§ 11 LBG - Stellenausschreibung, Feststellung der gesundheitlichen Eignung (zu § 9 BeamtStG)
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Freie oder frei werdende Planstellen sind auszuschreiben; soweit zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen, sind freie oder frei werdende Planstellen, einschließlich solcher mit Vorgesetzten- oder Leitungsaufgaben, auch in Teilzeitform auszuschreiben. Bei den Stellenausschreibungen ist in der Regel die weibliche und männliche Funktions- oder Amtsbezeichnung zu verwenden. Satz 1 gilt nicht für die Stellen der in § 41 Abs. 1 bezeichneten Beamtinnen und Beamten sowie der Präsidentin oder des Präsidenten und der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten des Rechnungshofs Rheinland-Pfalz. Muss eine Stelle unvorhergesehen neu besetzt werden, kann von der Ausschreibung abgesehen werden. Über weitere Ausnahmen von der Pflicht zur Stellenausschreibung entscheidet der Landespersonalausschuss. Die besonderen Vorschriften über die Auswahl von Beamtinnen und Beamten auf Zeit bleiben unberührt.
(2) Bei der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit hat die Feststellung der gesundheitlichen Eignung aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens, das nicht älter als drei Jahre sein darf, zu erfolgen.
(3) Die §§ 19 bis 22 des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2529, 3672) und die aufgrund des § 20 Abs. 3 GenDG erlassene Rechtsverordnung sind in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.