§ 65c ASOG Bln - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln)
- Amtliche Abkürzung
- ASOG Bln
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2011-1
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 29, § 29a Absatz 1 bis 3 oder § 29c Satz 1 zuwiderhandelt und dadurch den Zweck der Anordnung gefährdet,
- 2.
den Beschränkungen und Verboten einer nach § 37b Absatz 1 erlassenen Allgemeinverfügung zuwiderhandelt oder
- 3.
entgegen § 45a Absatz 9 Satz 3 eine Person, der es an der hierfür erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder die in eine Zuverlässigkeitsüberprüfung nicht eingewilligt hat, zu einer Veranstaltung nach § 45a Absatz 2 Nummer 1 zulässt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen von Absatz 1 Nummer 1 und 3 mit einer Geldbuße von bis zu fünftausend Euro, im Falle von Absatz 1 Nummer 2 mit einer Geldbuße von bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.
(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 die Behörde, die die Anordnung erlassen hat, im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 die Polizei.