Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.05.1973, Az.: BVerwG I C 20.70
Klagebefugnis eines deutschen Ehegatten gegen die Ausweisung des ausländischen Ehepartners; Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG; Einschränkung des behördlichen Ermessens bei Vorliegen einer Ehe des auszuweisenden Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen; Zumutbarkeit der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland; Ehe als Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner; Zweck einer Ausweisung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.05.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 20.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 12760
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 05.11.1969 - AZ: 58 VIII 68
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 117 Abs. 1 GG
- § 10 Abs. 1 AuslG
- § 11 AuslG
- § 55 Abs. 3 AuslG
Fundstellen
- BVerwGE 42, 141 - 143
- BayVBl 1973, 2077
- DokBerA 1973, 405
- DÖV 1972, 559
- DÖV 1973, 859 (Volltext mit amtl. LS)
- JABl 1974, 54
- JuS 1974, 120
- MDR 1974, 71 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 2077-2079 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 25, 337 - 338
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Gegen die Ausweisung eines Ausländers ist auch dessen deutscher Ehegatte klagebefugt.
- 2.
Zur Ausweisung von Ausländern mit deutschem Ehegatten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 1973
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zeidler,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich, Dr. Paul und Dörffler und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. November 1969 wird aufgehoben. Ferner werden das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 16. November 1967 und die Bescheide der Beklagten vom 24. Mai 1966 mit der Änderung vom 16. November 1967 sowie der Widerspruchsbescheid der Regierung von Unterfranken vom 1. September 1966 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Gründe
I.
Der 1935 geborene Kläger ist italienischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit dem Juli 1962 als Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland auf. Er erhielt eine wiederholt verlängerte, befristete Aufenthaltserlaubnis, zuletzt bis zum 13. April 1966. In der Zeit vom 23. August 1964 bis zum 14. Oktober 1964 besaß er keine Aufenthaltserlaubnis. Seit dem 29. Oktober 1963 ist der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Klägerin, kinderlos verheiratet.
Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 21. März 1966 wurde der Kläger wegen eines fortgesetzten Vergehens der Erregung geschlechtlichen Ärgernisses in Tateinheit mit drei Vergehen der Beleidigung zu 250 DM Geldstrafe, ersatzweise 25 Tagen Gefängnis, und wegen eines weiteren Vergehens der Beleidigung zu 50 DM Geldstrafe, ersatzweise fünf Tagen Haft verurteilt.
Im Hinblick auf die Verurteilung wies die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 24. Mai 1966 ohne Befristung aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West) aus und forderte ihn auf, das Bundesgebiet binnen acht Wochen zu verlassen, anderenfalls er mit zwangsweiser Abschiebung in seinen Heimatstaat zu rechnen habe. Der Kläger erfülle den Ausweisungstatbestand des § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG. Bei Berücksichtigung des früheren Verhaltens des Klägers (Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne Aufenthaltserlaubnis; Arbeitsvertragsbruch beim früheren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) lägen auch hinreichende Gründe dafür vor, von dem Ausweisungsrecht Gebrauch zu machen. Der Umstand, daß der Kläger mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet sei, stehe der Ausweisung nicht entgegen, da seine Ehefrau ihm ins Ausland folgen könne. Sonstige Hinderungsgründe für eine Ausweisung seien nicht gegeben. Der Kläger gehöre weder zu dem nach § 11 AuslG besonders geschützten Personenkreis, noch könne er mit Erfolg geltend machen, daß er mit Rücksicht auf die EWG-Richtlinien nicht ausgewiesen werden könne.
Den von den Klägern erhobenen Widerspruch wies die Widerspruchsbehörde mit Bescheid vom 1. September 1966 zurück.
Während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz änderte die Beklagte den Ausweisungsbescheid vom 24. Mai 1966 dahin ab, daß die Ausweisung auf die Dauer von zwei Jahren befristet wurde.
Das Verwaltungsgericht wies die Aufhebungsklage sowohl des Klägers als auch der Klägerin als unbegründet ab.
Das Berufungsgericht wies die Berufung zurück und führte aus:
Die Klage sei, soweit von der Klägerin erhoben, im Gegensatz zur Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig. Die Klägerin stütze sich darauf, daß sie durch, die Ausweisung ihres Mannes in ihrem Recht aus Art. 6 GG verletzt sei und daß ihr rechtswidrig das Grundrecht, "als Deutsche sich ständig in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten zu dürfen", beschnitten werde. Die Unhaltbarkeit der letzten Behauptung sei offenkundig. Daß es dem Ehemann der Klägerin verwehrt sei, sich während eines bestimmten Zeitraumes in der Bundesrepublik Deutschland aufzuhalten, berühre das eigene Aufenthaltsrecht der Klägerin in keiner Weise. Auch die Berufung auf Art. 6 GG mache die Klage nicht zulässig. Der Schutz der Ehe gelte ihrem Kernbestand. Er gewähre dem einzelnen ein Abwehrrecht gegen störende Eingriffe des Staates, die sich gegen die Ehe als solche richteten. Eine Klagebefugnis aus Art. 6 Abs. 1 GG könne demgemäß nur dort hergeleitet werden, wo der staatliche Eingriffsakt unmittelbar gegen die Ehe gerichtet sei. Das sei bei einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich nicht der Fall. Die Ausweisung verfolge den Zweck, einen Ausländer, der sich der Gastfreundschaft des ihn aufnehmenden Staates nicht würdig erwiesen habe, ungeachtet seines Familienstandes auf Dauer oder Zeit aus dem Staatsgebiet zu entfernen. Sie treffe den ledigen Ausländer ebenso wie den verheirateten, wobei es wieder keinen Unterschied mache, ob dieser mit einer Frau deutscher oder anderer Staatsangehörigkeit in der Ehe verbunden sei. Die Ausweisung zeitige für den davon mitberührten Ehegatten zwar mittelbar Auswirkungen, stelle sich aber nicht als Maßnahme dar, die sich unmittelbar gegen den Kernbestand der Ehe richte.
Soweit vom Kläger erhoben, sei die Klage zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger sei noch beschwert. Die Frist von zwei Jahren beginne erst mit der Unanfechtbarkeit der angefochtenen Bescheide. Diese wiesen keinen Rechtsfehler auf. Die gesetzliche Voraussetzung einer Ausweisung des Klägers sei nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 AuslG gegeben. Der Kläger sei wegen Vergehen strafrechtlich verurteilt worden. Die Behörden hätten auch von dem ihnen in § 10 AuslG eingeräumten Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Ihre Entscheidung habe beachtet, daß der Kläger Angehöriger eines Staates sei, mit dem die Bundesrepublik Deutschland einen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsvertrag abgeschlossen habe und der auch Mitglied des Europa-Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sei. Die sich daraus für den Kläger ergebenden rechtlichen Besonderheiten gegenüber den allgemeinen Bestimmungen des Ausländergesetses seien den Bescheiden zugrunde gelegt. In ihnen werde zutreffend davon ausgegangen, daß für die Ausweisung des Klägers die verschärften Voraussetzungen nach Art. 2 Abs. 2 des Freundschafts-, Schiffahrts- und Handelsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik vom 21. November 1957 nicht eingriffen. Der Kläger könne einen mehr als fünfjährigen ordnungsmäßigen Aufenthalt nicht aufweisen. Seine Ausweisung sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit erforderlich gewesen. Der Kläger sei mehrfach gegenüber Frauen, die zum Teil von Kindern begleitet gewesen seien, als Exhibitionist aufgetreten. Seinem wiederholten Tun in dem Zeitraum von November 1964 bis Januar 1965 sei erst durch die erfolgten Anzeigen Einhalt geboten worden. Auch im Hinblick auf Art. 3 der EWG-Richtlinie Nr. 64/221 vom 25. Februar 1964 sei das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden. Das danach zu würdigende persönliche Verhalten des Ausländers rechtfertige die getroffene Entscheidung. Schließlich sei auch die vorgenommene Abwägung des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Klägers mit dem Schutz der bestehenden Ehe nicht zu beanstanden. Zwar werde seitens des Klägers vorgetragen, daß durch seine Entfernung aus der Bundesrepublik Deutschland seine Ehe zerstört werde. Seine diesbezüglichen Ausführungen könnten jedoch nicht überzeugen. Soweit nämlich behauptet werde, daß die Ehefrau des Klägers das Klima auf Sardinien gesundheitlich nicht vertrage, seien keine Einzelheiten dargelegt worden. Die Beklagte habe im übrigen zu Recht darauf hingewiesen, daß es dem Kläger völlig freistehe, wo er in seinem Heimatstaat Aufenthalt zu nehmen gedenke. Daß er dort unter Umständen nicht die gleichen sozialen Bedingungen vorfinde wie in der Bundesrepublik Deutschland, mache es für die Ehefrau nicht unzumutbar, ihm zu folgen. Wenn die Ehefrau es aber grundsätzlich ablehnen sollte, die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Mann außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufrechtzuerhalten, so sei für ein Scheitern der Ehe nicht die behördliche Maßnahme der Ausweisung ursächlich.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassene Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung von § 42 VwGO bezüglich der Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Klage sowie Verletzung sachlichen Rechts hinsichtlich der Würdigung der angefochtenen Ausweisungsbescheide.
Die Beklagte ist der Revision entgegengetreten.
Der Oberbundesanwalt hat, ohne sich am Verfahren zu beteiligen, auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. März 1970 - I 28/69 - hingewiesen, in dem die Klagebefugnis einer deutschen Frau gegen die Ausweisung ihres ausländischen Mannes im Gegensatz zu dem vorliegenden Berufungsurteil bejaht wird.
II.
Die Revision ist begründet.
1.
Auch die Klägerin ist zur Erhebung der Klage befugt. Die Ausweisung ihres. Ehemannes, des Klägers, berührt ihre Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG.
Der besondere Schutz der staatlichen Ordnung, den dieses Grundrecht für Ehe und Familie bereitstellt, beschränkt sich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht auf die Gewährleistung eines Kernbestandes. Vielmehr begründet Art. 6 Abs. 1 GG die umfassende Aufgabe für den Staat, Ehe und Familie vor Beeinträchtigungen zu bewahren und durch geeignete Maßnahmen zu fördern (BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [71 ff.]; 24, 119 [135]; 31, 58 [67]; BVerwGE 14, 21 [27]). Dazu gehört neben anderem, daß dem einzelnen "ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates in seine Ehe und seine Familie" zur Verfügung stehen muß, soll nicht das Grundrecht seiner "Schutzwirkung weitgehend beraubt" werden (BVerfGE 6, 386 [BVerfG 07.05.1957 - 1 BvR 289/56] [388]).
Die hier angefochtene Maßnahme erlaubt der Klägerin eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Manne nur, wenn sie ihm ins Ausland folgt. Das schränkt ihre Rechte ein. Im Verständnis des Grundgesetzes (Art. 3 Abs. 2, 6 Abs. 1, 117 Abs. 1 GG) ist die Ehe eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 10, 59). Beide Ehegatten haben unter gebotener Rücksicht aufeinander und mit gleichgewichtigem Willen auch über die Wahl des gemeinsamen Lebensmittelpunktes zu befinden. Sie können in einer national gemischten Ehe ebenso die Heimat der Frau wie die des Mannes dazu bestimmen. Hindert der Staat durch Ausweisung den einen Ehegatten, an der so getroffenen Bestimmung festzuhalten, so trifft der darin liegende Eingriff beide Ehegatten und eröffnet jedem von ihnen den Rechtsweg (ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 9. März 1970 - I 28/69 - [NJW 1970, 2178 [VGH Baden-Württemberg 09.03.1970 - I - 28/69] = DVBl. 1971, 361]; Schwarze, Die Klagebefugnis der Ehefrau gegen die Ausweisung ihres ausländischen Mannes, DÖV 1972, 273). Ähnlich hat das Bundesverfassungsgericht bezüglich der Eheschließung entschieden. In BVerfGE 31, 58 (67) [BVerfG 04.05.1971 - 1 BvR 636/68] hat es erkannt: Wird einer der Verlobten, sei er Inländer oder Ausländer, durch staatlichen Akt an der beabsichtigten Eheschließung gehindert, so trifft der darin liegende Eingriff auch den anderen Verlobten "nicht nur mittelbar oder faktisch, sondern unmittelbar und rechtlich", so daß auch er zur Beschreitung des Rechtsweges (dort: Erhebung der Verfassungsbeschwerde) befugt ist.
2.
Die angefochtenen Behördenbescheide halten der Nachprüfung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht stand.
Die Ausweisung eines Ausländers steht nach § 10 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353) - AuslG - bei Vorliegen eines der Ausweisungstatbestände der Vorschrift im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörden. Die rechtmäßige Ausübung dieses Ermessens setzt voraus, daß die für und gegen eine Ausweisung sprechenden Gründe unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abgewogen werden (BVerwGE 35, 291). Sie kann aufgrund ausländerrechtlicher Vorschriften des nationalen und des internationalen Rechts (§§ 11, 55 Abs. 3 AuslG) oder aufgrund höherrangigen Rechts Einschränkungen unterliegen. Eine für die Entscheidung maßgebliche Einschränkung ergibt sich im Falle des Klägers nur aufgrund des Umstandes, daß er mit einer deutschen Staatsangehörigen, der Klägerin, verheiratet ist.
Bei Beurteilung der Frage, wie weit die Ehe eines Ausländers mit einem deutschen Staatsangehörigen das behördliche Ermessen bei seiner Ausweisung einschränkt, hält der erkennende Senat an den Grundsätzen seiner bisherigen Rechtsprechung in den Urteilen vom 25. Oktober 1956 - BVerwG I C 58.56 - (DVBl. 1957, 57 = Buchholz 402.20 § 5 APVO Nr. 4) und vom 27. Februar 1962 - BVerwG I C 114.59 - (Buchholz 402.20 § 5 APVO Nr. 8) nur zum Teil fest.
Unverändert gilt: Die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen schützt den ausländischen Eheteil nicht unbedingt vor der Ausweisung. Sie engt die Grenzen des dabei zu betätigenden Ermessens jedoch ein. Die Ausländerbehörden müssen beachten, daß Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Bringen ihre Maßnahmen eine Gefährdung von Ehe und Familie mit sich, so muß das Interesse an deren Vornahme mit dem besonderen Interesse an der Erhaltung von Ehe und Familie abgewogen werden (BVerfGE 19, 394 [BVerfG 01.03.1966 - 1 BvR 509/65] [396]; BVerwG, ständige Rspr., zuletzt Urteil vom 20. August 1970 - BVerwG I C 55.69 - [BVerwGE 36, 45 [BVerwG 20.08.1970 - I C 55/69] = DVBl. 1970, 870 = DÖV 1970, 856 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 3]).
An den folgenden Grundsätzen hält der erkennende Senat nicht fest: Bei Ehen zwischen Ausländern und Deutschen wird "in der Regel davon auszugehen sein, daß die Ehepartner ... mit der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland von vornherein rechnen müssen und die Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland nicht ohne weiteres zu einer Gefährdung für den Bestand der Ehe führt. Von einer Ehefrau kann im allgemeinen erwartet werden, daß sie ihrem ausländischen Ehemann ins Ausland folgt. ... Eine Gefährdung der Ehe, die den Staat veranlassen müßte, vom Vollzug eines Aufenthaltsverbots abzusehen, liegt in den Fällen einer ausländischen Mischehe in der Regel nicht vor. Es müssen besondere Tatsachen hinzukommen, die es dem anderen Ehepartner auch unter Berücksichtigung seiner ehelichen Pflichten unzumutbar machen, dem ausgewiesenen Ausländer ins Ausland zu folgen" (Urteil vom 27. Februar 1962 - BVerwG I C 114.59 - [a.a.O.]).
Die Ehe ist im Verständnis des Grundgesetzes, dem sich die Rechtsüberzeugung und die Lebensauffassung des überwiegenden Teils der Bevölkerung mehr und mehr angenähert haben, eine Lebensgemeinschaft gleichberechtigter Partner (BVerfGE 3, 225 [BVerfG 18.12.1953 - 1 BvL 106/53] [242]; 10, 59). Ehen zwischen Deutschen und Ausländern können im Hinblick auf das Geschlecht des deutschen Eheteiles nicht unterschiedlich behandelt werden. Was für die deutsche Frau eines ausländischen Mannes gelten soll, muß auch für den deutschen Mann einer ausländischen Frau Geltung beanspruchen können.
Für die Ehe zwischen einem deutschen Mann und einer ausländischen Frau kann nicht "in der Regel" davon ausgegangen werden, "daß die Ehepartner ... mit der Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland von vornherein rechnen müssen und die Verlegung des ehelichen Wohnsitzes ins Ausland nicht ohne weiteres zu einer Gefährdung für den Bestand der Ehe führt". Das Gegenteil entspricht der Lebenswirklichkeit. Allerdings wurde ihr das Rechtsbewußtsein bisher nicht tatsächlich gegenübergestellt. Die staatsangehörigkeitsrechtlichen Vergünstigungen des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStAG a.F. -, die bis zu dem am 1. Januar 1970 in Kraft getretenen Änderungsgesetz vom 8. September 1969 (BGBl. I S. 1581) für die ausländische Frau eines deutschen Mannes bestanden, schlossen das aus. Bis zum 31. März 1953 erwarb eine Ausländerin durch die Ehe mit einem Deutschen kraft Gesetzes die deutsche Staatsangehörigkeit (§ 3 Nr. 3 und § 6 RuStAG a.F.). Für die Folgezeit räumte ihr die Neufassung, die § 6 RuStAG a.F. durch das Dritte Staatsangehörigkeitsregelungsgesetz vom 19. August 1957 (BGBl. I S. 1251) erhalten hatte, einen uneingeschränkten Rechtsanspruch auf Einbürgerung ein. Erst § 9 RuStAG n.F. hat ab 1. Januar 1970 jede Vergünstigung der Frau beseitigt und die Geschlechter völlig gleichgestellt. Nunmehr "sollen" unter bestimmten Voraussetzungen und Einschränkungen "Ehegatten Deutscher", gleich welchen Geschlechts, eingebürgert werden.
Von einem deutschen Mann kann auch nicht "im allgemeinen erwartet werden", daß er seiner ausländischen Frau ins Ausland folgt. Das Entsprechende muß für die deutsche Frau eines ausländischen Mannes gelten. Die gegenteilige Annahme, die der patriarchalischen Vorstellung früherer Epochen folgte, widerspräche nicht nur dem Verfassungsgebot, sondern auch der tatsächlichen Stellung der Frau im sozialen und familiären Leben unserer Zeit (BVerfGE 10, 59 [69]; BVerwGE 15, 226 [BVerwG 21.12.1962 - I C 115/61] [231]).
Bei verschiedener Staatsangehörigkeit der Ehepartner kann heute unabhängig davon, ob der deutsche Eheteil Mann oder Frau ist, im allgemeinen angenommen werden, daß die in der Bundesrepublik Deutschland wohnenden Eheleute die eheliche Lebensgemeinschaft hier fortführen wollen. Dieser Wille ist von den staatlichen Stellen zu beachten, und zwar ohne daß es darauf ankäme, ob sich besondere Tatsachen feststellen lassen, die dem deutschen Eheteil eine Übersiedlung ins Ausland unzumutbar machen. Wird der ausländische Eheteil des Landes verwiesen, so stellt das einen folgenschweren Eingriff dar. Es zerstört die Vorstellungen und Erwartungen der Eheleute über die gemeinsame Zukunft. Es zwingt den deutschen Ehegatten, entweder sein Heimatland aufzugeben, um an der Ehe festhalten zu können, oder die Trennung der ehelichen Gemeinschaft hinzunehmen, um im Heimatland bleiben zu können. Es kann keinem ernsten Zweifel unterliegen, daß der Zwang zu solcher Entscheidung grundsätzlich geeignet ist, die betroffene Ehe zu erschüttern und zu gefährden. Nur wenn der deutsche Ehegatte eine Gefährdung seiner Ehe nicht geltend macht, kann das Gegenteil angenommen werden. Denn es geht für ihn regelmäßig, ob Mann oder Frau, um Verbleib oder Nichtverbleib in Lebensumständen, von denen seine persönlichen und beruflichen Entfaltungsmöglichkeiten und seine soziale Sicherheit wesentlich abhängen.
Unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG steht in diesen Zusammenhang nicht nur die Ehe als Status, die Möglichkeit zu ihrer Fortführung schlechthin und irgendwo, sondern die von dem deutschen Eheteil in Übereinstimmung mit seinem ausländischen Partner in Deutschland geführte Ehe. Wünschen die Ehepartner, in Deutschland zu verbleiben, stellt sich, jeder - auch ein nur mittelbarer - Zwang zum Verlassen des Landes als ein Eingriff in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG dar.
3.
Freilich ist nicht jeder Eingriff in den dergestalt umschriebenen grundrechtlichen Schutzbereich der Ehe als Rechtsverletzung zu werten. Darauf weist schon die Entwicklung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts hin. Sie ist, ohne daß hiergegen verfassungsrechtliche Bedenken zu erheben sind, dahin gegangen, daß die Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen einem Ausländer - gleich welchen Geschlechts - nicht ohne weiteres die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelt. Das Gesetz räumt ihm zwar eine starke Anwartschaft auf Einbürgerung ein, hat diese aber an gewisse Bedingungen und Voraussetzungen geknüpft. Bis zur Verwirklichung der Anwartschaft bleibt er im Status des Ausländers. Für ihn gilt weiterhin das deutsche Ausländerrecht. Die Eheschließung mit einem deutschen Partner schützt deshalb einen ausländischen Staatsangehörigen auch nicht schlechthin vor Ausweisung.
Jedoch erfordert die mit dieser Maßnahme verbundene Beeinträchtigung der Ehe, daß die Ausländerbehörde eine Güter- und Interessenabwägung vornimmt: Das Gebot des Schutzes der in Deutschland geführten Ehe ist abzuwägen gegenüber dem Interesse des Staates daran, daß der Ausländer den Geltungsbereich des Ausländergesetzes verläßt. Dieses wird immer dort zurücktreten müssen, wo es nicht schwer wiegt. Entsprechend lautet die Neufassung, die die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Ausländergesetzes vom 7. Juli 1967 (GMBl. S. 231) durch die gemäß Änderungserlaß vom 10. Mai 1972 (GMBl. S. 331) neu eingefügten Nummern 4 a zu § 2 und 1 a zu § 10 erhalten hat:
4 a.
"Bei Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, haben Belange der Bundesrepublik Deutschland, die durch die Anwesenheit dieser Ausländer beeinträchtigt werden, insbesondere auch Belange der Entwicklungshilfepolitik, gegenüber dem staatlichen Belang, Ehe und Familie zu schützen, grundsätzlich zurückzutreten. Dies gilt nicht, wenn ein Sachverhalt vorliegt, der nach § 10 Abs. 1 AuslG die Ausweisung rechtfertigen würde, und die Gründe für die Ausweisung im Einzelfall schwer wiegen."
1 a.
"Eine Ausweisung von Ausländern, die mit Deutschen verheiratet sind, kommt nur dann in Betracht, wenn die in § 10 Abs. 1 AuslG genannten Gründe im Einzelfall schwer wiegen."
Wo die Grenze zu ziehen ist, jenseits derer die "schwer wiegenden Gründe" beginnen, derentwegen die Anwesenheit eines Ausländers trotz bestehender Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen nicht hingenommen werden kann, läßt sich nicht für jeden Einzelfall vorausbestimmen. Sicher gehören hierzu nicht die mehr lästigen als gefährlichen oder schädlichen Unkorrektheiten des Alltags, Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen, Bagetellkriminalität oder ganz allgemein die minder bedeutsamen Verstöße gegen Strafgesetze. Andererseits gehören im Regelfall die Fälle mittlerer und schwerer Kriminalität in den Bereich der "schwer wiegenden Gründe". Es entspräche dem richtig verstandenen Wesen der Ehe und ihrem hieran anknüpfenden Grundrechtsschutz nicht, wenn allein die Ehe mit einem deutschen Staatsangehörigen einen Ausländer vor den von der Rechtsordnung festgelegten Folgen seines kriminellen Verhaltens bewahrte. Eher wäre es im Gegenteil als eine Abwertung des Instituts der Ehe zu betrachten, wenn sich sein Schutz dahin auswirken würde, daß die Mittel des Ausländerrechts gegenüber einem in schwerwiegender Weise straffällig gewordenen Ausländer nicht angewandt werden dürften. Es dürfte nicht zuletzt im wohlverstandenen Interesse des deutschen Ehepartners liegen, wenn eine Ehe nicht als Mittel zur Erlangung eines sonst nicht erreichbaren gesicherten Aufenthalts mißbraucht werden kann.
Bei alledem ist zugleich der Ausweisungszweck zu beachten. Die Ausweisung ist eine Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr. Sie dient nicht dazu, "ein bestimmtes menschliches Verhalten zu ahnden, sondern einer künftigen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder einer Beeinträchtigung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland vorzubeugen" (BVerwGE 35, 291 [293 f.]). Als Instrument zusätzlicher Bestrafung darf sie nicht mißverstanden werden. Sie soll Gefahren abwehren, die von dem Ausländer drohen, und andere im Geltungsbereich des Ausländergesetzes befindliche Ausländer davon abhalten, Belange der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen. Die Ausländerbehörde kann "in bestimmten Fallgruppen" allein auf den Zweck der Abschreckung abstellen, wenn dies nach der Lebenserfahrung geboten erscheint (BVerwGE 35, 291 [294]). Als hierher gehörige Fallgruppen sind bisher Trunkenheitsfahrten in Kraftfahrzeugen, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Messerstechereien, unerlaubter Waffenbesitz, Beteiligung am Rauschgifthandel und Sittlichkeitsvergehen angesehen worden.
Diese Gesichtspunkte gelten, wenn die Voraussetzungen eines "schwer wiegenden Grundes" im oben umschriebenen Sinne gegeben sind, auch im Falle eines mit einem deutschen Staatsangehörigen verheirateten Ausländers.
4.
Im vorliegenden Fall hat der Kläger in fortgesetzter Handlung vom November 1964 bis zum Januar 1965 andere Personen durch exhibitionistische Handlungen belästigt. Diese Straftaten dürfen einerseits nicht leichtgenommen werden (siehe den Schriftlichen Bericht des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform [BT-Drucks. VI/3521 S. 53 ff.]).
Andererseits war das strafbare Verhalten des Klägers, am kriminalpolitischen Erscheinungsbild gemessen, weniger schwer wiegend als das gewöhnliche Verhalten eines Exhibitionisten, da es auf einen verhältnismäßig engen Zeitraum von zwei Monaten begrenzt war. In diesem Zeitraum war der Kläger vorübergehend arbeitslos und, da seine Ehefrau weiter arbeiten konnte, sich selbst überlassen. Eine krankhafte Veranlagung des Klägers ist im Strafverfahren und auch sonst nicht festgestellt worden. Die Strafgerichte haben seine Taten nach dem Maß der verhängten Strafe bei Berücksichtigung von Tatausführung und Tatfolgen im einzelnen nicht als schwer beurteilt. Vor allein aber hat sich der Kläger in den dreieinhalb Jahren, die er sich zuvor schon in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat, und in der Zeit nach Januar 1965 nicht auffällig gezeigt.
Bei dieser Sachlage bestand noch kein hinreichender Anlaß, beim Kläger eine unkorrigierbare exhibitionistische Neigung anzunehmen, der zum Schutz der Allgemeinheit vor den von ihr ausgehenden Gefahren nur durch seine Ausweisung zu begegnen war. Bei der gebotenen Berücksichtigung auch des Schutzes der Ehe des Klägers mit einer deutschen Staatsangehörigen hätte vielmehr zunächst eine Warnung der Ausländerbehörde genügt, daß der Kläger im Wiederholungsfalle mit der Ausweisung rechnen müsse. Diese Maßnahme wäre in Anbetracht der gesamten Umstände sachgerechter gewesen als die nachträgliche Befristung der Ausweisungsverfügung auf die Dauer von zwei Jahren.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Heinrich
Dr. Paul
Dörffler
Dr. Eckstein