§ 46b SH AbgG - Verbot der entgeltlichen Mitwirkung an Geschäften Dritter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
(1) Mitglieder des Landtags dürfen gegen Entgelt für Dritte keine Geschäfte mit den Organen und Behörden des Landes, den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht einer obersten Landesbehörde unterstehen, und mit Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen das Land Schleswig-Holstein mehr als 25 von Hundert der Anteile hält, anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln. Dies gilt insbesondere für Geschäfte, die den Erwerb, die Veräußerung, die Vermietung, die Verpachtung sowie die Belastung von Immobilien oder den Erwerb und die Veräußerung von Waren und Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für die entgeltliche Beratung bei der Gestaltung solcher Geschäfte. Dies gilt nicht, soweit sie als Notarinnen und Notare tätig sind. Für Immobilienmaklerinnen und Immobilienmakler gilt dies nicht, wenn die Beteiligung der in Satz 1 genannten Stellen aufgrund der Wahrnehmung eines gesetzlichen Vorkaufsrechtes eintritt.
(2) Mitglieder des Landtags, die an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder anderen juristischen Personen und Personenmehrheiten unabhängig von ihrer Rechtsform anteilig beteiligt sind, die Geschäfte nach Absatz 1 Satz 1 anbahnen, vermitteln, abschließen oder abwickeln, haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Interessenkonflikte in Zusammenhang mit der Ausübung des Mandats, die bei Übernahme oder Durchführung dieser Geschäfte durch die Gesellschaft auftreten können, vermieden werden. Satz 1 gilt entsprechend auch für die Beschäftigung von Mitgliedern des Landtags im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses.