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§ 5 HJagdG - Befriedete Bezirke

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

(1) Befriedete Bezirke nach § 6 Satz 1 Bundesjagdgesetz sind

  1. 1.

    Gebäude, die zum Aufenthalt von Menschen dienen und Gebäude, die mit solchen Gebäuden räumlich zusammenhängen,

  2. 2.

    Hofräume und Hausgärten, die unmittelbar an ein Wohngebäude anstoßen und durch Umfriedung begrenzt oder sonst vollständig abgeschlossen sind,

  3. 3.

    Kleingartenanlagen nach dem Bundeskleingartengesetz, eingefriedete Campingplätze,

  4. 4.

    Friedhöfe und

  5. 5.

    Wildgehege außer Jagdgehegen.

(2) Die Jagdbehörde kann auf Antrag von Eigentümern oder Nutzungsberechtigten oder von Amts wegen

  1. 1.

    öffentliche Anlagen und Grundflächen, die durch Einzäunung oder auf andere Weise gegen den Zutritt von Menschen abgeschlossen und deren Eingänge und Einsprünge absperrbar sind,

  2. 2.

    stehende Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 des Hessischen Fischereigesetzes vom 17. November 2022 (GVBl. S. 576), einschließlich der darin gelegenen Inseln

ganz oder teilweise befrieden.

(3) 1Eigentümer und Nutzungsberechtigte von befriedeten Grundflächen sowie von ihnen Beauftragte dürfen dort Wildkaninchen und Beutegreifer fangen, töten und sich aneignen. 2Dies gilt nicht für Tiere, die besonders geschützt sind. 3Fanggeräte dürfen nur eingesetzt werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 erfüllen und nur von Personen nach Satz 1, die an einem anerkannten Ausbildungslehrgang für die Fangjagd nach § 19 Abs. 2 teilgenommen haben. 4Dabei ist § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes zu beachten.

(4) 1In befriedeten Bezirken kann die Jagdbehörde die Jagdausübung in Ausnahmefällen gestatten. 2§ 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz ist zu beachten. 3Die waffenrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)