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§ 1 LJKG - Allgemeine Regelung

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360

(1) In Justizverwaltungsangelegenheiten erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Justizverwaltungskostengesetz (JVKostG) vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2655) in der jeweils geltenden Fassung. Von der Anwendung ausgenommen ist Nummer 2001 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz. § 20 JVKostG findet entsprechende Anwendung.

(2) Ergänzend gelten die §§ 2 bis 9 und § 23 dieses Gesetzes sowie das anliegende Gebührenverzeichnis.