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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1974, Az.: VI ZR 56/73

Schadensersatzpflicht; Unterhaltspflicht; Versorgungsträger; Verletzung der Unterhaltspflicht; Objektive Zumutbarkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.07.1974
Aktenzeichen
VI ZR 56/73
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11079
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 30.01.1973
LG Berlin

Fundstellen

  • MDR 1975, 47-48 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1974, 1868-1869 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Soweit § 170 b StGB ein Schutzgesetz auch zugunsten des für die Unterhaltsberechtigten eingetretenen öffentlichen Versorgungsträgers darstellt, besteht eine Schadensersatzpflicht aus § 823 Abs. 2 BGB jedenfalls nicht für einen Zeitraum, in dem eine Unterhaltspflicht nicht mehr bestand (Abgrenzung gegenüber BGH Urt. vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 - VersR 1968, 50).

  2. b)

    Der Lebensbedarf einer getrennt lebenden Ehefrau ist nicht i.S. des § 170 b StGB gefährdet, soweit sie ihn aus einer Erwerbstätigkeit bestreitet, die ihr objektiv zumutbar ist, mag sie hierauf auch der Ehemann nach § 1361 BGB nicht verweisen dürfen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dunz, Dr. Steffen und Dr. Kullmann,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Januar 1973 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem klagenden Land zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger, das Land Berlin, fordert von dem Beklagten Ersatz für Rentenleistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz, die er an die frühere Ehefrau und die Kinder des Beklagten erbracht hat.

2

Der im Jahre 1905 geborene Beklagte hatte im Jahre 1934 seine im Jahre 1914 geborene frühere Ehefrau geheiratet. Aus der erst im Verlauf des gegenwärtigen Rechtsstreits geschiedenen Ehe sind ein 1934 geborener Sohn und eine 1939 geborene Tochter hervorgegangen. Während des zweiten Weltkriegs war der Beklagte Soldat. Er betrieb damals die Scheidung seiner Ehe, wurde aber in zwei Instanzen abgewiesen. Schon im Scheidungsstreit hatte er erklärt, daß er nach dem Krieg nicht mehr zu seiner Familie zurückkehren wolle.

3

Als der Beklagte im Jahre 1947 aus Kriegsgefangenschaft entlassen wurde, begab er sich nach Westberlin und meldete sich zunächst polizeilich in der dortigen ehelichen Wohnung an, die seine Familie nach wie vor innehatte. Kurze Zeit später meldete er sich nach Berlin-Zehlendorf um. Tatsächlich hat er seine Familie nie aufgesucht und ihr auch seine Rückkehr nicht mitgeteilt. Er arbeitete in der Folgezeit in Berlin in seinem Beruf als Kellner.

4

Ab 1. Oktober 1950 erhielten die Angehörigen des Beklagten vom Kläger Verschollenenrente gem. § 52 BVG, und zwar seine Ehefrau Witwenrente, die Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Waisenrente. Daß die Rückkehr des Beklagten sowohl dem Kläger als seiner Familie unbekannt blieb, wurde durch den Umstand begünstigt, daß bei der Landesversicherungsanstalt versehentlich für den Beklagten ein unrichtiges Geburtsjahr vermerkt war, und daß ein Kriegskamerad fälschlich von dessen Tod berichtet hatte.

5

Als der Kläger nach Aufkommen des wahren Sachverhalts zum 31. Juli 1968 die Rentenzahlungen einstellte, hatte er an Witwen- und Waisenrente insgesamt DM 23.815,80 erbracht. Mit der Klage fordert er Erstattung dieses Betrags nebst Zinsen.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Kammergericht hat ihr nur zum Teil stattgegeben. Die Revision verfolgt weiterhin den vollen Anspruch.

Entscheidungsgründe

7

I.

1.

Das Berufungsgericht hält den Klaganspruch dem Grunde nach aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 170 b StGB für gerechtfertigt.

8

Es stellt fest, daß sich der Beklagte bei seiner Rückkehr der Unterhaltspflicht gegenüber seiner Familie bewußt entzogen hat. Ohne die Leistungen des Klägers würde der Lebensunterhalt der Familienangehörigen gefährdet gewesen sein. Diese Leistungen seien auch infolge der vorsätzlichen Unterhaltsentziehung erfolgt und nicht nur dadurch ausgelöst worden, daß scheinbar die Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach dem Bundesversorgungsgesetz gegeben gewesen seien.

9

2.

Das Berufungsgericht, das deshalb die Revision zugelassen hat, will jedoch insofern von den Ausführungen des Senatsurteils vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 - VersR 1968, 50, 51 abweichen, daß es den Schadensersatzanspruch für die Aufwendungen des Klägers nur insoweit als vom Normzweck des § 170 b StGB gedeckt erachtet, als sich die Aufwendungen mit den jeweils vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeträgen decken. Deshalb erkennt das Berufungsgericht die Leistungen des Klägers an die Ehefrau seit Mitte Mai 1959 nicht als ersatzfähig an. Es stellt fest, daß von diesem Zeitpunkt an die Ehefrau durch eigene Erwerbstätigkeit ein ausreichendes Einkommen erzielt hat. Infolgedessen habe sich seitdem der Beklagte seiner damaligen Ehefrau gegenüber nicht mehr seiner Unterhaltspflicht entzogen. Außerdem erachtet das Berufungsgericht Beträge von insgesamt DM 77,- nicht für ersatzfähig, die der Kläger in den Monaten März bis Mai 1957 für die Tochter bezahlt hat. Diese hatte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts seit 1. März 1957 ein eigenes monatliches Bruttoeinkommen von DM 170,-, so daß sie unter Berücksichtigung der damaligen wirtschaftlichen Verhältnisse keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten mehr gehabt habe.

10

II.

Diese Ausführungen halten dem Angriff der Revision im Ergebnis stand.

11

1.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß § 170 b StGB ein Schutzgesetz nicht nur für den Unterhaltsberechtigten, sondern auch für den Dritten - vor allem den öffentlichen Versorgungsträger - darstellt, der durch sein Eingreifen die Gefährdung des Lebensbedarfs verhindert, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (ausführlich BGHZ 28, 359, 365 ff; ferner BGHZ 30, 162, 172; Senatsurteile vom 8. Januar 1963 - VI ZR 87/62 - NJW 1963, 579; vom 31. Oktober 1967 - VI ZR 58/66 - VersR 1968, 50). Zutreffend erachtet das Berufungsgericht hier auch einen inneren Zusammenhang zwischen den Leistungen des Klägers (Grundrente wie Ausgleichsrente) und der Unterhaltsverweigerung durch den Beklagten für gegeben (BGH VersR a.a.O. unter Hinweis auf BVerfG Urt. v. 24. Juli 1963 - NJW 1963, 1727, 1729). Eine etwa abweichende Meinung des o.a. Senatsurteils vom 8. Januar 1963 wäre schon damit aufgegeben worden. Die Revision greift all dies als ihr günstig nicht an.

12

2.

Dem Berufungsurteil ist auch zuzustimmen, soweit es die Leistungen des Klägers unter dem gegebenen Rechtsgrund nicht als ersatzfähig anerkennen will.

13

a)

Wenn es - in der Tat im Gegensatz zu obigem Senatsurteil vom 31. Oktober 1967 - eine volleÜbereinstimmung zwischen Rentenleistung und geschuldetem Unterhaltsbetrag fordert, so gibt dies im vorliegenden Fall keinen Anlaß, die frühere Entscheidung grundsätzlich zu überprüfen. Das Berufungsgericht hat die Klage tatsächlich nur abgewiesen, weil für den betreffenden Zeitraum nach seiner Feststellung der betreffenden Person gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung, die der Beklagte hätte verletzen können, überhaupt nicht mehr bestand. Jedenfalls insoweit aber bestehen gegen die Rechtsmeinung des angefochtenen Urteils keine Bedenken. Wenn in dem infrage stehenden Zeitraum eine Unterhaltspflicht, deren Verletzung Hilfsbedürftigkeit auslösen konnte, gar nicht mehr bestand, besteht kein hinreichender Sachbezug zwischen der (vorhergehenden) Verletzung der Unterhaltspflicht und den Eintreten des Dritten (hier des Versorgungsträgers). Es kann sich vielmehr nur darum handeln, ob ein Verhalten, das der Unterhaltspflichtige gewählt hatte, um seine inzwischen angelaufene Unterhaltspflicht ungestraft verletzen zu können, dem Dritten weiterhin Schaden zugefügt hat. Insoweit aber liegt der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts bei der arglistigen Täuschung oder doch vorsätzlichen Schadenszufügung und nicht bei der Herbeiführung einer Unterhaltslücke, so daß jedenfalls hier der Schutzzweck des § 170 b StGB nicht mehr wirksam ist. Dem Senatsurteil vom 31. Oktober 1967 lag ein solcher Fall nicht zugrunde. Damals ging es nur um die hier nicht zu prüfende Frage, ob Rentenleistungen, die auf den Zeitraum der Verletzung der Unterhaltspflicht entfielen, nicht den Betrag der konkret geschuldeten Unterhaltsleistung überstiegen.

14

b)

Soweit das Berufungsgericht eine Unterhaltsbedürftigkeit der Tochter schon ab März 1957 verneint, liegt seine Entscheidung im wesentlichen im tatrichterlichen Bereich. Die Verfahrensrügen der Revision hinsichtlich dieses Teilbetrags erscheinen nicht durchgreifend (BGH-EntlG Art. 1 Nr. 4).

15

3.

Die Revision kann auch nicht mit ihrer Auffassung durchdringen, daß das Berufungsurteil den Vorschriften des § 1361 BGB in seiner hier allein in Frage kommenden, ab 1. Juli 1958 geltenden Fassung nicht gerecht geworden sei, soweit es darum geht, ob der Beklagte seiner Ehefrau demnach noch über den Zeitpunkt hinaus Unterhalt geschuldet hat, in dem sie ihren Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu bestreiten begann.

16

a)

Das Berufungsgericht geht - von der Revision unangefochten - zunächst davon aus, daß die frühere Ehefrau des Beklagten, soweit es die Rechtslage bis zum 30. Juni 1058 angeht, wegen der Sorge für ihre Kinder und auch aus Gesundheitsgründen zu einer zumutbaren Berufstätigkeit nicht in der Lage war. Nach Inkrafttreten des Gleichberechtigungsgesetzes habe sie nach dem neuen Abs. 2 des § 1361 BGB vom Beklagten nicht darauf verwiesen werden können, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, weil sie vor der von ihm verschuldeten Trennung zu einer Erwerbstätigkeit nicht verpflichtet gewesen wäre. An anderer Stelle seines Urteils führt das Berufungsgericht aus, vom 11. Mai 1959 ab habe die Ehefrau indes durch Arbeit ein für ihren Unterhalt ausreichendes Einkommen erzielt, so daß sich von da ab der Beklagte ihr gegenüber keiner Unterhaltspflicht mehr entzogen habe.

17

b)

Ob die Revision darin zurecht einen Widerspruch erblickt, kann dahinstehen. Dem Berufungsurteil kann zwar sinngemäß die Feststellung entnommen werden, daß die Ehefrau des Beklagten ab Mitte Mai 1959 gesundheitlich und auch, da sie keine Kinder mehr zu betreuen hatte, objektiv zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage war. Damit wäre aber noch nicht gesagt, daß ihr der Beklagte nach den gesamten Umständen, insbesondere nach dem bisherigen Verlauf der Ehe und den Gründen der Trennung, eine solche auch zumuten durfte und damit von seiner Unterhaltspflicht frei war.

18

Es bedarf indessen keiner Prüfung, ob sich das Berufungsgericht dieses bei Anwendung des § 1361 BGB zu beachtenden Unterschieds bewußt geworden ist. Der Tatbestand des § 170 b StGB setzt voraus, daß durch die Nichtleistung des Unterhalts der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder doch ohne das Eintreten eines Dritten gefährdet wäre. Das kann auch dann zutreffen, wenn der Unterhaltsberechtigte notgedrungen seinen Unterhalt selbst durch eine Erwerbstatigkeit bestreitet, die nur durch objektiv unzumutbare Anstrengungen möglich ist (BayObLG FamRZ 1962, 120 und GA 63, 345; Dreher, StGB 34. Aufl. Anm. 2 D zu § 170 b). Derlei stellt das Berufungsgericht aber nicht fest. Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die Ehefrau des Beklagten ab Mitte Mai 1959 nach ihrem Gesundheitszustand und angesichts des Ausscheidens der Kinder aus dem Haushalt nach objektiven Maßstäben, wie sie etwa im Zusammenhang mit der Gewährung von Sozialhilfe anzulegen wären, zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Lage war. Dieser Umstand schließt nicht aus, daß nach der besonderen familienrechtlichen Gestaltung ihr Ehemann sie gemäß § 1361 BGB auf eine solche nicht verweisen durfte und deshalb ihr Arbeitserwerb bei der Bemessung seiner Unterhaltsschuld ganz oder teilweise außer Betracht zu bleiben hatte (vgl. LG Köln FamRZ 1965, 215). In der Nichtzahlung des schuldigen Unterhalts durch den Beklagten könnte aber bei einer solchen Gestaltung, die angesichts der insoweit nicht eindeutigen Ausführungen des Berufungsgerichts in Betracht gezogen werden muß, keine Gefährdung des Lebensbedarfs der Ehefrau erblickt werden, die das Gesetz zur Voraussetzung einer strafrechtlichen Sanktion macht. § 170 b StO kann dann aber insoweit nicht als Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommen (vgl. auch Petters/Preisendanz, StGB 28. Aufl. § 170 b Anm. 5).

19

III.

Das Berufungsurteil hat auch Bestand, soweit es sich von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch den Beklagten (§ 826 BGB) nicht zu überzeugen vermag.

20

Der Revision ist zwar zuzugeben, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich die Möglichkeit bedingten Vorsatzes und den Umstand in seine Erwägungen einbezieht, daß sich der Beklagte die schädlichen Auswirkungen seines Verhaltens für den Kläger nicht im Einzelnen vorgestellt haben muß. Dies berechtigt indessen noch nicht zu der Befürchtung, daß dem Berufungsgericht die allgemein anerkannten Gesichtspunkte entgangen wären.

21

Bedenken könnten sich nur aus dem Erfahrungssatz ergeben, daß das Bewußtsein von einer irgendwie gearteten öffentlichen Unterstützung der Angehörigen eines vermeintlich Kriegsvermißten weit verbreitet ist und auch bei dem als Kellner in besonders häufigen Gesprächskontakten stehenden Beklagten wenigstens in dieser allgemeinen Form vorausgesetzt werden muß. Hier geht es aber nicht um dieses allgemeine Bewußtsein, sondern um die Frage, ob eine solche Unterstützung auch in Zeitabschnitten zu gewärtigen war, in denen eine objektive Notlage nicht mehr bestand. Daß sich insoweit das Berufungsgericht auch nicht von einem wenigstens bedingten Schädigungsvorsatz des Beklagten zu überzeugen vermocht hat, läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Dabei konnte zusätzlich in Betracht gezogen werden, daß sich der Beklagte nach seiner Rückkehr aus Kriegsgefangenschaft unter seinem richtigen Namen polizeilich gemeldet und auch im übrigen, soweit ersichtlich, den Behörden gegenüber seine Identität nicht verschleiert hat.

22

IV.

Da dem Berufungsurteil auch im übrigen beizutreten ist, bleibt die Revision ohne Erfolg.

Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Richter
Dr. Steffen ist beurlaubt.
Dr. Weber
Dr. Kullmann