Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 113 LBG - Polizeiärztliche Untersuchung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Abweichend von § 11 Abs. 2, § 47 Abs. 1 und § 81 Abs. 2 Satz 3 kann die oder der Dienstvorgesetzte die ärztliche Untersuchung dem polizeiärztlichen Dienst übertragen.

(2) Die Polizeidienstunfähigkeit wird aufgrund eines Gutachtens des polizeiärztlichen Dienstes oder der zentralen medizinischen Untersuchungsstelle festgestellt. § 47 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Feststellung nach § 112 Abs. 1, dass die auszuübende Funktion bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit die gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeidienst auf Dauer nicht mehr uneingeschränkt erfordert, kann abweichend von Absatz 2 auch aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens erfolgen.