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Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.08.1983, Az.: 3 StR 89/83

Bereicherung; Unmittelbarer Vermögensvorteil; Anderweitiger Vermögensvorteil; Zusätzliche Geldstrafe; Freiheitsstrafe; Mildernde Berücksichtigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.08.1983
Aktenzeichen
3 StR 89/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11226
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHSt 32, 60 - 67
  • Horn, JR 84, 211
  • JZ 1984, 55-56
  • MDR 1983, 1035-1037 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 2170-2172 (Volltext mit amtl. LS)
  • StV 1983, 501

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Bereicherung durch die Tat im Sinne § 41 liegt auch dann vor, wenn die aus der Tat unmittelbar erlangten Vermögensvorteile nicht dem Täter, sondern einem Dritten zufließen, der Täter hierfür aber einen anderweitigen Vermögensvorteil erhält.

2. Verhängt der Tatrichter eine zusätzliche Geldstrafe nach § 41, darf dies bei der Bemessung der Freiheitsstrafe mildernd berücksichtigt werden.