§ 19 HFischG - Fischereibezirke
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) In Gewässern nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 darf der Fischfang nur ausgeübt werden in
- 1.
Eigenfischereibezirken nach § 20 oder
- 2.
gemeinschaftlichen Fischereibezirken nach § 21, in denen sich Fischereigenossenschaften gebildet haben.
Dies gilt nicht für den Fischfang nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2.
(2) Teile eines Fischereibezirkes dürfen nur verpachtet werden, wenn jeder Teil mindestens die Größe eines Eigenfischereibezirkes aufweist.
(3) Die Fischereibehörde kann in begründeten Fällen die Bildung von Eigenfischereibezirken oder die Verpachtung auch dann zulassen, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 oder des § 20 nicht erfüllt sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)