfung einer Tat als Steuerhinterziehung maßgebend auch unter Berücksichtigung dessen, daß nach § 9 Nr. 3 KStG 1984 und dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (NJW 1986, 2487) Spenden an politische Parteien nunmehr als steuermindernde Ausgaben zu staatspolitischen Zwecken anerkannt und damit in erheblich größerem Umfang als nach den früheren Regelungen abziehbare Aufwendungen sind.

  2. 2.

    § 9 Nr. 3 b KStG 1977, wonach bei der Ermittlung des Einkommens Spenden an politische Parteien in den dort genannten engen Grenzen abgezogen werden konnten, ist eine Sondervorschrift im Verhältnis zur früheren Regelung über die Abziehbarkeit von Ausgaben zur Förderung allgemeiner staatspolitischer Zwecke. Das gilt auch für den Fall, daß ein Spender mehreren Parteien Zuwendungen macht und dadurch die parlamentarische Demokratie fördert.

  3. 3.
    1. a)

      Es bleibt offen, ob § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 Sonderregelungen auch im Verhältnis zu den Vorschriften über den Betriebsausgabenabzug darstellen,

    2. b)

      Das Steuerstrafrechtliche Kompensationsverbot hindert es in der Regel nicht, eine verdeckte Parteispende, die im Besteuerungsverfahren als Ausgabe zur Förderung allgemeiner staatspolitischer Zwecke (§ 11 Nr. 5 a KStG 1968/1975, § 9 Nr. 3 a KStG 1977) geltendgemacht worden ist, im Strafverfahren darauf zu prüfen, ob es sich bei ihr um eine Betriebsausgabe handelt.

    3. c)

      Verdeckte Parteispenden, mit denen lediglich ein Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung geleistet werden soll, sind weder bei natürlichen Personen und Personengesellschaften noch bei Körperschaften Betriebsausgaben (Anschluß an BFH BStBl. III 1952, 228 und Fortführung von BFH BStBl. II 1986, 373).

    4. d)

      Es bleibt unentschieden, ob und in welchem Umfang sogenannte gezielte Parteispenden als Betriebsausgaben abziehbar sein können.

  4. 4.

    Bei verdeckten Parteispenden hängt die Höhe der Steuerverkürzung nicht davon ab, ob die Leistung die Partei ungekürzt erreicht.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. Januar 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm, Dr. Ruß, Zschockelt, Detter als beisitzende Richter,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 6. März 1986 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung zu Geldstrafen verurteilt, Dr. W. zu 210 Tagessätzen zu je 900 DM und Professor Dr. Z. zu 180 Tagessätzen zu je 600 DM. Es hat ihnen gestattet, die Strafen in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Mit ihren Revisionen rügen sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind unbegründet.

2

A.

Verfahrensrügen

3

1.

Zu Unrecht beanstanden die Angeklagten, daß das Landgericht ihre Anträge vom 22. und 24. Januar 1986 abgelehnt hat, das Strafverfahren nach § 396 AO auszusetzen. Sie hatten weder einen Anspruch auf die verlangte Aussetzung, noch wurden sie durch deren Ablehnung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt in der Verteidigung unzulässig beschränkt (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 396 Rdn. 49).

4

§ 396 AO läßt eine Aussetzung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Besteuerungsverfahrens zu, wenn die Beurteilung der Tat als Steuerhinterziehung davon abhängt, ob ein Steueranspruch besteht, ob Steuern verkürzt oder ob nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt sind. Das mit der Sache befaßte Strafgericht hat die Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen (BGH NStZ 1985, 126 [BGH 24.10.1984 - 3 StR 315/84]; BVerfG NJW 1985, 1950 [BVerfG 15.04.1985 - 2 BvR 405/85]). Es kann zur Prüfung der Aussetzungsfrage auch ohne Antrag eines Prozeßbeteiligten von Amts wegen gehalten sein, wenn schwierige steuerrechtliche Fragen entscheidungserheblich sind (BVerfG NJW 1985, 1950; NStZ 1985, 366); einen Anspruch auf Aussetzung hat ein Angeklagter aber selbst in einem solchen Fall nicht. Das verkennen die Beschwerdeführer.

5

Danach liegt ein Verfahrensfehler nicht darin, daß das Landgericht nach dem Sach- und Verfahrensstand bei Erlaß der Beschlüsse vom 22. und 29. Januar 1986 keinen Anlaß gefunden hat, den Anträgen der Angeklagten zu entsprechen. Es war weiter nicht verpflichtet, später mit der Fortführung der Hauptverhandlung gemäß § 396 AO innezuhalten. Wie das Urteil (UA S. 69) ergibt, war sich der Tatrichter auch während des Fortgangs des Strafverfahrens der Aussetzungsmöglichkeit bewußt. In erster Linie hatte er selbst zu beurteilen, ob er wegen steuerrechtlicher Zweifel eine Aussetzung für angebracht hielt. Allein der Umstand, daß er solche Zweifel letztlich nicht hatte und er sich die Entscheidung der anstehenden steuerrechtlichen Fragen auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zutraute, macht sein Verfahren nicht fehlerhaft. Dies gilt um so mehr, als das Gutachten des Bundesfinanzhofs vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228) vorlag und auch die sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils durchgreifende Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten nicht aufgedeckt hat.

6

Die Revisionen bringen im Übrigen nicht vor, daß ein Besteuerungsverfahren gegen die R. GmbH anhängig sei, welches die Körperschaftsteuer betreffe, deren Hinterziehung den Angeklagten vorgeworfen wird. Im Urteil wird festgestellt, daß das Finanzamt H.-A. die Körperschaftsteuerbescheide der R. GmbH für die Jahre bis 1979 nicht berichtigt hat. Schon im Hinblick hierauf hält es der Senat nicht für tunlich, seinerseits im Revisionsrechtszug gemäß § 396 AO zu verfahren. Auch sind die steuerrechtlichen Vortragen inzwischen zum Teil durch das Urteil des Bundesfinanzhofsvom 4. März 1986 - VIII R 188/84 (BStBl. II 1986, 373) geklärt worden.

7

2.

Die Aufklärungsrügen (§ 244 Abs. 2 StPO), mit denen die unterlassene Vernehmung der Zeuginnen Al. und B. beanstandet wird, greifen nicht durch. Die Beschwerdeführer tragen vor, die Verteidiger hätten sich nicht veranlaßt gesehen, die Zeuginnen in Beweisanträgen zum Beweis für die Behauptung zu benennen, die von der Staatsbürgerlichen Vereinigung (fortan: SV) übersandten Spendenbescheinigungen seien den Angeklagten niemals vorgelegt oder zur Kenntnis gebracht, sondern sogleich nach Eingang dem Chefbüro oder der Abteilung "Bilanzen und Steuern" zugeleitet worden. Sie bringen nicht vor, sie hätten jedenfalls in anderer Weise als durch Beweisanträge in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht auf die Erhebung der Beweise hingewirkt. Unter diesen Umständen brauchte sich das Landgericht - bei Berücksichtigung auch der im übrigen getroffenen Feststellungen - nicht von Amts wegen zu der Vernehmung der jetzt benannten Zeuginnen gedrängt zu sehen.

8

B.

Die Sachrügen

9

Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

10

Der Angeklagte Dr. W. war seit dem 1. Juli 1971 Geschäftsführer bei der R. GmbH für den Bereich Verwaltung und Finanzen und seit Oktober 1975 bis zu seinem Ausscheiden 1984 zugleich Vorsitzender des Vorstands der GmbH. Zu seinen Aufgaben gehörte die Abgabe der Körperschaftsteuererklärungen für sie. Der Angeklagte Professor Dr. Z. wurde am 1. Januar 1975 als weiterer Geschäftsführer der GmbH eingestellt. Er übernahm das Vorstandsressort "Personal- und Sozialwesen", in dessen Zuständigkeit die Vergabe von Spenden in Zusammenarbeit mit dem Vorstandsvorsitzenden fiel. Die R. GmbH ist die Komplementärin der R. GmbH & Co. (im folgenden: KG), die Zigaretten herstellt und vertreibt und sich daneben auch an anderen Unternehmen beteiligt. Nach den Feststellungen haben die Angeklagten - Dr. W. für die Kalenderjahre 1971 bis 1979, Professor Dr. Z. für die Kalenderjahre 1975 bis 1979 - Körperschaftsteuern der GmbH hinterzogen, indem sie Zahlungen der KG an die SV, die in Wirklichkeit für eine politische Partei (die CDU) bestimmt waren und auch dorthin gelangten (UA S. 4), steuermindernd gegenüber dem Finanzamt geltend machten und dadurch bewirkten, daß für die genannten Veranlagungszeiträume die Körperschaftsteuer für die GmbH zu niedrig festgesetzt wurde.

11

I.

Die Feststellungen ergeben, daß das gemeinschaftliche Verhalten der Angeklagten den äußeren Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO erfüllt. Diese Vorschrift ist zwar erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten (§ 415 Abs. 1 AO). Nach § 2 Abs. 2 StGB gilt sie aber für die ganze Tat, weil Steuerhinterziehung schon vor diesem Zeitpunkt strafbar war und die Tat darüber hinaus andauerte.

12

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die Angeklagten den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht, indem sie die für die CDU bestimmten Zahlungen an die SV anteilig als abzugsfähige oder abziehbare Ausgaben der GmbH für allgemeine staatspolitische Zwecke im Sinne des § 11 Nr. 5 a KStG 1968/1975 (in den Fassungen vom 13. Oktober 1969, BGBl. I S. 1869, und 18. Juli 1975, BGBl. I S. 1933) oder des § 9 Nr. 3 a KStG 1977 (vom 31. August 1976, BGBl. I S. 2597, 2599) in Verbindung mit § 26 Nr. 3 KStDV 1968 (in der Fassung vom 26. März 1969, BGBl. I S. 270), d.h. als Spenden für satzungsmäßige allgemeine staatspolitische Zwecke einer als förderungswürdig anerkannten Einrichtung auswiesen. Sie verschleierten damit den wahren Zweck der Zahlungen und benutzten hierzu - wie der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt - die falschen Spendenbescheinigungen, mit denen von der SV wahrheitswidrig eine von ihr beabsichtigte satzungsmäßige Verwendung der Spenden bestätigt und ausdrücklich zugesichert wurde, daß sie nicht der unmittelbaren oder mittelbaren Unterstützung oder Förderung politischer Parteien dienen sollten (UA S. 8, 10 f., 15 f., 57; vgl. § 26 Abs. 2 KStDV 1968).

13

a)

Ob bei verdeckten Parteispenden der hier zu beurteilenden Art überhaupt Raum für die Annahme einer zulässigen Steuerumgehung sein kann, mag auf sich beruhen. Denn die auf Täuschung angelegten falschen Angaben der Angeklagten gegenüber dem Finanzamt, durch die sie den wahren Sachverhalt verschleierten, schließen es aus, ihr Verhalten lediglich als für sich straffreien Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) zu werten (vgl. BFH wistra 1983, 202; BGH NStZ 1982, 206; BGHSt 32, 60, 64[BGH 24.08.1983 - 3 StR 89/83]; Franzen/Gast/Samson, Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 370 AO Rdn. 105; Klein/Orlopp AO 3. Aufl. § 42 Anm. 6).

14

b)

Die Annahme des Landgerichts, die von der SV erteilten Spendenbescheinigungen seien falsch und die falschen Angaben steuerlich erheblich, ist auch unter Berücksichtigung der Entwicklung des Parteispendenwesens rechtlich nicht zu beanstanden.

15

Die SV wurde durch die Zweite Verordnung über den Abzug von Spenden zur Förderung staatspolitischer Zwecke vom 23. Oktober 1956 (BGBl. I S. 836) als förderungswürdige juristische Person im Sinne des § 49 Nr. 3 EStDV 1955 (vom 21. Dezember 1955, BGBl. I S. 756) und des § 26 Nr. 3 KStDV 1955 (vom 23. Dezember 1955, BGBl. I S. 853) anerkannt. Die Anerkennung setzte voraus, daß die SV nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich allgemeinen staatspolitischen Zwecken diente. Darunter wurden Zwecke verstanden, die auf die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Grundgesetzes und in Berlin (West) gerichtet sind; Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatspolitischer Art verfolgen, fielen nicht darunter. Die Empfängerin der Zuwendungen mußte bestätigen, daß sie den ihr zugewendeten Betrag nur für allgemeine staatspolitische Zwecke verwenden werde. Wie das Landgericht feststellt, hatte die SV nach ihrer Satzung ursprünglich die Aufgabe, das demokratische Staatswesen in der Bundesrepublik Deutschland zu fördern, insbesondere die Grundrechte zu verteidigen und zu festigen und zu diesem Zweck mit Vereinigungen und Gruppen zusammenzuarbeiten, die gleichartige staatspolitische Ziele verfolgten. Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [BVerfG 24.06.1958 - 2 BvF 1/57]) hat sie die Anerkennung gemäß § 49 Nr. 3 EStDV 1955 und § 26 Nr. 3 KStDV 1955 zu Recht erhalten, obwohl sie gemäß § 49 Nr. 2 EStDV 1955 und § 26 Nr. 2 KStDV 1955 - ebenfalls steuerbegünstigt - auch Mittel an politische Parteien gab. In der Folgezeit änderte sie ihre Satzung. Vom Vereinszweck ausgenommen wurde jetzt ausdrücklich die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien (UA S. 9), wie sie die Angeklagten mit den für die CDU bestimmten Zahlungen beabsichtigten. In dem bezeichneten Urteil hatte das Bundesverfassungsgericht nämlich § 10 b EStG 1955/1957 (in den Fassungen vom 21. Dezember 1954, BGBl. I S. 441, und 13. November 1957, BGBl. I S. 1793) und § 11 Nr. 5 KStG 1955/1957 (in den Fassungen vom 21. Dezember 1954, BGBl. I S. 467, und 19. Dezember 1957, BGBl. I S. 1865) für nichtig erklärt, soweit sie eine Steuerbegünstigung für Spenden an politische Parteien gewährten, ferner in vollem Umfang auch § 49 Nrn. 1 und 2 EStDV 1955-1956/57 (in den Fassungen vom 21. Dezember 1955, BGBl. I S. 756, und 26. April 1958, BGBl. I S. 306) und § 26 Nrn. 1 und 2 KStDV 1955, die sich nur auf Spenden an politische Parteien bezogen. Außerdem hatte das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen, daß auch solche Spenden, die für allgemeine staatspolitische Zwecke an eine juristische Person nach § 49 Nr. 3 EStDV 1955-1956/57 oder § 26 Nr. 3 KStDV 1955 gegeben wurden, weder unmittelbar noch mittelbar einer politischen Partei zufließen dürften. Demgemäß bestimmen § 49 Abs. 1 Satz 1 EStDV 1959 (in der Fassung der Verordnung vom 12. März 1959, BGBl. I S. 89) und § 26 Abs. 1 Satz 1 KStDV 1959 (in der Fassung vom 5. August 1959, BGBl. I S. 622), dem der § 26 Abs. 1 Satz 1 KStDV 1968 entspricht, für Spenden aus der Zeit nach dem 23. Juni 1958, daß Ausgaben zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10 b Abs. 1 EStG, § 11 Nr. 5 a KStG) nur abgezogen werden können, wenn sie an eine anerkannte juristische Person gegeben werden, die nach ihrer Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich staatspolitische Zwecke verfolgt und weder eine politische Partei ist noch ihre Mittel für die unmittelbare oder mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwendet. Die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1968 ist allerdings innerhalb des Tatzeitraums mit Wirkung vom 1. Januar 1977 aufgehoben worden (Art. 15 Nr. 3, Art. 17 des Körperschaftsteuerreformgesetzes vom 31. August 1976, BGBl. I S. 2597), ohne daß die Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1977 (vom 14. Juni 1977, BGBl. I S. 848) eine gleiche oder andere Regelung des Abzugs von Spenden für staatspolitische Zwecke enthielte. Das läßt die Unrichtigkeit der zur Täuschung benutzten Spendenbescheinigungen aber unberührt. Aus der Aufhebung der genannten Bestimmungen ist auch nicht etwa zu folgern, daß für die Tatzeit ab 1. Januar 1977 - entgegen dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [BVerfG 24.06.1958 - 2 BvF 1/57]) - Spenden über die SV an politische Parteien im Rahmen des § 9 Nr. 3 a KStG 1977 steuerbegünstigt gewesen wären und die falschen Angaben der Angeklagten sich deshalb nicht auf steuerlich erhebliche Tatsachen bezogen hätten. Vielmehr ist - im Verhältnis zu § 9 Nr. 3 a KStG 1977 - Nr. 3 b dieser Vorschrift als Spezialnorm anzusehen, wonach Spenden an politische Parteien nur innerhalb der dort genannten engen Grenzen abzugsfähig waren (vgl. FG München EFG 1985, 494 Nr. 560 zu § 10 b EStG; Bericht zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, Bundesanzeiger Beilage Nr. 25/83 S. 44 ff.). Das gilt auch für den Fall, daß ein Spender mehreren Parteien, die unterschiedliche Ziele verfolgen, im selben Veranlagungszeitraum Zuwendungen macht und dadurch die parlamentarische Demokratie fördert (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376).

16

2.

Zu Recht hat das Landgericht weiter angenommen, daß die Angeklagten durch die falschen Angaben gegenüber dem Finanzamt, dessen Beamte gutgläubig waren, Körperschaftsteuer verkürzt haben.

17

a)

Dieser Annahme steht prozessual nicht entgegen, daß das Finanzamt H.-A. die auf Grund der falschen Steuererklärungen erlassenen Körperschaftsteuerbescheide der GmbH für die Jahre 1971 bis 1979 bisher nicht geändert hat. Der Strafrichter ist im Steuerstrafverfahren nicht an die Entscheidungen der Finanzbehörden im Besteuerungsverfahren gebunden (vgl. Hübner in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO 8. Aufl. § 396 Rdn. 11, 12, 21; Gast-de Haan in Franzen/Gast/Samson Steuerstrafrecht 3. Aufl. § 396 Rdn. 5). Für die Entscheidung über die Revisionen kommt es deshalb auch nicht darauf an, ob das Finanzamt H.-A. als Veranlagungs-Finanzamt der R. GmbH an die körperschaftsteuerrechtliche Beurteilung der SV durch das Finanzamt Koblenz gebunden ist (vgl. BFH BStBl. II 1973, 850 f; 1981, 52, 53 f.).

18

b)

Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes (PartG) waren in den genannten Veranlagungszeiträumen körperschaftsteuerrechtlich nur bis zur Höhe von insgesamt 600 DM im Kalenderjahr abzugsfähige Ausgaben im Sinne des § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 oder abziehbare Aufwendungen im Sinne des § 9 Nr. 3 b KStG 1977; das entsprach im Umfang dem einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzug nach § 10 b Abs. 2 EStG. Diese Regelungen waren durch die §§ 34, 35 des Parteiengesetzes vom 24. Juli 1967 (BGBl. I S. 773) erstmals mit Wirkung für den Veranlagungszeitraum 1967 eingeführt worden.

19

aa)

Ein weitergehender Abzug der Parteispenden als Ausgaben zur Förderung (allgemeiner) staatspolitischer Zwecke nach § 11 Nr. 5 a KStG 1968/1975 oder § 9 Nr. 3 a KStG 1977 scheidet aus. Zwar haben die Angeklagten die Zahlungen in den Körperschaftsteuererklärungen als solche Ausgaben ausgewiesen und entsprechende Bestätigungen der SV vorgelegt. Auch hat die SV, wie die Revisionen hervorheben, ihren besonderen Status als anerkannte juristische Person im Sinne des § 1 der Verordnung vom 23. Oktober 1956 (BGBl. I S. 836) erst durch die Verordnung vom 7. März 1984 (BGBl. I S. 385) verloren. Das ist für die Besteuerung hier aber unerheblich (vgl. dagegen FG Bremen NJW 1987, 215, 216 [FG Bremen 05.03.1986 - I - 27/85 V] = DStZ 1986, 361, 362 mit Anm. Felix; Goutier NWB 1986 Fach 3 S. 6261 ff., 6265; Kohlmann wistra 1983, 207, 210; 1986, 85, 87 ff.). Das gleiche gilt für die Frage, ob und in welchem Umfang gemäß § 49 Abs. 2 EStDV 1959 oder § 26 Abs. 2 KStDV 1959/1968 erteilte Spendenbescheinigungen der SV geeignet sind, gutgläubige oder grob fahrlässig handelnde Spender unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes oder der Verwirkung des Steueranspruchs vor einem späteren steuerlichen Zugriff der Finanzbehörden zu schützen (vgl. BFH BStBl. III 1965, 657, 658 f.; II 1981, 52, 53; FG Münster DStZ 1985, 593, 594 mit Anm. Heuer = EFG 1985, 627 Nr. 720; FG Bremen NJW 1987, 215, 216 [FG Bremen 05.03.1986 - I - 27/85 V] = DStZ 1986, 361, 362 mit Anm. Felix; Goutier a.a.O. S. 6267 ff.; Groh NJW 1985, 993, 995, 997; Klein DStR 1985, 391, 394 f.). Denn wegen der von der KG gewollten Bestimmung für die CDU handelte es sich bei den Zahlungen an die SV um Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen, soweit die Zuwendungen angeblich ihr gemacht wurden. Mit Wissen und Wollen aller Beteiligten sollten die Beträge ihr gerade nicht für satzungsmäßige Zwecke zur Verfügung stehen. Wird - wie hier - durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft (die Zuwendung an die CDU) verdeckt, so ist das verdeckte Geschäft für die Besteuerung maßgebend (§ 41 Abs. 2 AO 1977; § 5 Abs. 1 des Steueranpassungsgesetzes - StAnpG - vom 16. Oktober 1934, RGBl. I S. 925, aufgehoben durch Artikel 96 Nr. 5 EGAO 1977; vgl. FG München EFG 1985, 494 Nr. 560). Am Ergebnis würde sich nichts ändern, wenn man in der angeblichen Zuwendung an die SV statt eines Scheingeschäfts (nur) einen Mißbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten sehen wollte. Denn in einem solchen Fall besteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde (§ 42 AO, § 6 Abs. 1 und 2 StAnPG). Auch danach wäre der Fall steuerlich so zu behandeln, als hätte die KG die Beträge unmittelbar der CDU zukommen lassen.

20

Damit erledigen sich die Einwendungen, welche die Beschwerdeführer aus dem zur Tatzeit bestehenden Sonderstatus der SV "als spendenabzugsberechtigt" gegen ihre Verurteilung herleiten. Der Senat folgt im übrigen nicht der gelegentlich im Schrifttum (vgl. Goutier a.a.O. S. 6269 f.; Kohlmann wistra 1986, 85, 87 ff.) vertretenen Auffassung, die Verordnung vom 23. Oktober 1956 und die falschen Spendenbescheinigungen der SV wirkten auch zu Gunsten von Tätern, die sich bei Zuwendungen an politische Parteien gezielt der dargelegten Umwegfinanzierung bedienten, um steuerliche Vorteile zu erlangen. Er hält insbesondere die Auffassung Längs (Der Steuerrechtsstatus der Staatsbürgerlichen Vereinigung 1954 e.V., S. 46 ff., 57 ff.) für unzutreffend, das Bundesverfassungsgericht habe die ("überparteiliche") Parteienfinanzierung durch die SV ausdrücklich bestätigt. Vielmehr liegt es auf der Hand, daß sich die Anerkennung der SV nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1958 (BVerfGE 8, 51 [BVerfG 24.06.1958 - 2 BvF 1/57]), welches auch den verfassungsrechtlich zulässigen Inhalt des § 49 Nr. 3 EStDV 1955-1956/57 und des § 26 Nr. 3 KStDV 1955 festlegte, objektiv nicht mehr auf Zahlungen an politische Parteien bezog (§ 31 Abs. 1 BVerfGG; vgl. Bericht zur Neuordnung der Parteienfinanzierung, Bundesanzeiger Beilage Nr. 25/83 S. 51 f.). Demgemäß haben sowohl der Gesetzgeber (durch die Änderung der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung und der Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung im Jahre 1959) als auch die SV (durch die Satzungsänderung) die Konsequenzen aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gezogen (vgl. zur Parteienfinanzierung ferner BVerfGE 20, 56, 96 ff. [BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65][BVerfG 19.07.1966 - 2 BvF 1/65]; 24, 300, 354 ff.; 52, 63, 81 ff. [BVerfG 24.07.1979 - 2 BvF 1/78]).

21

bb)

Die bezeichneten steuerrechtlichen Vorschriften über Parteispenden (§ 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975, § 9 Nr. 3 b KStG 1977) sind, soweit es um einen solchen Ausgabenabzug geht, für die strafrechtliche Beurteilung des vorliegenden Falles maßgebend auch unter Berücksichtigung dessen, daß nach § 9 Nr. 3 KStG 1984 (Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes vom 10. Februar 1984, BGBl. I S. 217) und dem hierzu ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1986 (NJW 1986, 2487) Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG nunmehr als steuermindernde Ausgaben zu staatspolitischen Zwecken anerkannt und damit in erheblich größerem Umfang als nach den früheren Regelungen abziehbare Aufwendungen sind (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 29. September 1986 - IV B 4 - S 2223 - 223/86, DStZ/E 1986, 315). Allerdings schreibt § 2 Abs. 3 StGB vor, daß strafrechtlich das mildeste Gesetz anzuwenden ist, wenn das Gesetz, das bei Beendigung der Tat gilt, vor der Entscheidung des Gerichts geändert wird. Auch ist das Steuerrecht, das den Tatbestand der Blankettnorm des § 370 Abs. 1 AO ausfüllt, für die strafrechtliche Beurteilung als Teil des Strafgesetzes aufzufassen, so daß bei seiner Änderung das für eine bestimmte Tat geltende Recht nach § 2 Abs. 2 bis 4 StGB zu ermitteln ist (BGHSt 20, 177; vgl. BGH NStZ 1982, 206). § 2 Abs. 3 StGB greift hier aber schon nach seinem Wortlaut nicht ein, weil das Körperschaftsteuerrecht in seinem in diesem Zusammenhang interessierenden Teil für die Veranlagungszeiträume 1971 bis 1979 gleichgeblieben ist; es füllt in der Gestalt, die es damals hatte, nach wie vor die Blankettvorschrift, des § 370 AO aus. Die Neufassung des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung vom 10. Februar 1984 ist, von bestimmten, hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen, erstmals für den am 1. Januar 1984 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden (§ 54 Abs. 1 KStG 1984). Diesen Gesichtspunkt läßt Hübner (in Hübschmann/Hepp/Spitaler a.a.O. § 370 Rdn. 16) außer acht, wenn er meint, da bei verdeckten Parteispenden der wirkliche Sachverhalt jetzt gesetzlich sanktioniert sei, gehe der Steuerpflichtige straffrei aus, sofern sich seine Spenden in dem durch die neue Gesetzgebung gezogenen Rahmen hielten.

22

Die Rechtsauffassung des Senats, daß die in Rede stehenden steuerrechtlichen Änderungen für die Prüfung des Schuldspruchs unerheblich sind, wird auch im Schrifttum vertreten (Samson in Franzen/Gast/Samson a.a.O. § 369 AO Rdn. 25-25 a; Zeller in Koch AO 3. Aufl. § 369 Rdn. 19/2; Dreher/Tröndle StGB 43. Aufl. § 2 Rdn. 13 c; Lackner StGB 16. Aufl. § 2 Anm. 3 a aa; Schünemann in de Boor/Pfeiffer/Schünemann, Parteispendenproblematik S. 119, 121 f.; Engelhardt DRiZ 1986, 88, 90; Bergmann NJW 1986, 233, 234). Die von den Revisionen herangezogene Gegenmeinung, die neuen steuerrechtlichen Vorschriften seien trotz begrenzter Fortgeltung der alten für die strafrechtliche Beurteilung maßgebend (vgl. Tiedemann NJW 1986, 2475 ff.; Tiedemann/Dannecker, Die gesetzliche Milderung im Steuerstrafrecht, S. 23 ff., 29), findet im Gesetz keine Stütze. Vielmehr spricht der Rechtsgedanke, der in § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB zum Ausdruck kommt, für die Richtigkeit der Rechtsansicht des Senats. Ist ein Gesetz, das nur für eine bestimmte Zeit gelten soll, auf während seiner Geltung begangene Taten grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn es außer Kraft getreten ist, so wäre es weder nach dem Regelungszusammenhang der Vorschriften des § 2 Abs. 1 bis 4 StGB noch vom Gerechtigkeitsgedanken her sinnvoll, bei der strafrechtlichen Prüfung eines Falles ein Gesetz für unbeachtlich zu erklären, dessen Fortgeltung der Gesetzgeber für bestimmte Steuerzeiträume angeordnet hat. Es ist auch kein einleuchtender Grund dafür erkennbar, weshalb der Gesetzgeber von einer Gesetzesänderung unberührt gebliebenen, durchsetzbaren Steueransprüchen, die in zurückliegenden Steuerabschnitten erwachsen sind, den strafrechtlichen Schutz auch vor nach dem 31. Dezember 1983 begangenen, selbst gegenwärtig noch möglichen Angriffen hätte entziehen sollen, solange er die Steuerhinterziehung allgemein für strafbar erklärt. T. läßt außer acht, daß in den von ihm angeführten Ausgangsbeispielen, in denen "Altfälle" infolge einer außerstrafrechtlichen Gesetzesänderung nachträglich straffrei werden (NJW 1986, 2476), die Handlungen - anders als hier - nach dem neuen Recht nicht mehr tatbestandsmäßig wären. Er geht überdies daran vorbei, daß bei der nach § 2 Abs. 3 StGB gebotenen Subsumtion unter das neue Gesetz der konkrete Einzelfall (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 22. Aufl. § 2 Rdn. 25; Dreher/Tröndle a.a.O. § 2 Rdn. 10) nicht, auch nicht in einzelnen Teilen des Tatgeschehens, verändert werden darf. Insbesondere ist es unstatthaft, das konkrete Angriffsobjekt gegen ein anderes auszutauschen, hier also die Körperschaftsteueransprüche aus den Jahren 1971 bis 1979, die den Gegenstand der Steuerhinterziehung bilden, gegen solche aus den Veranlagungszeiträumen nach dem 31. Dezember 1983 (vgl. auch BGH, Urteile vom 24. November 1977 - 4 StR 458/77 und 4 StR 459/77 - zur Möglichkeit der Bestrafung wegen Meineids bei Vorlage des Vermögensverzeichnisses, obwohl der Offenbarungseid in der Zeit bis zur Aburteilung durch die eidesstattliche Versicherung nach § 807 Abs. 2 ZPO n.F. ersetzt worden war). Nach allem kommt es hier nicht auf eine Erörterung der weiteren Frage an, ob § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 oder - allgemein - ob und unter welchen Voraussetzungen Besteuerungsvorschriften Zeitgesetze im Sinne des § 2 Abs. 4 StGB sind (vgl. BGHSt 20, 177; Hübner a.a.O. Rdn. 16; Klein/Orlopp a.a.O. § 370 Anm. 2).

23

c)

Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht weiter angenommen, daß es sich bei den Spenden, welche die KG über die SV an die CDU fließen ließ, nicht um voll abzugsfähige Betriebsausgaben handelt, d.h. um Aufwendungen der KG oder GmbH, die durch den Betrieb veranlaßt waren.

24

aa)

Das Kompensationsverbot (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO) hindert es nicht, den Fall im Rahmen des Schuldspruchs unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu prüfen. Das gilt jedenfalls dann, wenn man - wie es der Senat tut - zugunsten der Angeklagten die Besonderheit des vorliegenden Falles vernachlässigt, daß Betriebsausgaben bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der KG zu berücksichtigen wären (§ 179 Abs. 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO). Die KG hat die Zahlungen gegenüber dem Finanzamt zwar gerade nicht als Betriebsausgaben, sondern die GmbH sie als abzugsfähige oder abziehbare Ausgaben nach § 11 Nr. 5 a KStG 1968/1975, § 9 Nr. 3 a KStG 1977 geltend gemacht. § 370 Abs. 4 Satz 3 AO besagt aber nur, daß Steuern auch verkürzt sind, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt oder der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können. Mit "anderen Gründen" sind Tatsachen gemeint, auf die sich der Täter zur Rechtfertigung seines Verhaltens im Strafverfahren beruft, obwohl er sie im Besteuerungsverfahren nicht vorgebracht hat. So liegt der Fall hier nicht. Vielmehr handelt es sich im Besteuerungsverfahren und im Strafverfahren um die rechtliche Beurteilung der steuerlichen Auswirkung ein- und derselben Zahlungen an die SV, von denen sich lediglich nachträglich herausgestellt hat, daß sie - anders als vom Finanzamt bei der Festsetzung der Körperschaftsteuer für die GmbH angenommen - in Wirklichkeit für die CDU bestimmt waren. Hätten die Angeklagten richtige Steuererklärungen abgegeben, so hätte sich die Betriebsausgabenfrage bei denselben Zahlungen auch gestellt (vgl. Samson wistra 1983, 235, 239), allerdings schon bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung des Gewinns der KG. Der Auffassung, daß das Kompensationsverbot in einem solchen Fall nicht eingreift, steht das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. Mai 1979 - 1 StR 51/79 (MDR 1979, 772 [BGH 08.05.1979 - 1 StR 51/79]) nicht entgegen. Dort ist lediglich ausgesprochen, daß es nach § 370 Abs. 4 Satz 3 AO unzulässig ist, im Besteuerungsverfahren vorgetäuschte Betriebsausgaben, die mit Scheinrechnungen über fingierte Geschäfte begründet worden sind, im Strafverfahren durch betrieblich veranlaßte andere, im Besteuerungsverfahren aber nicht geltend gemachte Aufwendungen zu ersetzen.

25

bb)

Der Senat kann offen lassen, ob § 11 Nr. 5 b KStG 1968/1975 und § 9 Nr. 3 b KStG 1977 es als Sondervorschriften für die Tatzeit ausschließen, Spenden an politische Parteien überhaupt als Betriebsausgaben zu werten. Er neigt dazu, diese Frage zu verneinen.

26

§ 4 Abs. 6 EStG 1983 (Neufassung vom 24. Januar 1984, BGBl. I S. 113), der auch für die Körperschaftsteuer gilt (§ 8 Abs. 1 KStG 1984), schließt eine solche Wertung ausdrücklich erstmals für den Veranlagungszeitraum 1984 aus (§ 52 Abs. 1 und 17 a EStG 1983), indem er festlegt, daß Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke - d.h. jetzt: Mitgliedsbeiträge und Spenden an politische Parteien im Sinne des § 2 PartG (§ 10 b Abs. 2 EStG 1983) - keine Betriebsausgaben sind. Für die Zeit davor ist die Frage umstritten. Grundsätzlich wäre eine vom gegenwärtigen Rechtszustand abweichende Beurteilung für frühere Veranlagungszeiträume sowohl vom Wortlaut der bezeichneten einkommensteuer- und körperschaftsteuerrechtlichen Vorschriften als auch von der Gesetzessytematik her denkbar. Nach § 10 EStG sind abziehbare "Sonderausgaben" die im einzelnen aufgezählten Aufwendungen nur, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Nach § 11 KStG 1968/1975 sind bei der Ermittlung des Einkommens die in den Nummern 1 bis 5 genannten Beträge abzuziehen, soweit sie nicht bereits nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes abzugsfähige Ausgaben sind, worunter insbesondere Betriebsausgaben fallen. Gemäß §§ 8, 9 KStG 1977 bestimmt sich nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes, was als Einkommen gilt und wie es zu ermitteln ist (§ 8); für abziehbar werden auch die Aufwendungen gemäß § 9 KStG erklärt (vgl. von Wallis DStZ 1983, 135, 139).

27

Die Bundesregierung hat 1972 und 1976 die Auffassung vertreten, daß § 10 b Abs. 2 EStG und § 9 Nr. 3 b KStG als Spezialbestimmungen den Vorschriften über Werbungskosten und Betriebsausgaben vorgingen und sich daraus ein grundsätzliches Verbot ergebe, Beiträge und Spenden an politische Parteien bei der Ermittlung des Einkommens einer natürlichen oder juristischen Person als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzusetzen (vgl. Koch DStZ 1981, 294 f.; a.A. FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = StuW 1985, 279 mit Anm. Tipke = FR 1985, 326, 328, 329 mit Anm. Felix; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 f. [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522; von Wallis DStZ 1983, 135, 139). Nach dem Bericht des Innenausschusses (Vierten Ausschusses) des Deutschen Bundestages vom 29. November 1983 (BT-Drucks. 10/697) zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Neuordnung der Parteienfinanzierung hat die Ausschußmehrheit die neue Bestimmung des § 4 Abs. 6 EStG als Klarstellung betrachtet und zur bisherigen Rechtslage nicht Stellung genommen, um der Rechtsprechung nicht vorzugreifen. Nach der abweichenden Meinung der SPD im Ausschuß sollte dagegen mit der gesetzlichen Regelung die bisher herrschende Lehre und Praxis bestätigt und zugleich klargestellt werden, daß vereinzelt geäußerte abweichende Ansichten keine Geltung beanspruchen könnten (Bericht a.a.O. S. 7). Für diese Meinung ließe sich, soweit es sich um das Körperschaftsteuerrecht handelt, immerhin anführen, daß nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1981 die Regelungen des § 11 Nr. 5 KStG 1968/1975 und des § 9 Nr. 3 KStG 1977 "wie Gewinnermittlungsvorschriften" anzusehen sind, während § 10 b EStG den einkommensteuerrechtlichen Sonderausgabenabzug und damit die Gewinnverwendung betrifft (BFH BStBl. II 1982, 177, 178). Doch kann all dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles auf sich beruhen.

28

cc)

Der Senat braucht die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Spenden für politische Parteien in den hier in Rede stehenden Veranlagungszeiträumen als abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) angesehen werden können, nicht umfassend und abschließend zu erörtern. Er hat sie nur zu beantworten, soweit sie sich nach dem Inhalt des angefochtenen Urteils strafrechtlich stellen könnte. Nach den getroffenen Feststellungen hat das Landgericht den Betriebsausgabencharakter der Zahlungen für die CDU im Ergebnis zu Recht verneint. Das gilt, wenn man die Frage einkommensteuerrechtlich für die den Gewerbebetrieb unterhaltende KG prüft. Am Ergebnis würde sich aber auch nichts ändern, wenn man die der KG als Komplementärin angehörende GmbH "isoliert", d.h. körperschaftsteuerrechtlich so betrachtet, als hätte sie als juristische Person das Gewerbe betrieben und die Spenden gezahlt.

29

Aufwendungen sind Betriebsausgaben, wenn sie durch den Betrieb veranlaßt sind (§ 4 Abs. 4 EStG). Das ist der Fall, wenn sie objektiv mit dem Betrieb zusammenhängen und subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind (BFH GS BStBl. II 1984, 160, 163; BFH BStBl. II 1985, 92, 93; vgl. auch BFH BStBl. II 1982, 465, 466). Nach dem steuerrechtlichen Nettoprinzip, wonach es bei der Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb auf den Saldo zwischen den Aufwendungen und Erträgen ankommt, mindern die Betriebsausgaben den Gewinn, es sei denn, das Gesetz schließt sie im Einzelfall vom Abzug aus (BFH GS BStBl. II 1984, 160, 164, 165). Betriebsausgabe ist nicht, was der Steuerpflichtige für den Haushalt und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufwendet. Zu den nicht abziehbaren Ausgaben gehören auch die Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, selbst wenn sie zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit gemacht werden (§ 12 Nr. 1 EStG). Die Verfolgung privater Interessen bleibt nur außer Betracht, wenn sie wegen weitaus überwiegender betrieblicher Veranlassung "nahezu ausgeschlossen", d.h. bei einer Gesamtwürdigung des Falles als bedeutungslos zu werten und deshalb zu vernachlässigen ist (vgl. BFH BStBl. II 1982, 465, 467; 1983, 409, 410). Nach Abschnitt 122 der Einkommensteuerrichtlinien zählen Spenden auch dann zu den Kosten der Lebensführung, wenn sie durch betriebliche Erwägungen veranlaßt werden.

30

Um "private" Ausgaben, die auch bei Personenhandelsgesellschaften wie OHG und KG (selbst unter Beteiligung einer GmbH) anfallen können (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373), handelt es sich hier bei der KG. Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte die Geschäftsleitung der KG mit den Zahlungen an politische Parteien keinen Einfluß auf konkrete politische Entscheidungen nehmen; sie wollte lediglich einen Beitrag zur Stärkung der parlamentarischen Demokratie und der auf ihr beruhenden freiheitlichen Eigentums- und Wirtschaftsordnung leisten, weil sie darin die Existenzgrundlage für ein Unternehmen wie die KG sah (UA S. 11, 62). Auch die Angeklagten wollten mit diesen Zuwendungen nur einen Beitrag zur Erhaltung der bestehenden marktwirtschaftlichen Ordnung und der sozialen Marktwirtschaft leisten, die ihnen für das Gedeihen des Unternehmens unverzichtbar erschien (UA S. 15, 62). Es handelt sich also um Spenden, die nur der Erhaltung und Förderung der allgemeinen politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im weitesten Sinne dienten, unter denen die KG ihr Gewerbe betreibt. Bei ihnen fehlt es damit objektiv und subjektiv schon an dem erforderlichen Zusammenhang mit dem Betrieb. Andere Spenden an politische Parteien wären - jedenfalls im allgemeinen - auch dem privaten Lebensbereich des Spenders zuzurechnen und damit insgesamt ebenfalls nicht abzugsfähig (§ 12 Nr. 1 EStG).

31

Diese rechtliche Beurteilung steht im Einklang mit der höchstrichterlichen finanzgerichtlichen Rechtsprechung. Der Reichsfinanzhof hat nach der von ihm angewandten typisierenden Betrachtungsweise Beiträge von Einzelpersonen und Personengesellschaften (z.B. einer OHG) an politische Parteien grundsätzlich zu den Kosten der privaten Lebenshaltung gezählt, selbst wenn bei der Mitgliedschaft geschäftliche Gründe mitwirken (RFHE 27, 82, 83 ff.; RFH RStBl. 1931, 740; vgl. BFH BStBl. III 1952, 228, 231; von Wallis DStZ 1983, 135, 137 f.). Der Bundesfinanzhof hat in dem Gutachten vom 17. Mai 1952, in dem es um die Steuerbefreiung eines Berufsverbands ohne öffentlich-rechtlichen Charakter ging (BStBl. III 1952, 228), die Auffassung vertreten, Beiträge an politische Parteien stellten weder bei natürlichen Personen noch bei Körperschaften Betriebsausgaben oder Werbungskosten dar; das gelte auch, wenn die Zahlungen über Berufsverbände getätigt würden. In einem Urteil vom 4. März 1986 (BStBl. II 1986, 373) hat der Bundesfinanzhof an dieser Rechtsansicht im Grundsatz festgehalten. Er hat ausgesprochen, daß Zuwendungen an politische Parteien im allgemeinen nicht als Betriebsausgaben abziehbar seien. Die Entscheidung betrifft den Fall einer verdeckten Zuwendung durch entgeltlichen Erwerb eines Gutachtens, das eine in der Rechtsform einer KG betriebene Spedition und Lagerei, deren persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH ist, von einem einer politischen Partei nahestehenden Unternehmen bezogen hatte.

32

Nach den Ausführungen des Bundesfinanzhofs zum Betriebsausgabenbegriff (a.a.O.), denen sich der Senat anschließt, kann der Steuerpflichtige in den durch den Begriff gezogenen Grenzen frei entscheiden, welche Aufwendungen er für seinen Betrieb machen will. Die Höhe der Aufwendungen, ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit sind für die Anerkennung als Betriebsausgaben grundsätzlich ohne Bedeutung. Eingeschränkt wird dieser Grundsatz für die Fälle des § 4 Abs. 5 EStG. Auch überhöhte, unübliche und unzweckmäßige, ja sogar erfolglose Aufwendungen können demnach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sein. Für die nach § 4 Abs. 4 EStG erforderliche betriebliche Veranlassung ist es nicht erforderlich, daß die Ausgaben dafür eingesetzt werden, unmittelbar Einnahmen zu erzielen. Vielmehr kann auch ein lediglich mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb durch Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für das Unternehmen genügen (BFH a.a.O. S. 375), wie er etwa bei Zahlung satzungsmäßiger Mitgliedsbeiträge an Einrichtungen unternehmerischer Interessenvertretungen, z.B. einen Industrie-Club (BFH BStBl. II 1982, 465) oder Berufsverband (BFH BStBl. II 1985, 92), vorliegen mag. Bei Zuwendungen an politische Parteien, die nach ihrem verfassungsrechtlichen Status (Art. 21 Abs. 1 GG, § 1 Abs. 1 PartG) und ihrem umfassenden, alle Bereiche des öffentlichen Lebens berührenden gesetzlichen Aufgabenkreis (§ 1 Abs. 2 PartG) einem Unternehmer- oder Berufsverband nicht gleichgestellt werden können (BFH BStBl. II 1986, 373, 375), reicht ein Zusammenhang nur mit den gegebenen politischen und wirtschaftlichen Verhältnissen und den daran anknüpfenden Zielen einer Partei nicht aus. Wollte man dieser Auffassung nicht folgen, so würde das Merkmal der betrieblichen Veranlassung, insbesondere seine objektive Komponente, seine Bedeutung in dem hier erörterten Sonderbereich gänzlich verlieren.

33

In anderen Fällen von Zuwendungen an politische Parteien scheidet ein Abzug einkommensteuerrechtlich in der Regel aus, weil Spenden jedenfalls zugleich als Ausdruck einer politischen Haltung gelten und deshalb auch dem Bereich der privaten Lebensführung zuzuordnen sind (ebenso FG Hannover NJW 1985, 1979, 1980 [FG Hannover 12.02.1985 - VIII - 300/82]; FG Münster DStZ 1985, 593 mit Anm. Heuer = EFG 1985, 627 Nr. 720). Das gilt selbst dann, wenn ein Unternehmer - wie hier die KG - mehreren politischen Parteien mit zum Teil entgegengesetzter Zielsetzung Zuwendungen macht.

34

In einem solchen Verhalten kann, wie im vorliegenden Fall bezweckt, eine Förderung der parlamentarischen Demokratie liegen, in der die persönlichkeitsbezogene demokratische Gesinnung des Spenders zum Ausdruck kommt (a.A. FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328). Privat mitveranlaßte Zuwendungen an politische Parteien lassen sich nicht in einen privat und einen betrieblich veranlaßten Teil trennen, so daß sie insgesamt nicht abziehbar sind (BFH a.a.O. S. 376; Groh NJW 1985, 993, 994).

35

Das Ergebnis bliebe gleich, wenn man - unter den festgestellten Umständen - die GmbH "isoliert" als gewerbetreibende juristische Person sehen und den auf sie entfallenden Spendenanteil körperschaftsteuerrechtlich als ihre Zahlung an die CDU auf eine betriebliche Veranlassung prüfen würde. Zwar hat der Bundesfinanzhof schon wiederholt entschieden, daß § 12 Nr. 1 EStG, der privat mitveranlaßte Aufwendungen vom Abzug bei den Einkünften ausschließt, im Körperschaftsteuerrecht bei der Veranlagung körperschaftsteuerpflichtiger Gebilde, insbesondere juristischer Personen wie der GmbH, nicht gilt (BFH BStBl. II 1982, 465, 467; 1984, 160, 164; ebenso FG Köln NJW 1985, 1977, 1978 [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = EFG 1986, 467 Nr. 522). Er hat aber bereits in dem Gutachten vom 17. Mai 1952 (BStBl. III 1952, 228, 231) ausgeführt: Auch bei Körperschaften könnten die an politische Parteien gezahlten Beträge nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden. Es sei davon auszugehen, daß bei solchen Zahlungen das persönliche Interesse der Gesellschafter der Körperschaft im Vordergrund stehe. Eine gegenteilige Auffassung sei auch mit Artikel 3 GG nicht vereinbar. Eine verschiedenartige Berechnung des Einkommens bei Körperschaften gegenüber steuerpflichtigen natürlichen Personen, bei denen Parteibeiträge weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben seien, widerspreche der Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Das steht im Einklang mit der auch sonst vom Bundesfinanzhof vertretenen Auffassung, daß der Betriebsausgabenbegriff im Einkommen- und Körperschaftsteuerrecht einheitlich auszulegen sei, es also keinen Unterschied mache, ob solche Aufwendungen von einem Personenunternehmen oder von einer Kapitalgesellschaft oder sonstigen Körperschaft getätigt würden (BFH BStBl. II 1976, 753, 754).

36

Dem stimmt der Senat zu. Nach den Feststellungen gehörte es zur Tradition des Hauses Reemtsma, seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland auch die Politik der staatstragenden Parteien CDU, FDP und SPD durch finanzielle Zuwendungen zu unterstützen. Zu diesem Zweck wurde jährlich nach Abstimmung mit den Gesellschaftern im Vorstand ein Spendenbudget aufgestellt, das für jede der drei politischen Richtungen Beträge vorsah (UA S. 7 f.). Bei einem Sachverhalt wie diesem teilt der Senat nicht die in der Rechtsprechung der Finanzgerichte, im Schrifttum und auch von den Beschwerdeführern vertretene Rechtsansicht, eine Körperschaft, insbesondere eine juristische Person (Kapitalgesellschaft) könne keine politische Einstellung haben und äußern, bei ihr seien deshalb Zuwendungen an politische Parteien stets als Betriebsausgaben abzusetzen (vgl. FG Köln NJW 1985, 1977 f [FG Köln 29.04.1985 - VIII K 337/84] = FR 1985, 326, 328; FG Bremen NJW 1987, 213, 214 [FG Bremen 04.07.1986 - I - 75/85 V] = BFG 1986, 467 Nr. 522; von Wallis DStZ 1983, 135, 136, 138; Felix DB 1986, 1538, 1539, 1541 f.). Diese Ansicht würde nur zutreffen, wenn man nach der Lebenswirklichkeit für die rechtliche Beurteilung annehmen müßte, daß juristische Personen keine "außerbetriebliche Sphäre" (vgl. Lang StuW 1984, 15, 30) hätten, also weder außergeschäftliche Beziehungen pflegen noch außerbetriebliche politische Ziele verfolgen könnten. Davon kann indes nicht die Rede sein; das Gegenteil ist richtig (im selben Sinne FG Münster DStZ 1985, 593 mit Anm. Heuer = EFG 1985, 627 Nr. 720; vgl. auch BFH BStBl. III 1964, 181; 1966, 255, 256; II 1976, 753, 755). Mögen juristische Personen natürlichen rechtlich auch nicht völlig gleichstehen (vgl. Art. 19 Abs. 3, Art. 33, 38 Abs. 2, Art. 116 GG), so nehmen sie doch durch vielfältige Verbindungen und Kontakte tatsächlich am "außerbetrieblichen" sozialen Leben teil. Davon geht auch der Gesetzgeber aus, wie die besondere Regelung über den Abzug von Spenden zur Förderung mildtätiger, kirchlicher, religiöser, wissenschaftlicher und staatspolitischer Zwecke beweist (§ 9 Nr. 3 a KStG 1977, § 9 Nr. 3 KStG 1984). Die Körperschaften handeln dabei, insbesondere soweit mit solcher Betätigung rechtsgeschäftliche Vorgänge verbunden sind, durch ihre Organe und durch die dahinterstehenden natürlichen Personen, ohne daß es auf die persönliche politische Überzeugung der Handelnden ankäme. Der Einwand der Revisionen, das Landgericht habe keine Feststellungen über die politische Gesinnung der Angeklagten getroffen, geht damit ins Leere. Die abgelehnte Gegenmeinung, die alles körperschaftliche Verhalten als betrieblich veranlaßt wertet und dabei im wesentlichen auf den dogmatischen Unterschied zwischen natürlichen und juristischen Personen abhebt, würde im übrigen Steuerungerechtigkeit zur Folge haben und auch dazu verleiten, Abzugsbeschränkungen, die für natürliche Personen gelten, durch Einschaltung juristischer Personen zu umgehen.

37

Bei dieser Sach- und Rechtslage kann offenbleiben, ob sogenannte gezielte Parteispenden im engeren oder weiteren Sinne (z.B. zur Erlangung eines Auftrags oder zur Pflege des geschäftlichen Umfelds) als Betriebsausgaben abziehbar sein können (vgl. BFH a.a.O. BStBl. II 1986, 373, 376). Offenbleiben kann auch, ob und wie weit ein Abzug von Zuwendungen an politische Parteien als Betriebsausgaben durch das Verfassungsrecht (vgl. BVerfG NJW 1986, 2487) oder durch das Abzugsverbot für Geschenkaufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist (vgl. BFH a.a.O.; Groh NJW 1985, 993, 994, 996); ferner, unter welchen Voraussetzungen ihm bei einer Kapitalgesellschaft die Vorschriften über die verdeckte Gewinnausschüttung entgegenstehen würden (vgl. zum Begriff der verdeckten Gewinnausschüttung BFH BStBl. II 1976, 753, 754).

38

d)

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht festgestellt, daß die für die Steuerfestsetzung zuständigen Beamten des Finanzamts H.-A. die in den Steuererklärungen der GmbH enthaltenen falschen Angaben über die Höhe der geleisteten abzugsfähigen Spenden für richtig gehalten und demgemäß die Körperschaftsteuer für die Jahre 1971 bis 1979 zu niedrig festgesetzt haben. Diese Beamten wußten nichts von der Weiterleitung der Zuwendungen über die SV an die CDU (UA S. 20, 49). Im übrigen sind dem angefochtenen Urteil auch sonst keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß sie die Steuer bei richtigen Erklärungen der GmbH gleichwohl so, wie geschehen, zu niedrig festgesetzt hätten.

39

3.

Entgegen der Auffassung der Revisionen ist die Höhe der verkürzten Körperschaftsteuer ausreichend festgestellt. Der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" ist nicht verletzt. Es trifft zwar zu, daß das Landgericht bei der Berechnung der hinterzogenen Steuerbeträge den Teil der Spenden, der dem Anteil der GmbH an der KG entspricht, in vollem Umfang als Spende an die CDU zugrundegelegt hat, obwohl die SV einen geringen Teil der insgesamt bei ihr eingegangenen Zahlungen (von 1971 bis 1978 jährlich im Durchschnitt 8,35 %) zur Deckung ihrer Kosten (2,12 %) und - um das Finanzamt Koblenz zu täuschen - als Spenden an gemeinnützige Organisationen (6,23 %) verbuchte (UA S. 13, 16 f., 32). Auch deckt sich die allgemeine Feststellung, die Zahlungen der KG an die SV seien in Wirklichkeit für die CDU bestimmt gewesen und auch dorthin gelangt (UA S. 4; vgl. ferner UA S. 33, 35, 39, 40, 41, 42, 43, 46), nicht ohne weiteres vollständig mit der Überzeugung der Strafkammer, über 90 % der bei der SV eingegangenen Spenden seien entweder über schweizer Konten an die Schatzmeistereien der von den Spendern bestimmten politischen Parteien - im Falle der Spenden der R. KG an die CDU - weitergeleitet oder auf Festgeldkonten der SV zur Disposition der jeweiligen politischen Partei bereit gehalten worden. Soweit diese Feststellungen einander widersprechen können, beruht das Urteil darauf aber nicht; denn für die steuerrechtliche Beurteilung des Falles kommt es nicht darauf an, ob die SV rund 10 % der Zahlungen (zur Ermöglichung der Umwegfinanzierung durch Täuschung des Finanzamtes K. und zur Deckung der eigenen Kosten) im Einverständnis mit der CDU oder eigenmächtig einbehalten hat. Entscheidend ist, daß sie "ihre Mittel" entgegen § 26 KStDV 1959/1968 nicht ausschließlich für allgemeine staatspolitische Zwecke, sondern im wesentlichen zur Unterstützung und Förderung politischer Parteien verwendete (FG Münster DStZ 1985, 593 f. mit Anm. Heuer - EFG 1985, 627 f. Nr. 720; vgl. BFH BStBl. II 1973, 850, 851; 1976, 338). Zum selben Ergebnis führt die Überlegung, daß die Ausgaben der KG nach den Feststellungen nicht, auch nicht teilweise für allgemeine staatspolitische Zwecke (im Sinne der zur Tatzeit geltenden Vor-schriften) bestimmt waren, sondern daß sie jeweils in vollem Umfang geleistet wurden, um die CDU als politische Partei zu unterstützen (s.o. B I 2 b aa). Insofern ist es unerheblich, ob die einzelnen Beträge die Partei ungekürzt erreicht haben (vgl. BFH BStBl. II 1986, 373, 376). Im Hinblick hierauf brauchte das Landgericht nicht für jede einzelne Überweisung zu kären, wo das Geld endgültig verblieben sei. Mit der nach den Einnahmen und Ausgaben rechnerisch denkbaren Möglichkeit, daß die SV trotz ihrer gegenteiligen allgemeinen Praxis gerade die Spenden der R. KG in voller Höhe satzungsgemäß verwendet hätte, mußte sich der Tatrichter im übrigen nicht auseinandersetzen; denn diese Möglichkeit liegt nach den getroffenen Feststellungen fern.

40

II.

Die Verurteilung der Angeklagten läßt auch zur inneren Tatseite Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar hat der Bundesfinanzhof für das finanzgerichtliche Aussetzungsverfahren (§ 69 Abs. 2 und 3 FGO) in einem Leitsatz ausgesprochen, es bestünden ernstliche Zweifel, ob die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung (Vorsatz und Unrechtsbewußtsein) in einem Fall der mittelbaren Parteienfinanzierung über eine Organisation gegeben seien (BFH, Beschluß vom 18. Dezember 1986 - I B 49/86). Dieser Leitsatz ist hier aber schon deshalb ohne Bedeutung, weil der Tatrichter nach dem von ihm festgestellten Sachverhalt, an den der Senat als Revisionsgericht gebunden ist, zur inneren Tatseite keine Zweifel (mehr) gehabt hat.

41

1.

Nach den Feststellungen handelten die Angeklagten bewußt und gewollt in Kenntnis aller tatsächlichen Umstände und der steuerrechtlichen Bedeutung ihres Tuns. Sie wußten, daß die Zahlungen der KG tatsächlich für die CDU bestimmt waren und nur deswegen auf ein Konto der SV geleistet wurden, damit abziehbare Spenden vorgetäuscht würden. Die Angeklagten erkannten, daß die Spendenbescheinigungen der SV falsch waren. Sie waren sich darüber im klaren, daß es sich bei den Zahlungen nicht um Betriebsausgaben handelte und daß Spenden an politische Parteien, soweit sie 600 DM im Jahr überstiegen, zur Tatzeit steuerlich nicht absetzbar waren (UA S. 10 f., 15, 30, 65, 67 f.).

42

Diese Feststellungen beruhen auf einer eingehenden Beweiswürdigung (UA S. 37 bis 48). Die darin gezogenen tatsächlichen Schlüsse sind möglich; zwingend brauchen sie nicht zu sein. Die Angeklagten können sie für die revisionsrechtliche Überprüfung nicht durch eigene ersetzen. Die im Urteil ausreichend belegte Feststellung, daß die Angeklagten die Unrichtigkeit der Spendenbescheinigungen der SV erkannt haben, enthalt zugleich die Aussage, daß ihnen deren erwiesener Inhalt zur Kenntnis gelangt war. Sie setzt nicht voraus, daß die Angeklagten die Bescheinigungen selbst gesehen haben. Die Ausführungen des Landgerichts lassen auch nicht besorgen, es habe einige Schlußfolgerungen fälschlich für im logischen Sinne zwingend gehalten. Was die Revisionen insoweit vorbringen, trifft nicht zu. Wenn das Landgericht an einigen Stellen (UA S. 43, 45, 47) die Wendung gebraucht, ein bestimmter Sachverhalt lasse "nur" den daraus gezogenen Schluß zu, so bringt es durch den Zusatz "nach Überzeugung der Kammer" doch hinreichend zum Ausdruck, daß es auch insoweit das Ergebnis der Beweisaufnahme tatrichterlich frei gewürdigt hat und nicht etwa einem Denkfehler erleben ist.

43

2.

Das Landgericht hat allerdings nicht erörtert, ob sich die Angeklagten in einem (vermeidbaren oder unvermeidbaren) Verbotsirrtum befunden haben. Das ist rechtlich jedoch nicht zu beanstanden, weil die getroffenen Feststellungen eine solche Erörterung nicht gebieten, vielmehr die Annahme eines Verbotsirrtums ausschließen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der Umstände, die das Landgericht den Angeklagten bei der Strafzumessung zugute gehalten hat: daß sie lediglich eine steuerunehrliche Spendenpraxis fortführten, die nicht nur im Hause R., sondern auch in weiten Kreisen der Wirtschaft seit Jahren gang und gäbe war; daß den Spendern der Weg über die SV von namhaften politischen Persönlichkeiten gewiesen wurde; daß sie von hochrangigen Vertretern der politischen Partei zu Spenden an die SV gedrängt wurden und daß die SV, die ausschließlich den Zweck hatte, zum Zwecke der Steuerverkürzung Spenden für politische Parteien entgegenzunehmen und weiterzuleiten, von bedeutenden Persönlichkeiten aus Wirtschaft und Politik betrieben wurde (UA S. 70 f.). Umstände dieser oder ähnlicher Art mögen im Einzelfall geeignet sein, einen Spender, dem der tatsächliche oder rechtliche Überblick fehlt, in den Glauben zu versetzen, sein Tun sei erlaubt. Die Angeklagten Dr. W. und Professor Dr. Z. kannten jedoch den Sachverhalt und die steuerrechtliche Lage. Sie wußten insbesondere, daß die Spendenbescheinigungen der SV falsch waren und dem Finanzamt zu Täuschungszwecken vorgelegt wurden (UA S. 16). Daß falsche Spendenbescheinigungen nicht zur Erlangung von Steuervorteilen benutzt werden dürfen, liegt auf der Hand. Für die Annahme, ihnen habe das Unrechtsbewußtsein gefehlt, ist unter diesen Umständen kein Raum. Das Landgericht brauchte deshalb nicht besonders zu erwägen, ob die Angeklagten ihr Verhalten - etwa unter dem Gesichtspunkt einer zulässigen Steuerumgehung - für erlaubt gehalten haben. Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß sie möglicherweise - nach den Feststellungen allerdings irrtümlich (UA S. 14) - geglaubt haben, die Beamten des Finanzamtes K. seien in die satzungswidrige Parteienfinanzierung, die über die SV betrieben wurde, eingeweiht gewesen und ließen sie bewußt gewähren (UA S. 68).

44

III.

Das Landgericht hat die Angeklagten rechtsfehlerfrei als Mittäter der ihnen angelasteten Tat angesehen.

45

Die Täterschaft des Angeklagten Dr. W. ergibt sich schon daraus, daß er - als der für den Bereich Verwaltung und Finanzen zuständige Geschäftsführer - die falschen Körperschaftsteuererklärungen der GmbH für die Jahre 1971 bis 1978 selbst unterschrieb, die Erklärung für das Jahr 1979 unterzeichnen und einreichen ließ und so in eigener Person durch tätiges Verhalten die Tatbestandsmerkmale der Steuerhinterziehung vollständig verwirklichte (UA S. 12 f., 57 f. - vgl. Senatsurteilevom 24. September 1986 - 3 StR 336/86 - undvom 26. November 1986 - 3 StR 107/86).

46

Der Tatbeitrag des Angeklagten Professor Dr. Z., der kraft seiner Ressortzuständigkeit als Geschäftsführer bei der Entscheidung über die Spendenvergabe und deren Ausführung beteiligt war (UA S. 14 f., 16, 57 f.), lag demgegenüber zwar nur im Vor- und Umfeld der falschen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt; dabei hat er die Abgabe der falschen Steuererklärungen mit geplant (UA S. 19 f.). Nach dem Gewicht seines Beitrags, das nach den Feststellungen klar zutage liegt, war das Landgericht jedoch rechtlich nicht gehindert, diese Mitwirkung als Mittäterschaft zu werten (vgl. BGH NStZ 1986, 463 [BGH 28.05.1986 - 3 StR 103/86]). Daß er aus der Tat selbst keine Vorteile zog, steht dem nicht entgegen; Steuerhinterziehung kann auch zu Gunsten oder im Interesse eines anderen begangen werden. Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten Professor Dr. Z. auch rechtsfehlerfrei festgestellt. Es hat dabei insbesondere nicht gegen den Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" verstoßen. Im Hinblick auf seinen Entschluß, zusammen mit dem Angeklagten Dr. W. die bisherige Spendenpraxis fortzuführen (UA S. 15), steht der Annahme seiner Mittäterschaft nicht entgegen, daß er möglicherweise nicht an allen Entscheidungen über die Spendenvergabe persönlich mitgewirkt hat.

47

IV.

Auch die Strafaussprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Landgericht durfte hierbei - im Rahmen des Schuldangemessenen - generalpräventive Erwägungen berücksichtigen. Die Änderungen, die seit dem 1. Januar 1984 für die steuerliche Behandlung von Spenden an politische Parteien gelten, machen diese Erwägungen nicht unzulässig. Das Landgericht hat sie nicht allein auf die Parteienfinanzierung bezogen, sondern auch deutlich machen wollen, "daß Steuerhinterziehung besonders dann, wenn sie - wie im vorliegenden Fall von den Angeklagten - über Jahre hinweg in nicht unerheblicher Höhe begangen wird, kein Kavaliersdelikt ist." Unter Schuldgesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, daß das Landgericht zum Nachteil der Angeklagten berücksichtigt hat, sie hätten die Steuerhinterziehung fortgesetzt, obwohl sie ab Ende 1977 durch Presseveröffentlichungen bereits deutliche Hinweise auf eine bevorstehende Entdeckung "der Steuer verdeckenden Parteispendenvergabe" hatten. Ein Rechtsfehler liegt nicht darin, daß der Tatrichter in diesem Zusammenhang nicht darauf abgehoben hat, welche Art der verdeckten Parteifinanzierung in der Presse erörtert worden war.

Schmidt
Gribbohm
Ruß
Zschockelt
Detter