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§ 45a ASOG Bln - Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Bibliographie

Titel
Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) 
Amtliche Abkürzung
ASOG Bln
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2011-1

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten zur Überprüfung der Zuverlässigkeit einer Person verarbeiten, wenn hieran auf Grund einer auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruhenden besonderen Gefährdungslage ein öffentliches Sicherheitsinteresse besteht und eine Sicherheitsüberprüfung nicht bereits durch eine andere Rechtsvorschrift vorgesehen oder eine Zuverlässigkeitsüberprüfung anderweitig abschließend geregelt ist.

(2) Eine Zuverlässigkeitsüberprüfung kann insbesondere in folgenden Fällen durchgeführt werden:

  1. 1.

    privilegierter Zugang zu einer Veranstaltung, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist,

  2. 2.

    unbegleiteter Zutritt zu Liegenschaften von

    1. a)

      Behörden mit Sicherheits- und Vollzugsaufgaben,

    2. b)

      Justizbehörden und Gerichten oder

    3. c)

      anderen öffentlichen Stellen, wenn dies auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdungslage erforderlich ist (anderen besonders gefährdeten öffentlichen Stellen),

  3. 3.

    Erbringung selbstständiger Dienstleistungen zur Unterstützung oder Beratung der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen,

  4. 4.

    Zugang zu Vergabe- und Vertragsunterlagen, aus denen sich sicherheitsrelevante Funktionszusammenhänge, insbesondere aus baulichen und betrieblichen Anforderungen für Liegenschaften, der in Nummer 2 genannten öffentlichen Stellen ergeben.

(3) 1Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erfolgt

  1. 1.

    auf Ersuchen der über die Zulassung der betroffenen Person entscheidenden Stelle, sofern nicht die Polizei selbst über die Zulassung zu entscheiden hat, oder

  2. 2.

    in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 auch auf Anordnung der Polizei gegenüber der Veranstalterin oder dem Veranstalter, wenn die Veranstaltung nicht von einer öffentlichen Stelle durchgeführt wird und die Veranstalterin oder der Veranstalter nicht selbst um die Überprüfung der Zuverlässigkeit ersucht.

2Die Polizei kann von der ersuchenden Stelle oder im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 von der Veranstalterin oder dem Veranstalter verlangen, die tatsächlichen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer besonderen Gefährdungslage darzulegen. 3Widerspruch und Klage gegen eine Anordnung nach Satz 1 Nummer 2 haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1Die Datenverarbeitung zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung bedarf der schriftlichen oder elektronischen Einwilligung der betroffenen Person. 2Die über die Zulassung der betroffenen Person entscheidende Stelle hat die betroffene Person vor Erteilung der Einwilligung über Anlass, Ablauf und Inhalt der Überprüfung, über die hiermit verbundene Datenverarbeitung, die mitwirkenden Stellen sowie die in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu informieren. 3Dies gilt nicht, wenn die Information auf andere Weise, insbesondere durch eine andere öffentliche Stelle, sichergestellt ist. 4§ 41 des Berliner Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(5) 1Zur Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung erhebt die Polizei folgende personenbezogene Daten der betroffenen Person, die ihr von der über die Zulassung der Person entscheidenden Stelle übermittelt werden:

  1. 1.

    Funktion oder Tätigkeit,

  2. 2.

    Geschlecht,

  3. 3.

    Nummer des Personalausweises, des Reisepasses oder eines amtlichen Ersatzdokumentes,

  4. 4.

    Name und Geburtsname,

  5. 5.

    Vornamen,

  6. 6.

    Geburtsdatum und -ort,

  7. 7.

    aktueller Wohnort und

  8. 8.

    Wohnorte in den letzten fünf Jahren mit Angabe des Zeitraums, der Straße, der Hausnummer, der Postleitzahl, eines etwa vorhandenen Zusatzes, des Landes und des Staates.

2Soweit dies im Einzelfall erforderlich ist, kann die Polizei die Identität der betroffenen Person verifizieren. 3Zu diesem Zweck kann sie mit deren Einwilligung Kopien der Ausweisdokumente anfertigen oder anfordern sowie manuell oder im Wege des automatisierten Verfahrens auf Abruf einen Abgleich mit den Meldedaten nach den §§ 34, 38 des Bundesmeldegesetzes und § 32 Absatz 1 der Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin vornehmen.

(6) 1Soweit dies im Einzelfall mit Blick auf den Anlass und die Tätigkeit der betroffenen Person erforderlich und angemessen ist, gleicht die Polizei die erlangten Daten mit den Datenbeständen

  1. 1.

    der Polizeien des Bundes und der Länder,

  2. 2.

    der Justizbehörden und ordentlichen Gerichte, wenn Erkenntnisse über Strafverfahren vorliegen,

  3. 3.

    der Nachrichtendienste des Bundes und der Länder,

  4. 4.

    des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, sofern die zu überprüfende Person eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, sowie

  5. 5.

    der zuständigen Polizeien im Ausland, wenn die zu überprüfende Person ihren Wohnsitz im Ausland hat,

ab und prüft, welche Erkenntnisse zu der betroffenen Person vorliegen. 2Soweit die Polizei Erkenntnisse nicht unmittelbar automatisiert erlangt, übermittelt sie die nach Absatz 5 erhobenen Daten an die in Satz 1 genannten Behörden und ersucht diese um Übermittlung etwaig vorliegender Erkenntnisse. 3Die Mitteilung, welche Erkenntnisse vorliegen, erfolgt nach den für die übermittelnde Stelle geltenden Rechtsvorschriften.

(7) 1Obliegt der Polizei in eigenen Angelegenheiten die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet sie über deren Zuverlässigkeit. 2Hierbei nimmt sie anhand der aus dem Abgleich nach Absatz 6 gewonnenen Erkenntnisse eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles vor.

(8) 1An der Zuverlässigkeit fehlt es der Person in der Regel

  1. 1.

    bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens,

  2. 2.

    bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens, das im Einzelfall nach Art und Schwere geeignet ist, den Rechtsfrieden besonders zu stören, soweit die Tat

    1. a)

      sich gegen Leben, Gesundheit, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder gegen bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte gerichtet hat, oder

    2. b)

      auf den Gebieten des unerlaubten Waffen- oder Betäubungsmittelverkehrs, der Geld- oder Wertzeichenfälschung, soweit dieses gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen wurde,

  3. 3.

    bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Staatsschutzdelikts,

  4. 4.

    bei früherer Mitgliedschaft

    1. a)

      in einem Verein, der nach dem Vereinsgesetz als Organisation unanfechtbar verboten wurde oder der einem unanfechtbaren Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegt, oder

    2. b)

      in einer Partei, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsschutzgesetzes festgestellt hat,

    wenn seit der Beendigung der Mitgliedschaft zehn Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

  5. 5.

    bei Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass die betroffene Person

    1. a)

      in Beziehung zum internationalen Terrorismus oder zur organisierten Kriminalität steht,

    2. b)

      in den letzten fünf Jahren Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes verfolgt oder unterstützt hat oder Mitglied oder Anhänger einer Vereinigung war, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat.

2Bei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen oder sonstigen Erkenntnissen ist im Wege der Gesamtwürdigung zu prüfen, ob sich daraus im Hinblick auf die Sicherheit der betroffenen Stelle oder der betroffenen Veranstaltung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person ergeben. 3Als sonstige Erkenntnisse kommen insbesondere in Betracht:

  1. 1.

    laufende oder eingestellte Ermittlungs- oder Strafverfahren,

  2. 2.

    Erkenntnisse aus den für den Staatsschutz, die Bekämpfung der organisierten Kriminalität oder der Rauschgiftkriminalität zuständigen Bereichen,

  3. 3.

    Alkohol-, Rauschmittel- oder Medikamentenabhängigkeit oder regelmäßiger Missbrauch dieser Substanzen oder

  4. 4.

    Erkenntnisse, dass die betroffene Person eine Gefahr für sich selbst darstellt oder zukünftig darstellen wird.

(9) 1Obliegt in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 einer nichtöffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet die Polizei nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. 2Die Polizei teilt der nicht-öffentlichen Stelle ausschließlich mit, ob es der betroffenen Person an der erforderlichen Zuverlässigkeit fehlt oder nicht; die der Gesamtwürdigung zugrunde liegenden Erkenntnisse werden nicht mitgeteilt. 3Fehlt es einer Person danach an der Zuverlässigkeit, darf sie nicht zugelassen werden; das Gleiche gilt, wenn die betroffene Person keine Einwilligung zur Zuverlässigkeitsüberprüfung erteilt hat. 4Hierauf weist die Polizei die betreffende Stelle hin.

(10) 1Obliegt einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person, entscheidet diese Stelle nach Maßgabe von Absatz 7 Satz 2, Absatz 8 über die Zuverlässigkeit dieser Person. 2Zu diesem Zweck unterrichtet die Polizei sie über die ihr aus den eigenen Datenbeständen vorliegenden Erkenntnisse, soweit kein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung dieser Erkenntnisse entgegensteht, gegebenenfalls durch Angabe von

  1. 1.

    Deliktsbezeichnung,

  2. 2.

    Tatort,

  3. 3.

    Tatzeit,

  4. 4.

    Ausgang des Verfahrens, soweit feststellbar, sowie

  5. 5.

    Name und Aktenzeichen der sachbearbeitenden Justiz- oder Polizeibehörde.

3Erhält die Polizei im Verfahren nach Absatz 6 Kenntnis davon, dass einer der dort genannten mitwirkenden Stellen Erkenntnisse im Sinne der in Absatz 8 Satz 1 bis 3 genannten Kriterien zu der betroffenen Person vorliegen, teilt sie dies der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle unter Nennung der erkenntnishaltenden Stelle mit.

(11) 1Die Polizei kann ihre Datenbestände in angemessenen Abständen bis zum Eintritt des für die Überprüfung Anlass gebenden Ereignisses automatisiert auf das Vorliegen neuer Erkenntnisse abfragen. 2Liegen neue Erkenntnisse vor, ist die Zuverlässigkeit der betroffenen Person unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse erneut zu bewerten. 3Im Verfahren nach Absatz 9 ist die betreffende Stelle über ein von der Mitteilung nach Absatz 9 Satz 1 abweichendes Ergebnis der Bewertung zu unterrichten. 4Im Verfahren nach Absatz 10 teilt die Polizei der ersuchenden Behörde oder öffentlichen Stelle die neuen Erkenntnisse mit.

(12) 1Die von der Polizei übermittelten Daten dürfen nur für die Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person in den Fällen der Absätze 1 und 2 verarbeitet werden. 2Die Polizei hat die empfangende Stelle schriftlich oder elektronisch auf die Einhaltung dieser Zweckbestimmung hinzuweisen.

(13) 1In den Fällen des Absatzes 7 hat die Polizei die bei ihr vorhandenen Daten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der betroffenen Person zu Dokumentationszwecken bis zum Ende des Jahres, das dem Jahr der Entscheidung folgt, zu speichern. 2In den Fällen des Absatzes 9 gilt dies mit der Maßgabe, dass die Frist mit Abschluss der Übermittlung an die ersuchende Stelle beginnt. 3Eine längere Speicherung ist zulässig, soweit und solange sie auf Grund eines bereits anhängigen oder zu erwartenden Rechtsstreits erforderlich ist. 4Im Übrigen darf die Polizei die von ihr gespeicherten Daten zu anderen Zwecken nur dann verarbeiten, wenn dies zur Abwehr dringender Gefahren oder zur Verfolgung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.