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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.02.1998, Az.: BVerwG 7 B 439.97

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist; Pflicht zur Überprüfung von per Telekopie übermittelten Schriftsätzen im Hinblick auf eine zutreffende Empfängernummer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.02.1998
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 439.97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 29590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Dresden - 17.07.1997 - AZ: 1 K 655/94

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Februar 1998
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Brunn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 17. Juli 1997 wird verworfen.

Die Beigeladenen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Den Beigeladenen kann Wiedereinsetzung in die versäumte Beschwerdefrist nicht gewährt werden, weil die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 VwGO nicht vorliegen.

2

Ein Rechtsanwalt darf sich zwar bei der Übermittlung eines fristgebundenen Antrags als Telekopie hinsichtlich der Richtigkeit der Telefax-Nummer des Gerichts auf sein zuverlässiges Personal verlassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1988 - BVerwG 9 C 271.86 - NJW 1988, 2814; BGH, Beschluß vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94 - BGHR ZPO § 233 Telekopie 1; BAG; Urteil vom 30. März 1995 - 2 AZR 1020/94 - NJW 1995, 2742). Er muß jedoch für eine Büroorganisation sorgen, die eine Überprüfung der per Telekopie übermittelten Schriftsätze auch auf Verwendung einer zutreffenden Empfängernummer gewährleistet.Nach den vorgelegten Erklärungen hat die Rechtsanwaltsgehilfin nach Vorliegen des Fax-Protokolls "gemeint", den Versendungsauftrag ordnungsgemäß ausgeführt zu haben, woraufhin die Frist im Kalender gestrichen worden sei. Damit ist indessen nichts dazu ausgeführt, ob, wie es erforderlich gewesen wäre (vgl. BAG, a.a.O. <S. 2743>; BGH, Beschluß vom 3. Dezember 1996 - XI ZB 20/96 - NJW 1997, 948), aufgrund einer allgemeinen Anweisung des Anwalts von ihr das Fax-Protokoll nochmals auf die zutreffende Empfängernummer kontrolliert worden ist. Wäre dies erfolgt, hätte schwerlich unverschuldet erneut übersehen werden können, daß die verwendete Telefax-Nummer einen anderen Empfänger als das Gericht betraf; und dann hätte die Frist ohne weiteres gewahrt werden können.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 300.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Brunn