§ 48 SH AbgG - Prozessvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Mitglieder des Landtages, die gegen Entgelt gerichtlich oder außergerichtlich für das Land Schleswig-Holstein oder landesunmittelbare Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen auftreten, haben der Präsidentin oder dem Präsidenten die Übernahme der Vertretung anzuzeigen, wenn die Vertretung persönlich übernommen wird.