Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 39 HJagdG - Zuständigkeiten, Aufgaben

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

(1) 1Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Jagdbehörde zuständige Behörde für die Durchführung der Aufgaben nach dem Jagdrecht. 2Sind mehrere untere Jagdbehörden für einen Vorgang zuständig, so bestimmt die obere Jagdbehörde die federführende untere Jagdbehörde, soweit dies zur einheitlichen Erledigung erforderlich ist.

(2) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für die Abschussfestsetzung in staatlichen Wildschutzgebieten, im Nationalpark sowie in staatlichen Jagdbezirken, die keiner Hegegemeinschaft zugeordnet sind oder die bei einer Flächengröße von mehr als 500 ha als Naturschutzgebiet ausgewiesen sind.

(3) Die oberste Jagdbehörde ist zuständig für:

  1. 1.

    die Aufhebung der Schonzeit aus besonderen Gründen der Wildseuchenbekämpfung und Landeskultur sowie zu wissenschaftlichen Lehr- und Forschungszwecken nach § 22 Abs. 1 Bundesjagdgesetz,

  2. 2.

    die Ausnahmeregelung bezüglich des Bejagungsverbotes auf Wild, für das keine Jagdzeit festgesetzt ist, im Rahmen wissenschaftlicher Lehr- und Forschungszwecke nach § 22 Abs. 2 Bundesjagdgesetz,

jeweils einschließlich erforderlicher Gestattungen nach§ 23 Abs. 5.

(3a) Die obere Jagdbehörde ist zuständige Behörde für die sich aus § 22b, 22d und 22f des Bundesjagdgesetzes ergebenden Aufgaben und Befugnisse.

(4) Die Jagdbehörden können die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, des Bundesjagdgesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Vorschriften sicherzustellen.

(5) 1Die Bediensteten der Jagdbehörden und des Landesbetriebs Hessen-Forst sowie von diesen beauftragte Personen sind berechtigt, Grundstücke in nicht befriedeten Bezirken nach § 5 Abs. 1 und 2 einschließlich Straßen und Wege zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Monitorings nach § 23a Abs. 7 und der Pflege des Bestands des Wolfs unentgeltlich zu betreten oder zu befahren. 2Sie haben sich auf Verlangen auszuweisen. 3Die Eigentümer der betroffenen Grundstücke und sonstige Berechtigte sollen rechtzeitig vor dem Betreten oder Befahren der Grundstücke informiert werden. 4Die Information kann durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. 5Das Betreten und Befahren der Grundstücke erfolgt auf eigene Gefahr. 6Durch die aus Satz 1 erwachsende Duldungsverpflichtung werden keine besonderen Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der Grundstückseigentümer begründet.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)