Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.01.1996, Az.: V ZR 298/94
Steinbruch; Hanggrundstück; Zustandsstörer für Steinschlaggefahr; Steinbruchbetrieb durch unberechtigten Dritten; Anspruch bei hypothetischem Nichtbetrieb; Verbot der Schlechterstellung; Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.01.1996
- Aktenzeichen
- V ZR 298/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JuS 1996, 848
- MDR 1996, 579-581 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1996, 659-660 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1238-1239 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1240-1242 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Eigentümer eines als Steinbruch ausgebeuteten Hanggrundstücks muß grundsätzlich als Zustandsstörer die daraus für das Nachbargrundstück entstehende Steinschlaggefahr abwehren, auch wenn ein Dritter den Steinbruch unberechtigt ohne Zustimmung und ohne Wissen des Grundstückseigentümers betrieben hat. Aus dem Abwehranspruch läßt sich derjenige Steinschlag nicht ausgrenzen, der sich ergeben hätte, falls das Grundstück des Störers in seinem natürlichen Zustand belassen worden wäre.
2. Das Verbot der Schlechterstellung greift nicht, falls eine vom Rechtsmittelkläger nicht angefochtene teilweise Klageabweisung ihrem Inhalt nach völlig unbestimmt ist.
Tatbestand:
Den Parteien gehören aneinandergrenzende Hanggrundstücke am Nordufer der Lahn.
Das Grundstück des Klägers (Flur, Parzelle) steigt jenseits der am Lahnufer vorbeiführenden Bundesstraße 260 alsbald steil an. Es diente bis Anfang 1970 als Steinbruch zur Gewinnung von Grauwackenfels. Der Kläger erwarb das Grundstück im Jahre 1988 von Frau N., der Ehefrau des verstorbenen Geschäftsführers der N. GmbH, die den Steinbruch zuletzt betrieben hatte.
Das Grundstück der Beklagten liegt oberhalb des Grundstücks des Klägers und steigt ebenfalls steil an. Der Kläger behauptet, von diesem Grundstück gehe eine akute Felssturz- und Steinschlaggefahr für sein Grundstück aus. Sie sei nicht auf natürliche Vorgänge zurückzuführen, vielmehr auf den Grauwackenabbau, den die Beklagte selbst vorgenommen, dem sie zugestimmt oder den sie jedenfalls nicht verhindert habe.
Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von ihrem Grundstück nicht loses Steinmaterial über die angrenzende Grundstücksfläche des Klägers abrutsche.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - verurteilt, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß von ihrem Grundstück nicht mehr loses Steinmaterial auf und über die Grundstücksfläche des Klägers abrutscht, als dies auch von den angrenzenden, auf der Höhe des Grundstücks der Beklagten liegenden bewaldeten Parzellen aus geschieht. Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg.
I. Entgegen der Auffassung der Revision ist der Klageantrag nicht unzulässig, insbesondere nicht unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der Kläger verlangt geeignete Maßnahmen, die das Abrutschen von losem Steinmaterial vom Grundstück der Beklagten auf sein Grundstück verhindern. Damit ist der gewünschte Erfolg eindeutig und bestimmt genug festgelegt. Die Auswahl unter den geeigneten Abwehrmaßnahmen muß nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dem Störer überlassen bleiben (vgl. z.B. BGHZ 67, 252, 253); auch mit Blick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO besteht deshalb keine Verpflichtung, diese Maßnahmen zu bezeichnen. Die Revision verkennt, daß es in dem von ihr angezogenen Senatsurteil vom 24. Februar 1978, V ZR 65/75 (NJW 1978, 1584 ff [BGH 25.01.1978 - IV ZR 122/76]) um die Festlegung des begehrten Erfolges (vor dem Abgraben vorhandene Festigkeit) nicht aber um die Art und Weise der möglichen Befestigungs- und Sicherungsmaßnahmen ging.
Mit Recht rügt die Revision, daß der Tenor des Berufungsurteils gerade durch seine Einschränkung nicht mehr vollstreckbar ist, weil der Erfolg, den die Beklagte herstellen soll, sich nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit aus dem Urteil selbst ergibt (vgl. dazu Senatsurt. v. 24. Februar 1978, aaO.; BGHZ 125, 41, 44; BGH, Urt. v. 11. Oktober 1990, I ZR 35/89, NJW 1991, 1114). Die Beklagte soll verpflichtet sein, das Abrutschen von losem Steinmaterial auf das Grundstück des Klägers nur insoweit zu verhindern, als dies den Steinschlag - wohl nach Art und Häufigkeit - von benachbarten bewaldeten Grundstücken übersteigt. Nach der Vorstellung des Berufungsgerichts müßte also bei jedem Steinschlag, der das Grundstück des Klägers beeinträchtigt, im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob er auch unter den Verhältnissen des Nachbargrundstücks erfolgt wäre. Weder aus dem Tenor noch aus den Gründen des Berufungsurteils ergeben sich dafür hinreichend bestimmte Abgrenzungsmaßstäbe, und zwar schon deshalb nicht, weil es sie praktisch nicht gibt. Dies bedarf keiner weiteren Begründung.
Nach Ansicht des Senats muß der Tenor des Berufungsurteils damit insgesamt korrigiert werden, und zwar auch insoweit, als über die unpraktikable und zur Unvollstreckbarkeit führende Einschränkung die Klage im übrigen abgewiesen worden ist. Er ist nicht nur im Umfang der Verurteilung, sondern auch in seinem Gegenstück, nämlich hinsichtlich der Klageabweisung völlig unbestimmt. Dieser Mangel läßt sich auch unter Berücksichtigung der Urteilsgründe nicht beheben. Das Berufungsurteil kann deshalb insgesamt keine Rechtswirkungen erzeugen, was im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu beachten ist (vgl. BGHZ 5, 240, 245 ff). Es kommt dabei nicht darauf an, welche Partei dagegen ein Rechtsmittel eingelegt hat (vgl. auch Johannsen, LM Nr. 2 zu § 559 ZPO in einer Anmerkung zum genannten Urteil). Das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (§ 559 Abs. 1, § 536 ZPO) greift im vorliegenden Fall nicht. Es gewährt dem Rechtsmittelführer nur eine Rechtswohltat, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin über die mit der angegriffenen Entscheidung vorhandene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (vgl. BGHZ 85, 180, 185). Unter dem Schutz dieses Verbots stehen generell nur diejenigen erlangten Vorteile aus dem angegriffenen Urteil, die den "Besitzstand" des Rechtsmittelklägers bilden und ihm ohne Fortführung des Verfahrens sicher gewesen wären, weil sie an anderer Stelle hätten beachtet werden müssen. Wie die Voraussetzungen dieses Besitzstandes im einzelnen festzulegen sind (vgl. dazu Kapsa, Das Verbot der reformatio in peius im Zivilprozeßrecht, Schriften zum Prozeßrecht Bd. 46 § 11 I l-5), kann dahinstehen. Notwendig bleibt immer, daß das Urteil überhaupt Rechtswirkungen entfaltet, was - wie ausgeführt - hier nicht der Fall ist.
II. Mit Recht bejaht das Berufungsgericht allerdings einen Abwehranspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB. Es stellt unangefochten fest, daß die vom Grundstück der Beklagten ausgehende Steinschlaggefahr ihre ganz überwiegende Ursache in den Abbaumaßnahmen (Grauwackenfels) hat, die vom Grundstück des Klägers aus auf das Grundstück der Beklagten ausgedehnt worden sind. Dadurch ist dort eine freiliegende Steilwand entstanden, aus der sich Steine lösen, die über einen Schräghang auf das Grundstück des Klägers fallen. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, haftet die Beklagte insoweit als Zustandsstörerin, weil sie als Eigentümerin für den Zustand der Sache verantwortlich ist (vgl. auch Senatsurt. v. 21. April 1989, V ZR 248/87, NJW 1989, 2541, 2542). Es geht nicht um die aus der natürlichen Beschaffenheit eines Hanggrundstücks folgende und ausschließlich durch das Wirken von Naturkräften ausgelöste Steinschlaggefahr (vgl. BGH, Urt. v. 12. Februar 1985, VI ZR 193/83, NJW 1985, 1773, 1774), die der Kläger grundsätzlich nicht abwehren könnte (vgl. auch Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 52 m.w.N.), sondern um die Folgen einer von Menschenhand vorgenommenen Veränderung des Hanggrundstücks im Zusammenhang mit dessen wirtschaftlicher Ausnutzung (vgl. auch BGH, aaO.).
Ein negatorischer Anspruch gegen die Beklagte scheitert entgegen der Auffassung der Revision auch nicht daran, daß sie nach ihrem Vorbringen auf ihrem Grundstück zu keiner Zeit Grauwacken selbst abgebaut, deren Abbau weder erlaubt noch geduldet, vielmehr die Firma N. GmbH oder ein Dritter eigenmächtig ohne Wissen und Wollen der Beklagten den gefahrenträchtigen Steilhang geschaffen hat. Dieser zwar bestrittene, aber vom Berufungsgericht als richtig unterstellte Vortrag ändert nichts (vgl. Staudinger/Gursky aaO. Rdn. 124). War der Steinabbau für das Nachbargrundstück gefahrenträchtig und ergeben sich daraus unzulässige Grobimmissionen zum Nachteil des Klägers, so muß sie die Beklagte verhindern, denn die Aufrechterhaltung dieses Zustands geht nunmehr auf ihren Willen zurück, wie auch das Berufungsgericht hervorhebt (vgl. Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, NJW 1966, 1360, 1361; RGZ 149, 205, 211; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 71 bis 74; Münch-Komm/Medicus, BGB, 2. Aufl., § 1004 Rdn. 39 bis 41; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 51 und 52). Insoweit besteht kein Unterschied zu den Fällen der Rechtsnachfolge in das Grundeigentum, das der Rechtsvorgänger in einem für das Nachbargrundstück störenden Zustand versetzt hat. Auch für diesen Zustand haftet der Rechtsnachfolger uneingeschränkt (vgl. Senatsurt. v. 3. Mai 1968, V ZR 229/64, WM 1968, 750, 751), ohne daß es darauf ankäme, welchen eigenen Beitrag er hierzu geleistet hat und ob er diesen störenden Zustand kannte.
Soweit das Berufungsgericht aus dem Abwehranspruch denjenigen Steinschlag ausgrenzt, der sich ergeben hätte, falls das Grundstück der Beklagten in seinem natürlichen Zustand belassen worden wäre, kann dem der Senat nicht folgen. Ursache der jetzt vorhandenen Steinschlaggefahr ist die Beseitigung dieses natürlichen Zustands anläßlich der früheren Abbaumaßnahmen, durch die der erosionshemmende Waldbestand beseitigt und ein gefahrenträchtiger Steilhang ohne Sicherung geschaffen wurde. Die nunmehr davon ausgehende Beeinträchtigung muß die Beklagte beseitigen, und zwar insgesamt (§ 1004 Abs. 1 BGB). Insoweit geht es nämlich nicht darum, daß sie den Kläger so stellt, wie er ohne den Eingriff stünde (§ 249 S. 1 BGB). Im übrigen ist die vom Berufungsgericht vorgenommene Einschränkung praktisch undurchführbar. Daß die Beklagte durch entsprechende Sicherungsmaßnahmen auch eine Steinschlaggefahr abwehren muß, die sich ohnehin aus einer naturbelassenen Hanglage ihres Grundstücks ergäbe, ist hinzunehmen, da das eine ohne das andere nicht möglich ist und die Abwehr dieser natürlicherweise vorhandenen Gefahr vergleichsweise unerheblich erscheint (vgl. auch BGHZ 18, 253, 266).
Ohne Erfolg macht die Revision schließlich geltend, der Kläger müsse sich entgegenhalten lassen, daß seine Rechtsvorgängerin im Grundstückseigentum durch Überlassung an die Firma N. GmbH zum Grauwackenabbau den störenden Zustand selbst verursacht habe. Der Kläger hat mit diesen schuldrechtlichen Beziehungen zwischen der früheren Grundstückseigentümerin und der Firma N. GmbH nichts zu tun. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, gehen von dem Grundstück des Klägers keine Einwirkungen auf das Grundstück der Beklagten aus. Ob der Kläger auch dann einen Abwehranspruch hätte, wenn die Steinschlaggefahr etwa auf einer unzulässigen Vertiefung seines eigenen Grundstücks beruhte, kann offenbleiben, denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts liegt dieser Fall nicht vor. Unerheblich ist schließlich, ob der Kläger die Steinschlaggefahr bei Erwerb des Grundstücks kannte und ob er irgendwelche Ansprüche gegen seine Verkäuferin hat. Dies alles kann ihn nicht daran hindern, seinen Abwehranspruch gegen die Beklagte geltend zu machen; diese bleibt ihrerseits darauf verwiesen, eventuelle Schadensersatzansprüche gegen diejenigen durchzusetzen, die ihr Grundstück etwa unberechtigterweise zum Steinabbau in Anspruch genommen haben.
III. Der Rechtsstreit ist auf der Grundlage des festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO); die Klage ist in vollem Umfang begründet. Damit hat die Beklagte auch die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).