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§ 28 LMG - Mitteilung des Versorgungsbedarfs, Zuordnung von Übertragungskapazitäten

Bibliographie

Titel
Landesmediengesetz (LMG) 
Amtliche Abkürzung
LMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
225-1

(1) Die Medienanstalt RLP ist für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt durch Angebots- und Anbietervielfalt Rechnung zu tragen.

(2) Die Landesregierung und die Medienanstalt RLP wirken darauf hin, dass Übertragungskapazitäten für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden. Dies kann auch zum Zweck länderübergreifender und interregionaler Rundfunkversorgung erfolgen.

(3) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland- Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Medienanstalt RLP über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu.

(4) Kommt eine Verständigung nach Absatz 3 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert. Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlichrechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet. Unbeschadet des Satzes 2 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  1. 1.

    Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und dessen Teilhabe an neuen Techniken und Programmformen,

  2. 2.

    Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,

  3. 3.

    die Vielfalt des Programmangebots.