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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1966, Az.: V ZR 126/63

Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag; Abwehr einer rechtswidrigen Einwirkung; Beurteilung der rechtmäßigen Einwirkung auf das Eigentum auf Grund einer Grundwasserverunreinigung nach wasserrechtlichen Vorschriften; Haftung des die Verunreinigung verursachenden Grundstückseigentümers; Einschränkung des Gebrauch eines Grundstücks durch das Wasserhaushaltsgesetz; Lagern und Ablagern von Stoffen als eine Gefahr der schädlichen Verunreinigung des Grundwassers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1966
Aktenzeichen
V ZR 126/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 11813
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 14.06.1963
LG Bochum - 20.11.1962

Fundstellen

  • DB 1966, 740-741 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1966, 669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1360-1362 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Stadt B.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor

Prozessgegner

Fried. K. Hüttenwerke AG, Werksgruppe Bergbau B., H.straße ...,
vertreten durch den Vorstand Dr. Alfons A. und Walter E.,
als Rechtsnachfolger der bisherigen Beklagten, den Hütten- und Bergwerke R. AG, E., Z.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.)

    Zur rechtswidrigen Einwirkung durch Grundwasserverseuchung (Ablagern von sulfathaltigen Stoffen) auf fremdes Eigentum nach preußischem Wasserrecht.

  2. 2.)

    Auftragslose Führung der Geschäfte eines unbekannten Störers zur Abwehr einer unmittelbar drohenden rechtswidrigen Einwirkung auf fremdes Eigentum kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsherr erst in einem späteren Zeitpunkt auf Grund Kenntnis der Störursache Störer wird.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 14. Juni 1963 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10 Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 20. November 1962 zurückgewiesen.

Der Beklagten fallen auch die Kosten der Berufung und der Revision zur Last.

Tatbestand

1

Beim Bau einer Brücke über den Riemker Mühlenbach in Bochum-Riemke im Herbst 1959 stellte die Klägerin betonaggressive Stoffe (saure Reaktionen mit beträchtlichem Sulfatgehalt) im Grundwasser fest. Zur Vermeidung der Zerstörung des Betons wurde die Brücke nach der Erstellung unter Aufwendung von 2.066,31 DM zusätzlich isoliert. Die Klägerin verlangt unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag diesen Betrag von der Beklagten, die nach Erlaß des angefochtenen Urteils Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Beklagten, der Hütten- und Bergwerke R. AG (im folgenden weiter als Beklagte bezeichnet), geworden ist, ersetzt. Sie trägt unter Vorlage eines Gutachtens der Wasserwirtschaftsstelle der W. Berggewerkschaftskasse B. vor, daß neben Abflüssen aus der beschädigten Kläranlage der Beklagten auch aus deren Industriegelände durch eine alte Kanalanlage schwefelsaures Wasser in das Grundwasser bis zur Brücke gelange. Bei den Sulfaten handle es sich um Auslaugungsprodukte der auf der Nordseite der Berghalde auf dem Grundstück der Beklagten gelagerten Raseneisenerze, die vor Jahrsehnten von der Rechtsvorgängerin der Beklagten als Gasreinigungsmasse gebraucht worden waren.

2

Die Beklagte hat beantragt, die Klage aus rechtlichen Gründen abzuweisen.

3

Das Landgericht hat der Klage, abgesehen vom Zinsbeginn, entsprochen, das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten die Klage abgewiesen.

4

Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klaganspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

I.

In tatsächlicher Hinsicht stellt das Berufungsgericht fest, die Verunreinigung des Grundwassers sei durch die auf dem Gelände der Beklagten gelagerte Raseneisenerzmasse infolge Auslaugung durch das Niederschlagswasser verursacht worden. Das Grundwasser sei derart mit Sulfater durchsetzt worden, daß der Gehalt an solchen Stoffen trotz der Neutralisierung durch alkalisches Wasser aus der Kläranlage im Bereich der Brücke der Klägerin bei mehr als 300 mg/l gelegen habe, damit betonaggressiv gewesen sei und daß im Hinblick auf die damalige Unkenntnis der Ursache der Verunreinigung der Insolieranstrich ein durchaus zweckmäßiges, ja das einzig in Betracht kommende Mittel zum Schutz des Bauwerks gewesen sei.

6

In rechtlicher Hinsicht erblickt das Berufungsgericht zwar in der Grundwasserverunreinigung eine Störung des Eigentums der Klägerin an der Brücke und in der Beklagten die Störerin, gleichgültig ob sie ein Verschulden treffe oder ob letzten Endes Kriegseinwirkungen (Zerstörung des Lagergebäudes) diesen Zustand herbeigeführt hätten, da die Beklagte entweder den störenden Zustand, geschaffen oder den bereits von ihrer Rechtsvorgängerin herbeigeführten Zustand aufrechterhalten habe. Für den Fall, daß die Störung rechtswidrig gewesen wäre, hätte der Klägerin sonach ein Erstattungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 679, 670 BGB) oder aus ungerechtfertigter Bereicherung zugestanden. Nach Ansicht des Berufungsgerichts war das Verhalten der Beklagten jedoch nach dem bis zum 1. März 1960 geltenden (Art. 65 EGBGB) und damit auf vorliegenden Sachverhalt allein anzuwendenden Preußischen Wassergesetz vom 7. April 1913, das einer dem § 22 Abs. 2 WasserhaushaltsG entsprechenden Regelung noch entbehre, rechtmäßig. Zur Begründung führt es aus: Nach § 202 PrWassG sei der Eigentümer eines Grundstücks nicht befugt, Stoffe in den Boden "einzubringen", oder "einzuleiten", durch die das unterirdische Wasser ... zum Nachteil anderer verunreinigt werde. Ein "Einleiten" und "Einbringen" liege nach dieser Bestimmung jedoch nur vor, wenn die Maßnahme bewußt zu dem Zweck geschehe, sich der Stoffe dauernd zu entledigen. Ein solches zweckgerichtetes Einbringen habe im vorliegenden Fall nicht stattgefunden. Die Beklagte habe sich deshalb - da das Gesetz insoweit keine weiteren Einschränkungen vorsehe und ein Recht der Klägerin nicht entgegengestanden habe - im Rahmen der ihr durch § 196 PrWassG eingeräumten Befugnis gehalten. Der Auffassung des Landgerichts, daß dies nur insoweit gelten könne, als es sich um die Beschaffenheit des Grundwassers selbst handle, daß aber dann, wenn durch die Verunreinigung des Grundwassers ein Bauwerk geschädigt werde, die Vorschriften des bürgerlichen Rechts voll anwendbar seien, könne nicht gefolgt werden. Es sei für eine solch einschränkende Auslegung des Gesetzes kein Anhalt gegeben. Sie würde auch im Ergebnis dazu führen, § 196 PrWassG gegenstandslos zu machen. Lege man nämlich die Rechtsauffassung des Landgerichts zugrunde, so würde eine Verunreinigung des Grundwassers nur dann keine Haftung begründen, wenn dadurch keinerlei weitergehende Nachteile herbeigeführt würden, also ohnehin Ansprüche nicht in Betracht kämen.

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II.

Die Klage kann nur Erfolg haben, wenn der Klägerin zur Abwehr einer rechtswidrigen Einwirkung auf die neu erstellte Brücke ein Beseitigungsanspruch im Sinne des § 1004 BGB zugestanden hätte. Es ist daher die Frage entscheidend, ob das Verhalten der Beklagten im Hinblick auf diesen Erfolg rechtswidrig gewesen wäre. Da die Einwirkung auf das Eigentum der Klägerin über eine Grundwasserverunreinigung erfolgt wäre, bestimmt sich ihre Zulässigkeit in erster Linie nach wasserrechtlichen Vorschriften (Art. 65 EGBGB). Die Revision wendet sich im Ergebnis mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das der Beklagten von einem bestimmten Zeitpunkt ab als Störerin zuzurechnende Verhalten, das festgestelltermaßen ohne die getroffene Abwehr zur Schädigung der neu errichteten Brücke geführt hätte, sei trotz dieses drohenden Erfolgs gemäß § 196 PrWassG auch für den Fall, daß der Beton der Brücke zersetzt worden wäre, rechtmäßig gewesen. Die Verunreinigung des Grundwassers hätte sich nämlich im Hinblick auf die ohne Schutzanstrich bewirkte Eigentumsverletzung als rechtswidrig erwiesen, und zwar schon nach den der Beklagten günstigeren Vorschriften des Preußischen Wassergesetzes, die bis zum 28. Februar 1960 anzuwenden sind, da die bundesrechtliche Neuregelung im Wasserhaushaltsgesetz erst am 1. März 1960 in Kraft getreten ist (Änderungsgesetz vom 19. Februar 1960 BGBl S. 37).

8

1.

Die grundlegende Vorschrift des Preußischen Wassergesetzes, die die Verhältnisse am Grundwasser neben allen anderen nicht zu den Wasserläufen gehörigen Gewässern regelte, der § 196 PrWassG, lautete: "Der Eigentümer eines Grundstücks kann über das auf oder unter der Oberfläche befindliche Wasser verfügen, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, insbesondere aus den Vorschriften über die Wasserläufe und ihre Benutzung, ein anderes ergibt oder Rechte Dritter entgegenstehen". Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe sich im Rahmen der ihr durch § 196 PrWassG eingeräumten Befugnis gehalten, da die hier für das Grundwasser allein in Betracht kommende Einschränkung des Grundstückseigentümers, nämlich § 202 PrWassG nicht Platz greife und ein Recht der Klägerin nicht entgegenstehe. Richtig ist, daß § 202 PrWassG auf die vorliegende Grundwasserverunreinigung, nämlich die Auslaugung abgelagerter Stoffe und die anschließende Einschwemmung von Sulfaten durch das Niederschlagswasser, keine Anwendung findet. Nach dieser Vorschrift ist der Eigentümer eines Grundstücks nicht befugt, Stoffe in den Boden einzubringen oder einzuleiten, durch die das unterirdische Wasser, ein Wasserlauf oder ein See ... zum Nachteil anderer verunreinigt wird. Einbringen und Einleiten setzen ein auf diesen Erfolg gerichtetes Handeln voraus. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt; auf dem Grundstück der Beklagten sind die Raseneisenerze gelagert worden und der Beklagten war gar nicht bekannt, daß Auslaugungsprodukte durch einen Kanal schließlich in den Boden ihres Grundstücks gelangten. Daraus, daß § 202 PrWassG das Grundstückseigentum nur in dem darin umschriebenen Umfang einschränkte ergibt sich jedoch nicht, daß das absolute Recht eines Dritten, wie hier das Eigentum der Klägerin, mittelbar durch die Grundwasserverunreinigung der vorliegenden Art hätte verletzt werden dürfen. Eine weitere Einschränkung des Grundstückseigentümers in Bezug auf die Einwirkung auf das Grundwasser ergab sich nämlich schon aus § 196 PrWassG, der eine Verfügung über das Grundwasser ausschloß, soweit Rechte Dritter entgegenstehen. Der Eigentümer eines Grundstücks durfte auch nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch seines Grundeigentums das Grundwasser derart beeinflussen, daß hierdurch in adäquater Verursachung das Recht eines Dritten verletzt wurde. Ob die Verletzung eines solchen Rechts vorlag und welche Folgen aus einer Verletzung entstanden, war aus den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere den Deliktsnormen, zu entnehmen. Demjenigen, der in einem absoluten Recht verletzt war, stand zur Abwehr der Einwirkung der Anspruch aus § 1004 BGB und bei schuldhafter Verletzung seines Rechts der Ersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB zu. Das Reichsgericht sah sich in seiner Rechtsprechung zu § 909 BGB (vgl. Nachweis bei Erman/Westermann, BGB 3. Aufl. § 909 Anm. 2) daher auch nicht daran gehindert, eine Einflußnahme auf das Grundwasser eines Grundstücks dann nicht durch § 196 PrWassG als rechtmäßig anzusehen, wenn dadurch das Eigentum am Nachbargrundstück durch Stützverlust des Bodens (§ 909 BGB) beeinträchtigt wurde.

9

Diese Regelung nahm § 196 PrWassG entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts und der Beklagten nicht seine Bedeutung; auch hatte danach nicht jede Grundwasserverunreinigung, die "weitergehende Nachteile" herbeigeführt hatte, auch zur Haftung des die Verunreinigung verursachenden Grundstückseigentümers für diese Nachteile geführt. Der Schutz Dritter beschränkte sich auf dessen subjektive Rechte und war hinsichtlich des Vermögensschadens, der durch eine Grundwasserverunreinigung (als unmittelbarer oder mittelbarer Schaden) ausgelöst worden war, versagt. Nach der Neuregelung (§ 22 WHG) ist der Haftpflichtige dagegen zum Ersatz eines jeden Schadens verpflichtet, der aus einem bestimmten, das Wasser in seiner Beschaffenheit verändernden Verhalten entsteht oder im Zusammenhang mit bestimmten Anlagen auf eine bestimmte Weise verursacht wird. Daneben ist heute der Gebrauch eines Grundstücks durch das Wasserhaushaltsgesetz weiter insoweit eingeschränkt, als das Lagern und Ablagern von Stoffen eine Gefahr der schädlichen Verunreinigung des Grundwassers auslöst (§ 34 Abs. 2 WHG).

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Abgesehen davon, daß im vorliegenden Fall § 196 PrWassG die wasserrechtliche Begrenzung des Grundstückseigentums in Bezug auf die nicht zu den Wasserläufen gehörigen Gewässer ausdrücklich regelt, kann sich die Beklagte zur Begründung ihrer Ansicht, daß neben der wasserrechtlichen Regelung die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht zur Anwendung kämen, auch nicht auf RGZ 122, 134 (Auskolkung eines Wiesengrundstücks im Überschwemmungsgebiet infolge einer Brückenanlage) berufen. In jenem Fall handelte es sich um Schäden, die von einem Wasserlauf infolge einer Anlage im Flußbett und im Überschwemmungsgebiet entstanden waren, und die maßgebende wasserrechtliche Bestimmung über die Begrenzung des Eigentums ergab, daß diese Anlage zulässig und damit trotz der Beeinträchtigung des Wiesengrundstücks rechtmäßig war. Auch die Entscheidung des Reichsgerichts vom 16. Juni 1937 (RGZ 155, 154, Erhöhung des Grundwasserspiegels in einem Grundstück auf Grund Bodenpressung im Nachbargrundstück) kann von der Beklagten nicht ins Feld geführt werden. In diesem Fall hat das Reichsgericht überhaupt keine wasserrechtliche Vorschrift für anwendbar gehalten, und nach dem allgemeinen Nachbarrecht stellte sich nach seiner Auffassung die Grundstücksbenutzung, die die störende Einwirkung auf das Nachbargrundstück ausgelöst hatte, als natürliche Folge einer erlaubten Benutzung dar, so daß diese Einwirkung vom Nachbarn aus diesem Grund als außerhalb des Schutzbereichs seines Eigentums gelegen hingenommen werden mußte. Schließlich läßt sich auch aus dem Quellenschutzgesetz nichts zugunsten der Auslegung der Beklagten entnehmen. Eben weil die schädliche Einwirkung auf eine Quelle an sich noch nicht das Recht eines Dritten verletzte, hätte eine Untersagung der die Verunreinigung auslösenden Grundstücksbenutzung nur gegen Entschädigung erfolgen dürfen.

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War sonach eine Grundwasserverunreinigung auch insoweit, als sie nicht schon nach § 202 PrWassG verboten war, nach § 196 PrWassG unstatthaft, soweit sie die Verletzung des Eigentums eines Dritten verursachte, so wäre die Ablagerung der Raseneisenerze ohne Schutz vor dem Niederschlagswasser zwar allein im Hinblick auf die dadurch bewirkte Versetzung des Grundwassers mit Sulfaten in dem festgestellten Ausmaß noch nicht, wohl aber im Hinblick auf den weiteren zu erwartenden Erfolg, nämlich im Hinblick auf die bevorstehende Zerstörung des Brückenbaumaterials der Beklagten rechtswidrig gewesen. Die Klägerin hätte die Beseitigung der Beeinträchtigung, im vorliegenden Fall die Abstellung der Einwirkung für die Zukunft, verlangen können (§ 1004 BGB, vgl. Palandt/Hoche, BGB 24. Aufl. § 1004 Anm. 5), und zwar von der Beklagten in dem Zeitpunkt, in dem dieser die Beeinträchtigung als Störung hätte zugerechnet werden müssen.

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2.

Das Berufungsgericht erachtet die Beklagte ohne Rücksicht darauf, ob letzten Endes Kriegseinwirkungen zur Auslaugung des Erzes und zur Verunreinigung des Grundwassers beigetragen haben, als Störerin, weil sie den störenden Zustand geschaffen oder den bereits durch ihre Rechtsvorgängerin herbeigeführten, beeinträchtigenden Zustand aufrechterhalten habe. Zweifelsfrei wäre die Beklagte Störerin geworden, wenn sie die Ablagerung auf ihrem Grundstück gekannt und alsdann aufrechterhalten hätte, weil Störer nicht nur derjenige sein kann, der eine störende Ursache selbst setzt, sondern auch derjenige, der sie hält und von dessen Willen ihre Beseitigung abhängt (Urteil des Senats vom 17. September 1954 LM BGB § 1004 Nr. 14; RGZ 103, 174, 177; Bolze, Praxis des Reichsgerichts in Zivilsachen VI Nr. 85; OLG 4, 65; Planck, BGB 5. Aufl. § 1004 Nr. 3 S. 616; BGB-RGRK 11. Aufl. § 1004 Nr. 29; Westermann, Sachenrecht 4. Aufl. § 36, II; eingeschränkt Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 1004 Nr. 36 unter Hinweis auf RG RheinArch 106, 274, dazu jedoch RGZ 103, 174, 177). Auch der Umstand, daß nach der Ablagerung der Erze die durch sie bewirkte Beeinträchtigung nur durch natürliche Abläufe ausgelöst wurden, ändert daran nichts, weil die Vorbedingung für diese Wirkung durch den früheren Eigentümer geschaffen worden ist (RG JW 1912, 31; Gruch 54, 156; RGZ 127, 29, 34; 149, 205, 210; BGB-RGRK 11, Aufl. § 1004 Anm. 31). In den erwähnten Entscheidungen waren dem Störer jedoch die tatsächlichen Umstände bekannt, die die Beeinträchtigung verursacht haben. Im vorliegenden Fall hat der Tatrichter nähere Feststellungen darüber, ob die Beklagte von der Ablagerung der Raseneisenerze im Freien Kenntnis hatte, nicht getroffen; auch ist der Vortrag der Beklagten, wonach die Erzrestezum größten Teil von der Berghalde und von Mauerschutt überdeckt (Schriftsatz vom 23. Oktober 1961 S. 3, Bl. 12 GA) oder durch die Kriegseinwirkung verschüttet gewesen seien und das Gelände einplaniert worden sei (Schriftsatz vom 15. März 1962 S. 2 Bl. 25 GA), nicht eindeutig in der Richtigung, daß der Beklagten nach Übernahme des Grundstücks die Ablagerung von Raseneisenerzen im Freien überhaupt erkennbar war. Es stellt sich daher die Frage, ob die Beklagte auch schon ohne Kenntnis der von ihrer Rechtsvorgängerin gesetzten Ursache der Beeinträchtigung etwa in dem Zeitpunkt Störer geworden war, in dem sie das Industriegelände als solches übernommen und in einem Zustand gelassen hat, der im allgemeinen und nicht nur unter besonderen eigenartigen und ganz unwahrscheinlichen Umständen Störungen fremden Eigentums der vorliegenden Art auszuüben geeignet war. Diese Frage bedarf jedoch zur Entscheidung keiner weiteren Prüfung. Im vorliegenden Fall durfte die Klägerin nach den dahin zu verstehenden Feststellungen des Berufungsgerichts davon ausgehen, das Interesse der Beklagten erfordere mit Rücksicht auf ihren mutmaßlichen Willen den wirksamen und mit verhältnismäßig geringen Mitteln ausgeführten Isolieranstrich als Abwehr gegen die störende Einwirkung, und zwar auch dann, wenn die Beklagte erst in dem Zeitpunkt als Störer zur Beseitigung verpflichtet gewesen sein sollte, in dem sie zur Unterlassung der Störung aufgefordert worden ist und ihrerseits deren Ursache, entdeckt hatte. Die Beklagte hätte nämlich, wie der Geschehensablauf erweist, auch im Zeitpunkt der Entdeckung der eigentlichen Ursache damit rechnen müssen, daß die von dieser Ursache ausgehenden Wirkungen nicht sofort behebbar waren. Die erste Maßnahme, nämlich die Abriegelung des wieder entdeckten Kanals am Punkt A im Lageplan vom Oktober 1961 (Anlage zum Schriftsatz vom 23. Oktober 1961), führte noch zu keinem endgültigen Erfolg. Die Klägerin hatte aber mindestens in diesem Zeitpunkt Anspruch auf eine sofortige und wirksame Hilfe.

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Die Beklagte bringt dagegen vor, der Unterlassungs- und auch der Beseitigungsanspruch seien in Natur zu erfüllen gewesen und beide seien allein darauf gerichtet gewesen, daß der Zufluß von sulfathaltigem Wasser unterbunden werde; sie habe in dieser Hinsicht nach der Entdeckung der Ursache alsbald alles Erforderliche veranlaßt, indem sie den zuvor unbekannten Abflußkanal abgeriegelt, die Gasreinigungsmasse entfernt und nicht greifbare Massen mit Karbidschlamm neutralisiert habe (Berufungsbegründung S. 5 in Verbindung mit der Klagebegründung S. 3). Die Klägerin habe dagegen Vorkehrungen gegen den Eintritt eines Schadens getroffen. Mangels eines Deliktsanspruchs habe jedoch sie (die Beklagte) nicht Ersatz für solchen Schaden zu leisten, und sie brauche daher auch nicht durch Beseitigung der Folgen einer Einwirkung den früheren Zustand wieder herzustellen.

14

Der Beklagten ist einzuräumen, daß der Beseitigungsanspruch nur auf die Abstellung der Einwirkung für die Zukunft gerichtet ist und auch grundsätzlich dem Störer überlassen bleibt, auf welche Art und Weise er dieses Ziel erreichen will. Die Besonderheit im vorliegenden Fall besteht jedoch darin, daß die rechtswidrige Einwirkung erst mit der Brückenherstellung für die Zukunft drohte und die durchgreifende Wirksamkeit der Beseitigungsmaßnahmen, die im Zeitpunkt der Aufdeckung der Ursache eingeleitet werden konnten, auch in diesem Zeitpunkt hinsichtlich ihres Erfolgs nicht sicher überschaubar waren, während gerade in diesem Zeitpunkt der Isolieranstrich ein durchaus zweckmäßiges, ja das einzig in Betracht kommende Mittel zur sofortigen und wirksamen Verhütung weiterer Störungen war (vgl. zur Führung der Geschäfte des Störers RGZ 167, 55, 59 f; Baur, JZ 1964, 354, 355 rechte Spalte). In tatsächlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang für das Revisionsgericht bindend schließlich festgestellt, daß die Klägerin den Willen gehabt hat, ein fremdes Geschäft mit zu besorgen (vgl. BGHZ 40, 28, 30 f) [BGH 20.06.1963 - VII ZR 263/61].

15

Damit ist der Klaganspruch gemäß §§ 677, 683 Satz 1 BGB begründet, und es bedarf nicht der Prüfung, ob die Klägerin die Geschäfte der Beklagten nicht auch im Hinblick auf einen am 1. März 1960 nach dem Wasserhaushaltsgesetz entstandenen Beseitigungsanspruch (vgl. § 34 Abs. 2 WHG in Verbindung mit §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB) geführt hat. Auf die Revision der Klägerin war sonach unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

16

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Freitag
Mattern
Offterdinger