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§ 16 BezVerwG - Wahlen und Abberufungen durch die Bezirksverordnetenversammlung

Bibliographie

Titel
Bezirksverwaltungsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
BezVerwG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Die Bezirksverordnetenversammlung wählt

  1. a)

    die Mitglieder des Bezirksamts (§ 35 Absatz 1),

  2. b)

    die Bürgerdeputierten (§ 21),

  3. c)

    alle ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger, soweit ihre Wahl den Bezirken zusteht und Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen,

  4. d)

    die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 5 Satz 2 des Eigenbetriebsgesetzes),

  5. e)

    die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes).

(2) Die Bezirksverordnetenversammlung kann vorzeitig abberufen

  1. a)

    die Mitglieder des Bezirksamts (§ 35 Absatz 3),

  2. b)

    die Bürgerdeputierten (§ 24 Absatz 3),

  3. c)

    die sonstigen von ihr gewählten ehrenamtlich tätigen Bürgerinnen und Bürger nach Maßgabe der dafür geltenden Rechtsvorschriften,

  4. d)

    die Vertreterinnen und Vertreter und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter im Verwaltungsrat von Eigenbetrieben (§ 6 Absatz 5 Satz 3 des Eigenbetriebsgesetzes),

  5. e)

    die Patientenfürsprecherinnen und Patientenfürsprecher (§ 30 Absatz 1 des Landeskrankenhausgesetzes).