Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.01.1986, Az.: I ZR 181/84
Unzulässigkeit einer Berufung mangels zutreffender Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts; Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsbezeichnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.01.1986
- Aktenzeichen
- I ZR 181/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 14768
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 21.09.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1986, 574-575 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Verein gegen wettbewerbswidriges Verhalten B. e.V.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den ersten Vorsitzenden A. Fr., Se. straße ..., B.,
Prozessgegner
Firma M. Immobilien,
vertreten durch den Inhaber, B. straße ..., L., am R.,
Amtlicher Leitsatz
Zu der nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen "Bezeichnung" des angefochtenen Urteils gehört auch die zutreffende Namhaftmachung des Gerichts, das das Urteil erlassen hat. Auf eine Fehlbezeichnung dieses Gerichts kommt es nur dann nicht an, wenn sich aus anderen Umständen, etwa aus einer der Berufungsschrift beigefügten Urteilsausfertigung, zweifelsfrei ergibt, welches erstinstanzliche Gericht in Wirklichkeit gemeint war.
In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1986
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. September 1984 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 1984 (14 O 242/83), der Beklagten zugestellt am 23. Januar 1984, ist die Beklagte zur Unterlassung einer Wettbewerbshandlung verurteilt worden. Mit einem am 23. Februar 1984 im Nachtbriefkasten der Justizbehörden Köln eingegangenen Schriftsatz, dem das angefochtene Urteil nicht beigefügt war, hat die Beklagte "gegen das am 18.01.1984 verkündete und am 23.01.1984 zugestellte Urteil des Landgerichts Köln - Aktenzeichen 14 O 242/83" Berufung eingelegt. In diesem Schriftsatz waren neben den Namen und Anschriften der Parteien und der Prozeßbevollmächtigten der Beklagten in II. Instanz auch der Name und der Sitz des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in I. Instanz (Bonn) angegeben.
Nach dem 23. Februar 1984 hat die Beklagte auf Antrage der Geschäftsstelle des Oberlandesgerichts Köln - nachdem dieser, wie die Beklagte behauptet hat, Unstimmigkeiten am Urteil insoweit aufgefallen waren - fernmündlich und schriftsätzlich mitgeteilt, daß sich die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 1984 richte und daß die davon abweichende Angabe in der Berufungsschrift ("Landgericht Köln") auf einem offensichtlichen Versehen beruhe.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Urteil als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berufung der Beklagten sei unzulässig, weil sie mangels zutreffender Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts der Formvorschrift des § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entspreche. Ein Bezeichnungsmangel wie hier sei nur dann unschädlich, wenn aus den weiteren Angaben in der Berufungsschrift oder aus den Begleitumständen das erstinstanzliche Gericht unzweifelhaft hervorgehe. Solche Umstände seien jedoch vorliegend nicht gegeben. Weder habe der Berufungsschrift eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils beigelegen, noch sei sonst zu ersehen gewesen, daß sich die Berufung nicht gegen ein Urteil des Landgerichts Köln, sondern gegen ein solches des Landgerichts Bonn richte. Ein Anhalt dafür habe sich weder aus dem Aktenzeichen, das auch beim Landgericht Köln möglich sei, noch aus der Bezeichnung und dem Sitz der Parteien ergeben. Auch die Angabe des Sitzes des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Bonn, habe nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit auf ein Urteil des Landgerichts Bonn hingewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß es sich bei der Bezeichnung des Prozeßbevollmächtigten des Klägers in I. Instanz und nicht bei der Angabe des erstinstanzlichen Gerichts um einen Schreibfehler habe handeln können und ferner, daß sich die Parteien gemäß § 89 Abs. 3 GWB, § 105 Abs. 4 UrhG in Kartell- und Urheberrechtsstreitsachen, in denen die Zuständigkeit des Landgerichts Köln für den gesamten Oberlandesgerichtsbezirk Köln begründet sei, auch durch Rechtsanwälte im Bezirk des Landgerichts Bonn hätten vertreten lassen können. Der Umstand, daß das Aktenzeichen nicht als Aktenzeichen einer Kartellsache kenntlich gemacht gewesen sei, habe nicht ausgeschlossen, daß es sich gleichwohl um eine Kartellsache gehandelt habe. Danach habe das Landgericht Köln bis zu der durch den Geschäftsstellenbeamten des Berufungsgerichts - nach Ablauf der Berufungsfrist - veranlaßten Klarstellung, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil um ein solches des Landgerichts Bonn handele, nicht als erstinstanzliches Gericht ausgeschlossen werden können.
II.
Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Ohne Rechtsverstoß hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen.
Nach § 518 Abs. 2 Nr. 1 ZPO muß in der Berufungsschrift die Bezeichnung des Urteils enthalten sein, gegen das sich die Berufung richtet. Dem ist nach der Rechtsprechung nur dann genügt, wenn der Prozeßgegner und - innerhalb der Berufungsfrist - auch das Berufungsgericht in der Lage sind, sich Gewißheit über die Identität des angefochtenen Urteils zu verschaffen (BGH, Beschl. v. 28. März 1958 - IV ZB 68/58, LM ZPO § 518 Nr. 10; Beschl. v. 3. Juli 1974 - V ZB 9/74, VersR 1974, 1100; Urt. v. 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83, VersR 1984, 870; BAG, Beschl. v. 1. November 1971 - 4 AZB 29/71, AP ZPO § 518 Nr. 16). Zu diesen Angaben, die da Urteil bezeichnen, gehört auch die Namhaftmachung des Gerichts, das das Urteil erlassen hat. Ist dieses nicht oder unzutreffend bezeichnet, ist der Verfahrensfortgang bis zur Beseitigung des Bezeichnungsmangels gehindert und ist offen, welches erstinstanzliche Urteil in seiner Rechtskraft gehemmt worden ist (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82 VersR 1983, 250; Urt. v. 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83, a.a.O. BAG, Urt. v. 5. Dezember 1974 - 3 AZR 137/74, AP ZPO § 518 Nr. 26).
Den Anforderungen, die an den Inhalt einer Berufungsschrift danach zu richten sind, hat die Beklagte, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, vorliegend nicht genügt. Allerdings konnte sich der Kläger, da zwischen den Parteien nur dieser eine Rechtsstreit schwebte, nicht im Unklaren darüber sein, daß es sich bei dem angefochtenen Urteil um das der Beklagten am 23. Januar 1984 zugestellte Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 1984 handelte. Jedoch bestand, worauf es, wie dargelegt, in einem Fall wie dem vorliegenden ankommt, Unklarheit darüber für die Richter des Berufungsgerichts. Die eingereichte Berufungsschrift bezeichnete als erstinstanzliches Gericht nicht das Landgericht Bonn, wie es richtig gewesen wäre, sondern das Landgericht Köln. Zwar käme es auf diesen Mangel nicht an, wenn sich bis zum Ablauf der Berufungsfrist aus dem sonstigen Inhalt der Berufungsschrift oder aus weiteren Umständen auch für das Berufungsgericht ergeben hätte, daß die unzutreffende Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts auf einem Irrtum beruhte und daß als Gericht der ersten Instanz in Wirklichkeit das Landgericht Bonn gemeint war (BGH, Beschl. v. 15. Dezember 1982 - IVa ZB 15/82, aaO; Urt. v. 27. Juni 1984 - VIII ZR 213/83, aaO; BAG, Urt. v. 5. Dezember 1974 - 3 AZR 137/74, aaO). So liegt es hier aber nicht. Eine Urteilsausfertigung oder -abschrift war nach den getroffenen Feststellungen entgegen § 518 Abs. 3 ZPO der Berufungsschrift nicht beigefügt gewesen und die erstinstanzlichen Akten lagen im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist dem Berufungsgericht noch nicht vor. Sie konnten dies auch nicht, da die Berufung erst unmittelbar vor diesem Zeitpunkt im Nachtbriefkasten der Justizbehörden Köln eingegangen war.
Des weiteren begegnet es auch keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht angenommen hat, es habe den sonstigen in der Berufungsschrift enthaltenen Angaben nicht entnommen werden können, daß das Landgericht Köln nur versehentlich als erstinstanzliches Gericht bezeichnet und das angefochtene Urteil tatsächlich vom Landgericht Bonn erlassen worden sei. Rückschlüsse insoweit ergeben sich weder aus dem Aktenzeichen noch aus den Daten über die Verkündung und Zustellung des angegriffenen Urteils. Auch mit den Parteibezeichnungen und den Angaben über den Sitz des Klägers und der Beklagten, die ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 13 ZPO) im Bezirk des Landgerichts Koblenz hatte, war die Möglichkeit, daß sich die Berufung, wie angegeben, gegen ein Urteil des Landgerichts Köln richtete, ohne weiteres vereinbar.
Stichhaltige Zweifel an der Richtigkeit der Urteilsbezeichnung, die zu der Überzeugung hätten führen können, daß ein Urteil des Landgerichts Bonn angefochten sei, ergaben sich auch nicht daraus, daß der Sitz des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers richtig mit Bonn angegeben war. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, es habe bis zur Richtigstellung der Bezeichnung des erstinstanzlichen Gerichts nicht mit der erforderlichen Sicherheit angenommen werden können, daß gerade die Bezeichnung des Landgerichts Köln falsch, die des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers aber richtig gewesen sei. Das kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Auch die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in erster Instanz trotz seines Sitzes in Bonn in Kartell- und Urheberrechtsstreitsachen auch vor dem Landgericht Köln aufzutreten befugt sei und daß auch deshalb (innerhalb der Berufungsfrist) kein ausreichender Anhalt gegeben gewesen sei, der gegen die Richtigkeit der angegebenen Urteilsbezeichnung hätte sprechen können, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Darüber hinaus hätte der erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Klägers diesen auch im Verfahren nach § 13 Abs. 1 AGBG vor dem Landgericht Köln vertreten dürfen (§ 14 Abs. 2 und 3 AGBG i.V. mit § 1 Nr. 3 der Verordnung über die Zuweisung von Rechtsstreitigkeiten nach § 13 Abs. 1 AGB-Gesetz vom 18. März 1977, GV. NW. 1977 S. 133).
Soweit schließlich die Revision unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 7. Dezember 1978 - 3 AZR 995/77, AP ZPO § 518 Nr. 43) meint, der Geschäftsstellenbeamte des Berufungsgerichts habe, worauf es ankomme, keine Zweifel daran gehabt, daß das erstinstanzliche Gericht das Landgericht Bonn gewesen sei, kann sie auch damit keinen Erfolg haben. Nach den Ausführungen und Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Geschäftsstellenbeamte jedenfalls erst nach Ablauf der Berufungsfrist und zur Beseitigung von Zweifeln darüber, welches Gericht die angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zur Klarstellung insoweit aufgefordert.
Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Piper
Erdmann
Scholz-Hoppe
Mees