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Anlage LJKG - Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 2)

Bibliographie

Titel
Landesjustizkostengesetz (LJKG)
Amtliche Abkürzung
LJKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
360
Nr.GegenstandGebühr Euro
1Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches65 bis 875
2Schuldnerverzeichnis
2.1Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) 525
2.2Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) 0,50 je Eintragung, mindestens 17
Anmerkung:
Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben.
2.3Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung)
je übermitteltem Datensatz4,50
Anmerkung:

Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird.
3Hinterlegungssachen
3.1Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht 25 bis 625
3.2Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes25
Anmerkung:

Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben.
3.3Zurückweisung der Beschwerde25 bis 625
3.4Zurücknahme der Beschwerde25 bis 125
4Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer
4.1allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG75
4.2allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG75
4.3Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG75
4.4Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren100
4.5Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.350
4.6Verlängerung der Beeidigung25
4.7Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG25
5Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter16 je Entscheidung
Anmerkung:

(1) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen.

(2) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben.
6Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung
6.1für die Anerkennung als Gütestelle125
6.2für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung100
7Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO)
7.1Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a BNotO
7.1.1Entscheidung über die Bewerbung200
Anmerkung:

Die Gebühr entsteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung und einer Rücknahme der Bewerbung nach der Auswahlentscheidung. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. Bei einer Rücknahme der Bewerbung vor der Auswahlentscheidung entsteht keine Gebühr.
7.1.2 Bestellung zum Notar 600
7.1.3 Verlegung des Amtssitzes 200
7.2Genehmigung der Beschäftigung 100 juristischer Mitarbeiter nach § 25 Absatz 2 BNotO und § 12 der Notarverordnung Baden-Württemberg100
7.3Genehmigung der Führung von 100 Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 3 BNotO100
7.4Notarvertretung nach § 39 BNotO
7.4.1 Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung40
7.4.2 Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung120
Anmerkung zu den Nummern 7.4.1 und 7.4.2:

Die isolierte Aufhebung einer bereits erfolgten Bestellung gilt nicht als deren Änderung
8Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist
8.1Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt 75
Anmerkung:
Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 125 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.
8.2Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist.
8.2.1Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen125
Anmerkung:
Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen.Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 250 Euro erhöhen.
8.2.2Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht60
Anmerkung:
Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen.
9Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde15
Anmerkungen:
(1) Die Gebühr wird nicht erhoben
  1. 1.

    für einfache schriftliche Auskünfte; einfache schriftliche Auskünfte weisen ausschließlich auf einschlägiges Aktenschriftgut hin und nehmen weniger als eine Stunde Zeit in Anspruch;

  2. 2.

    für schriftliche Auskünfte, für die ein öffentliches Interesse vorliegt.

(2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben.