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§ 36 BezVerwG - Aufgaben des Bezirksamts

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Das Bezirksamt ist die Verwaltungsbehörde des Bezirks. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Dem Bezirksamt obliegt insbesondere

  1. a)

    die Vertretung des Landes Berlin in Angelegenheiten des Bezirks;

  2. b)

    die Einbringung von Vorlagen bei der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12, 13, 15, 16);

  3. c)

    die Festsetzung von Bebauungsplänen, Landschaftsplänen und anderen baurechtlichen Akten, die nach Bundesrecht durch Satzung zu regeln sind, sowie von naturschutzrechtlichen Veränderungsverboten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist;

  4. d)

    die Bestellung und Abberufung von Vertreterinnen und Vertretern sowie ihren Stellvertreterinnen und und ihren Stellvertretern im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 Satz 2 und 3 des Eigenbetriebsgesetzes);

  5. e)

    die Durchführung der Beschlüsse der Bezirksverordnetenversammlung (§§ 12 und 13);

  6. f)

    die rechtzeitige und umfassende Unterrichtung der Bezirksverordnetenversammlung über die Führung der Geschäfte und die künftigen Vorhaben einschließlich der abzuschließenden Ziel- und Servicevereinbarungen (§ 15);

  7. g)

    die Beanstandung von Beschlüssen der Bezirksverordnetenversammlung (§ 18);

  8. h)

    die Wahrnehmung der Angelegenheiten, für die nicht die Zuständigkeit der Bezirksverordnetenversammlung begründet ist;

  9. i)

    die Aufgaben der Dienstbehörde für die Beamtinnen und Beamten und der Personalstelle für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich der Bezirksverwaltung; die Stellungnahme zur Versetzung von Dienstkräften von der Bezirksverwaltung in die Hauptverwaltung oder eine andere Bezirksverwaltung und umgekehrt;

  10. k)

    die Verteilung der Geschäftsbereiche unter den Mitgliedern des Bezirksamts (§ 38 Absatz 1);

  11. l)

    die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten zwischen Mitgliedern des Bezirksamts;

  12. m)

    die Wahrnehmung der Angelegenheiten, die dem Bezirksamt durch besondere Rechtsvorschrift zugewiesen sind;

  13. n)

    die Organisation des Bezirksamts.

(3) In den Angelegenheiten nach Absatz 2 Buchstabe b, c, g, k, l und n beschließt das Bezirksamt; im Übrigen richtet sich die Führung der Geschäfte nach § 38 Absatz 2.