§ 46c SH AbgG - Verbot der entgeltlichen Interessenvertretung für Dritte in Einzelangelegenheiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
- Amtliche Abkürzung
- SH AbgG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 1101-5
Mitglieder des Landtags dürfen gegen Entgelt keine fremden Angelegenheiten gegenüber
- 1.
den Landesbehörden, sofern diese im konkreten Einzelfall nicht Einspruchs-, Widerspruchs- oder Bußgeldbehörde sind,
- 2.
den juristischen Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese unmittelbar der Fachaufsicht der obersten Landesbehdörden unterstehen, und
- 3.
Personen- und Kapitalgesellschaften, an denen das Land Schleswig-Holstein mehr als 25 von Hundert der Anteile hält,
besorgen. Dies gilt nicht für die Besorgung fremder Angelegenheiten gegenüber den Organen der Rechtspflege, dem Landesrechnungshof oder dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz.