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§ 23a HJagdG - Sonderregelungen für den Umgang mit Wölfen und Wolfshybriden
(§23a Abs. 3 abweichend von § 19 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a, Abs. 4 Nr. 4 und § 22f des Bundesjagdgesetzes, § 23a Abs. 5 abweichend von § 22d Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes)

Bibliographie

Titel
Hessisches Jagdgesetz (HJagdG)
Amtliche Abkürzung
HJagdG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
87-32

(1) 1Die beteiligten Behörden haben die Anonymität der Person, welche einen Wolf oder Wolfshybriden erlegt hat, zu wahren und zu schützen. 2Auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. September 2019 (GVBl. S. 229), oder zu Informationen nach § 85 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110), sind keine Informationen oder Daten zu offenbaren, welche geeignet sind, Rückschlüsse auf die Identität der in Satz 1 genannten Person zu ermöglichen.

(2) 1Eine Besenderung oder Kennzeichnung von Wölfen ist der oberen Jagdbehörde vor Beginn anzuzeigen. 2Die obere Jagdbehörde setzt die Jagdausübungsberechtigten über die geplante Maßnahme in Kenntnis. 3Bei der Maßnahme ist auf die berechtigten Interessen der Jagdausübungsberechtigten Rücksicht zu nehmen.

(3) 1Abweichend von § 22f Satz 2 des Bundesjagdgesetzes unterliegen Wolfshybriden auch über § 22f Satz 1 des Bundesjagdgesetzes hinaus dem Jagdrecht. 2Wer einen Wolfshybriden erlegt hat oder als Jagdausübungsberechtigter einen toten Wolfshybriden aufgefunden hat, hat dies der oberen Jagdbehörde unverzüglich anzuzeigen. 3Es ist verboten, mit Schrot, Posten, gehacktem Blei, Bolzen oder Pfeilen, auch als Fangschuss, auf Wolfshybriden zu schießen; das Verbot umfasst nicht das Töten von in Fallen gefangenen Wolfshybriden mit Schrot und den Fangschuss auf Wolfshybriden mit Schrot. 4Verboten ist ferner, auf Wolfshybriden mit Büchsenpatronen unter einem Kaliber von 6,5 mm zu schießen; im Kaliber 6,5 mm und darüber müssen die Büchsenpatronen eine Auftreffenergie auf 100 m (E 100) von mindestens 2 000 Joule haben. 5§ 22c und § 22d Abs. 1 Satz 2 des Bundesjagdgesetzes findet auf Wolfshybriden entsprechende Anwendung. 6Für die Jagd auf Wölfe und Wolfshybriden kann die obere Jagdbehörde nach Maßgabe der Art. 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG die Nutzung von Nachtsichttechnik zulassen, soweit sie nach § 40 Abs. 3 Satz 4 des Waffengesetzes zulässig ist. 7Für Personen, die aufgrund eines gerichtlichen oder behördlichen Auftrags tätig werden, kann sie nach Maßgabe der Art. 15 und 16 der Richtlinie 92/43/EWG auch die Nutzung von Nachtzielgeräten zulassen.

(4) Jägerinnen und Jäger sind berechtigt, in einer während der befugten Jagdausübung gegenwärtigen Gefahr für Jagdhunde oder Weidetiere, Wölfe zu erlegen, wenn dies zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist.

(5) 1Abweichend von § 22d Abs. 3 Satz 4 endet die Jagd für die jeweilige Jägerin oder den jeweiligen Jäger, sobald diese oder dieser einen Wolf im Radius von 20 Kilometern um den festgestellten Schadensort oder in dem von der oberen Jagdbehörde nach § 22d Abs. 3 Satz 5 festgesetzten Gebiet erlegt oder Kenntnis davon erhält, dass ein Wolf dort erlegt wurde. 2Die Erlegerin oder der Erleger informiert unverzüglich den jeweiligen Jagdausübungsberechtigten. 3Dieser informiert unverzüglich die in ihrem Jagdbezirk tätigen Jägerinnen und Jäger sowie die obere Jagdbehörde. 4Diese informiert die weiteren Jagdausübungsberechtigten in dem Radius oder dem Gebiet nach Satz 1. 5Die obere Jagdbehörde kann abweichend von § 22d Abs. 3 Satz 3 und 5 nach pflichtgemäßem Ermessen den Radius verkleinern oder erweitern oder die zulässige Dauer der Jagd verlängern, verkürzen, unterbrechen oder wiederaufnehmen lassen.

(6) 1§ 22d Abs. 3 des Bundesjagdgesetzes findet auch dann Anwendung, wenn sich die Tierart Wolf in einem günstigen Erhaltungszustand befindet. 2Dies gilt auch, wenn ein Managementplan aufgestellt wurde, der das Vorgehen nach einem Schaden an einem nicht wildlebenden Tier nicht behandelt.

(7) An der systematischen Erfassung, Beobachtung und Überwachung des Wolfes (Monitoring) sollen die Jagdausübungsberechtigten im Rahmen der Hegepflicht mitwirken.

Außer Kraft am 1. Januar 2028 durch § 46 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 20. Mai 2026 (GVBl. 2026 Nr. 32)