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§ 47 LBG - Ärztliche Untersuchung

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) In den Fällen des § 44 dieses Gesetzes und des § 29 Abs. 5 BeamtStG wird die ärztliche Untersuchung der unmittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten auf Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung vorgenommen; die ärztliche Untersuchung der mittelbaren Landesbeamtinnen und Landesbeamten kann nur einer Amtsärztin oder einem Amtsarzt oder einer als Gutachterin beauftragten Ärztin oder einem als Gutachter beauftragten Arzt übertragen werden.

(2) Der Behörde werden die tragenden Feststellungen und Gründe des Ergebnisses einer ärztlichen Untersuchung nach Absatz 1 mitgeteilt, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von der Behörde zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Die Mitteilung nach Satz 1 ist in einem gesonderten und versiegelten Umschlag zu übersenden. Sie ist versiegelt zu der Personalakte zu nehmen. Die an die Behörde übermittelten Daten dürfen nur für Zwecke der §§ 44 bis 46 und 81 verarbeitet oder genutzt werden.

(3) Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte auf deren Zweck und die Übermittlungsbefugnis an die Behörde hinzuweisen. Die Ärztin oder der Arzt übermittelt der Beamtin oder dem Beamten oder, soweit dem ärztliche Gründe entgegenstehen, einer zu ihrer oder seiner Vertretung befugten Person eine Kopie der aufgrund dieser Vorschrift an die Behörde erteilten Auskünfte sowie auf Verlangen eine Kopie des ärztlichen Gutachtens.