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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 05.12.1974, Az.: 3 AZR 137/74

Berufungsschrift; Gericht des anzufechtende Urteil; Unrichtige Angabe; Ablauf der Berufungsfrist; Zulässigkeit der Berufung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
05.12.1974
Aktenzeichen
3 AZR 137/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 10027
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 26 zu § 518 ZPO
  • DB 1975, 1324 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Wenn in der Berufungsschrift das Gericht des anzufechtenden Urteils unrichtig angegeben ist ("Augsburg" statt "München") und das richtige Gericht vor Ablauf der Berufungsfrist nicht ausdrücklich bezeichnet oder durch sonstige Umstände bekannt wird, ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen.