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§ 29a ASOG Bln - Besondere Maßnahmen zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) 1Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein entsprechendes Betretungsverbot anordnen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von der Person begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass dies zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung von Bewohnerinnen oder Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. 2Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei der Person untersagen, sich in einem bestimmten Umkreis dieser Wohnung aufzuhalten. 3Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung, des Betretungsverbots oder des Aufenthaltsverbots verfügt werden.

(2) 1Unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann die Polizei eine Person aus einer anderen als der in Absatz 1 Satz 1 genannten Wohnung, in der die gefährdete Person wohnt, und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen und ein diesbezügliches Betretungsverbot anordnen. 2Solche Maßnahmen sind auch zulässig, wenn das Verhalten einer Person die Voraussetzungen von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Gewaltschutzgesetzes erfüllt. 3Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 4§ 29 Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei einer Person untersagen,

  1. 1.

    sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung nach Absatz 2 aufzuhalten,

  2. 2.

    zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich die gefährdete Person regelmäßig aufhält,

  3. 3.

    Kontakt zu der gefährdeten Person, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, aufzunehmen oder

  4. 4.

    Zusammentreffen mit der gefährdeten Person herbeizuführen.

2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 4 gelten entsprechend.

(4) 1Die Polizei hat die von einer Maßnahme nach Absatz 1 betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. 2Die Polizei hat der gefährdeten Person die Angaben zu übermitteln.

(5) 1Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 enden spätestens 14 Tage nach ihrer Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer gerichtlichen Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 2Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung. 3Eine einmalige Verlängerung der Maßnahme um bis zu 14 Tage ist zulässig, sofern die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen.