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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.08.1976, Az.: 3 AZR 340/75

Berufungsschrift; Ladungsfähige Anschrift; Berufung; Zulässigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.08.1976
Aktenzeichen
3 AZR 340/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 10032
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 20.12.1974 - 7 Sa 282/72

Fundstelle

  • AP Nr 37 zu § 518 ZPO

Amtlicher Leitsatz

Im arbeitsgerichtlichen Verfahren muß die Berufungsschrift die ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten oder seines Prozeßbevollmächtigten enthalten. Fehlt es hieran und wird der Mangel nicht bis zum Ablauf der Berufungsfrist behoben, so ist die Berufung unzulässig.