§ 14 HFischG - Übertragung der Ausübung
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Fischereigesetz (HFischG)
- Amtliche Abkürzung
- HFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 87-49
(1) Die Ausübung des Fischereirechts kann vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 2 einer oder einem anderen übertragen werden
- 1.
in vollem Umfang (Fischereipachtvertrag),
- 2.
unter Beschränkung auf den Fischfang mit bestimmten Fanggeräten (Fischereierlaubnisschein) oder
- 3.
beschränkt auf Maßnahmen zum Zwecke des Fischartenschutzes, der Bestandsaufnahme, des Fangs von Laichfischen sowie der Forschung und Lehre.
Die Übertragung nach Satz 1 Nr. 3 hat durch Zustimmung in Textform zu erfolgen.
(2) Das Fischereirecht darf auch zu amtlichen Zwecken ausgeübt werden, insbesondere zur Erfüllung europarechtlicher Verpflichtungen oder nationaler und internationaler Übereinkommen, zum Zwecke des Fischartenschutzes, zur Bestandserhebung bei der Erstellung oder Überarbeitung von Fischartenkatastern oder Funktionskontrollen von Fischschutzanlagen und Fischwegen. Die jeweilige Maßnahme und der Termin sind öffentlich bekannt zu machen oder gegenüber der Fischereirechtsinhaberin oder dem Fischereirechtsinhaber oder der oder dem Fischereiausübungsberechtigten in Textform anzuzeigen. Die Bekanntmachung oder die Anzeige sollen spätestens 10 Tage vor dem Termin erfolgen. Zum Ausgleich von Vermögensschäden ist eine Entschädigung nach den Vorschriften des Siebenten Teils zu leisten.
(3) Der Fischereipachtvertrag gibt der Pächterin oder dem Pächter die Befugnis zur Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen und Zustimmungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3. Die Verpächterin oder der Verpächter kann sich im Pachtvertrag das Fischereiausübungsrecht beschränkt auf den Fischfang mit bestimmten Fangmitteln vorbehalten; in diesem Falle kann die Verpächterin oder der Verpächter Fischereierlaubnisscheine nur ihren oder seinen Gehilfinnen oder Gehilfen erteilen. Eine Unterverpachtung ist nur mit Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers des Fischereirechts zulässig.
(4) Juristische Personen, mit Ausnahme von Fischerzünften, Fischereigenossenschaften und Fischereivereinigungen, dürfen Fischereirechte nur durch Verpachtung nutzen. Die Fischereibehörde kann anstelle der Verpachtung die Erteilung von Fischereierlaubnisscheinen zulassen. Satz 1 und 2 gelten nicht für fischereiwirtschaftlich genutzte Fischteiche und Gewässer und Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch § 58 Satz 2 des Gesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576)