§ 38 LMG - Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Zuständigkeiten und Befugnisse
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMG)
- Amtliche Abkürzung
- LMG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 225-1
(1) Die Medienanstalt RLP ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen und Richtlinien erlassen.
(2) Im Rahmen der gemeinsamen Aufgaben und Einrichtungen der Medienanstalten der Länder wirkt die Medienanstalt RLP aktiv an der Koordination und Weiterentwicklung der medienregulatorischen Aufgaben mit.
(3) Die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz liegen, soweit nicht anders bestimmt, bei der Medienanstalt RLP. Ihr stehen keine Befugnisse gegenüber dem Südwestrundfunk (SWR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.
(4) Die Medienanstalt RLP überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Medienanstalt RLP ist vorbehaltlich des §§ 33 Abs. 8 DDG zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 DDG.