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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 07.12.1978, Az.: 3 AZR 995/77

Berufungsschrift; Anschrift des Berufungsbeklagten; Anschrift des Prozeßbevollmächtigten; Geschäftsstellenbeamte des Rechtsmittelgerichts; Nachforschungen

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
07.12.1978
Aktenzeichen
3 AZR 995/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 10037
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamburg 30.03.1978 - 1 Sa 22/77

Fundstellen

  • EzA § 518 ZPO Nr. 25
  • NJW 1979, 2000 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Eine Berufungsschrift, die nicht die Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten erkennen läßt, ist nicht formgerecht (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

2. Dieser Formfehler ist unschädlich, wenn der zuständige Geschäftsstellenbeamte des Rechtsmittelgerichts die fehlende Anschrift ohnehin kennt (Bestätigung von BAG 05.08.1976 3 AZR 340/75 = AP Nr. 37 zu § 518 ZPO (zu 1 Abs. 1 der Gründe)).

3. Das bedeutet nicht, daß der Geschäftsstellenbeamte Nachforschungen anstellen müßte; er soll lediglich sein Wissen nicht unterdrücken.