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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.03.1960, Az.: BVerwG V C 198.57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.03.1960
Aktenzeichen
BVerwG V C 198.57
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 14590
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LVG Oldenburg - 28.02.1956
OVG Niedersachsen - AZ: IV OVG-A 72/56
OVG Niedersachsen - 08.05.1957

Fundstellen

  • BVerwGE 10, 209 - 213
  • AS X, 209
  • DVBl 1960, 605
  • DÖV 1960, 467-468 (Volltext mit amtl. LS)
  • Fürsorgerechtl. Entschg. VGer. 60, 233
  • MDR 1960, 527-528 (Volltext mit amtl. LS)
  • ND öff. u. priv. Fürs. 1960, 233
  • NJW 1060, 1634
  • NJW 1960, 1634-1635 (Volltext mit amtl. LS)
  • VerwRspr. XII, 1030

Amtlicher Leitsatz

Für die Anfechtung von Resolutbeschlüssen ist nach § 23 Abs. 2 RFV nur der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1960
durch
den Senatspräsidenten Dr. Elsner und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Dr. Meyer-Westphalen, Dr. Wolf und Dr. Gützkow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Mai 1957 und des Landesverwaltungsgerichts Oldenburg vom 28. Februar 1956 werden aufgehoben.

Die Sache wird an das Amtsgericht Delmenhorst verwiesen.

Die bisherigen Gerichtskosten werden niedergeschlagen.

Die außergerichtlichen Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

1

I.

Die Mutter des Klägers wohnt in der Gemeinde ... Sie ist hilfsbedürftig und wurde vom Fürsorgeverband ... seit dem 11. Dezember 1952 unterstützt. Da der Kläger sich weigerte, zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen, leitete der am Rechtsstreit nicht beteiligte Fürsorgeverband ... den Unterhaltsanspruch der Mutter nach § 21 a der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht auf sich über. Auf Antrag des Fürsorgeverbandes verpflichtete das Kreisamt des Landkreises Oldenburg den Kläger durch Verfügung vom 20. April 1955, ab 1. März 1955 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 23,40 DM zu bezahlen. Auf die Beschwerde des Klägers setzte der Beklagte in dem Beschwerdebescheid vom 31. Oktober 1955 den Unterhaltsbetrag auf 20,30 DM im Monat herab und wies im übrigen die Beschwerde zurück. In der Beschwerdeentscheidung wurde ausgeführt, daß dieser Bescheid vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges endgültig sei.

2

Mit seiner Klage beim Landesverwaltungsgericht beantragte der Kläger,

die Bescheide vom 20. April und 31. Oktober 1955 aufzuheben.

3

Zur Begründung führte er aus, er sei Vertriebener und wegen seiner sonstigen Verpflichtungen nicht in der Lage, zum Unterhalt seiner Mutter beizutragen. Das Landesverwaltungsgericht bejahte die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges, soweit der Kläger sich auf seine Vertriebeneneigenschaft berufen habe, und gab der Klage statt. Auf die Berufung des Beklagten wies das Oberverwaltungsgericht die Klage ab, weil die strittigen Maßnahmen nur vor den Zivilgerichten angefochten werden könnten.

4

Gegen dieses Urteil legte der Kläger die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision ein und beantragte,

die Bescheide des Beklagten vom 31. Oktober 1955, des Kreisamtes des Landkreises Oldenburg vom 20. April 1955 und die Überleitungsverfügung des Fürsorgeverbandes Ganderkesee aufzuheben,

5

hilfsweise:

den Rechtsstreit an das Amtsgericht Delmenhorst zu verweisen.

6

Zur Begründung führte er aus, daß das Landesverwaltungsgericht den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten mit Recht bejaht und sachlich zutreffend entschieden habe.

7

Der Beklagte beantragte die Zurückweisung der Revision. Er hält das Berufungsurteil für zutreffend.

8

Dieser Auffassung schloß sich der Oberbundesanwalt an.

9

II.

1.

Die Revision ist zulässig.

10

Unzulässig ist es jedoch, daß der Kläger erst im Revisionsverfahren die Aufhebung der Überleitungsverfügung des Fürsorgeverbandes beantragt hat. Diese Verfügung war bisher nicht im Streit. Mit seinen bisherigen Anträgen hatte der Kläger nur die Aufhebung des Resolutbeschlusses und des diesen bestätigenden Beschwerdebescheides begehrt. Der Fürsorgeverband Ganderkesee war bisher am Rechtsstreit nicht beteiligt. Es handelt sich mithin um eine Klageänderung, die nach § 60 BVerwGG im Revisionsverfahren nicht zulässig ist.

11

Der Kläger meint, der Überleitungsbeschluß des Fürsorgeverbandes nach § 21 a der Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht vom 13. Februar 1924 (RGBl. I S. 100) mit nachträglichen Änderungen - RFV - und der Resolutbeschluß nach § 23 Abs. 2 dieser Verordnung gehörten einem einheitlichen Verfahren an, über das nur einheitlich entschieden werden könne. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Es ist weder in § 23 noch in einer anderen Bestimmung dieser Verordnung vorgesehen, daß Resolutbeschlüsse eine Überleitung der Ansprüche nach § 21 a RFV zur zwingenden Voraussetzung hätten. Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß in Fällen der vorliegenden Art der Fürsorgeverband drei Wege zur Beitreibung eines Unterhaltsbeitrages beschreiten könne:

  1. 1.

    Die Überleitung des Unterhaltsanspruches des Unterstützten nach § 21 a RFV mit anschließender Klage des Fürsorgeverbandes vor dem Amtsgericht gegen den Unterhaltsverpflichteten;

  2. 2.

    die Erwirkung eines Resolutbeschlusses nach § 23 Abs. 2 RFT, den der Inanspruchgenommene vor dem Amtsgericht anfechten kann;

  3. 3.

    die Verbindung beider Wege in der Weise, daß nach der Überleitung des Unterhaltsanspruchs nach § 21 a RFV auf den Fürsorgeverband ein Resolutbeschluß nach § 23 Abs. 2 RFV herbeigeführt wird.

12

Die Überleitungsverfügung nach § 21 a RFV ist zwar ein vor den Verwaltungsgerichten anfechtbarer Verwaltungsakt (vgl. die Urteile des erkennenden Senats vom 3. Juli 1956 - BVerwG V C 21.54 - [NJW 1957 S. 74] und vom 19. Dezember 1956 [BVerwGE 4, 215[BVerwG 19.12.1956 - V C 118/55]]). Sie und der Resolutbeschluß sind aber regelmäßig nicht nur von verschiedenen Behörden zu erlassen, sondern auch, wie oben dargelegt, in anderer Hinsicht weitgehend unabhängig voneinander. Auch im vorliegenden Fall hätte der Resolutbeschluß ohne vorherige Überleitungsverfügung ergehen können. Trotz einer etwaigen Aufhebung der Überleitungsverfügung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren blieb der Resolutbeschluß weiterhin vollstreckbar. Es kann dem Kläger mithin nicht darin gefolgt werden, daß über die Überleitungsverfügung und den Resolutbeschluß nur einheitlich entschieden werden könne.

13

2.

Die Revision kann jedoch nur teilweise Erfolg haben.

14

Der Entscheidung des Berufungsgerichts hinsichtlich des Rechtsweges ist beizupflichten.

15

Der vorliegende Sachverhalt ist teils nach öffentlichem. Recht (Fürsorgerecht), teils nach bürgerlichem Recht (Unterhaltspflicht) zu beurteilen. Jedenfalls ist in solchen Fällen der Gesetzgeber befugt, den Rechtsweg zu bestimmen, um die unerwünschten Folgen der gleichzeitigen Zuständigkeit von Gerichten verschiedener Rechtswege auszuschalten.

16

Regelt der Gesetzgeber den Rechtsweg nicht ausdrücklich, so ist nach § 13 GVG, § 22 MRVO 165 und den entsprechenden Vorschriften anderer Prozeßgesetze die Zugehörigkeit des erhobenen Anspruchs zu einem Rechtsgebiet - die tatsächlichen Behauptungen des Klägers als bewiesen unterstellt - maßgebend. Hierbei ist es in der Regel wegen der sogenannten Vorfragenkompetenz der Gerichte ohne Bedeutung, wenn Vorfragen einem Rechtsgebiet zugehören, für das ein anderer Rechtsweg eröffnet ist.

17

Dieser Prüfung bedarf es jedoch nicht, wenn der zu beschreitende Rechtsweg ausdrücklich bestimmt ist, wie z.B. in Art. 14 Abs. 3 Satz 4, Art. 19 Abs. 4 Satz 2 oder in Art. 34 Satz 3 GG. Ist in solchen teils nach öffentlichem, teils nach privatem Recht zu beurteilenden Rechtsverhältnissen ein bestimmter Rechtsweg vorgeschrieben, so ist schon wegen der Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtspflege und der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der verschiedenen Gerichtszweige die Annahme gerechtfertigt, daß die Zuständigkeit des vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Gerichts umfassend und erschöpfend ist. Eine Beschränkung auf die schon nach den allgemeinen Rechtswegvorschriften gegebene Zuständigkeit ist in der Regel nur gerechtfertigt, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist oder sich unabweisbar aus anderen Umständen ergibt, wie dies z.B. bei den privatrechtlichen Einwendungen gegen ein Baugesuch angenommen wird (vgl. Baltz-Fischer, Preußisches Baupolizeirecht, 1954, S. 144; § 69 der Bayerischen Bauordnung; Art. 113 Abs. 2 der Württembergischen Bauordnung).

18

Eine solche ausdrückliche Rechtswegbestimmung ist in § 23 Abs. 2 RFV enthalten. Dies ergibt schon der Wortlaut dieser Vorschrift. Danach ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten vorbehalten. Die ordentlichen Gerichte sind ausdrücklich ermächtigt, die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden aufzuheben oder abzuändern.

19

Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte nach § 23 Abs. RFV ist auch erschöpfend. Dies folgt nicht nur aus den vorstehenden Ausführungen, sondern insbesondere auch aus der. Ausgestaltung der hier streitigen Rechtsverhältnisse. Die Überleitungsverfügung nach § 21 a RFV ist zwar ein Verwaltungsakt, wie oben dargelegt. Nach der herrschenden Meinung (Stein-Jonas-Schönke, ZPO § 1 Anm. II 2 e und f; Wieczorek, ZPO Band V Abschnitt II [GVG] § 13 Anm. F III b 1) ändert jedoch der auf den Fürsorgeverband übergeleitete Anspruch seinen Charakter als zivilrechtlicher Anspruch nicht. Die Fürsorgeverbände können deshalb - wie bereits erörtert - den übergeleiteten Unterhaltsanspruch vor den Zivilgerichten einklagen. In einem solchen - hier nicht vorliegenden - Fall wird das Zivilgericht den gesamten Sachverhalt zu prüfen und zu entscheiden haben und hierbei auch etwaige Einwendungen des beklagten Unterhaltspflichtigen gegen den geltend gemachten Anspruch berücksichtigen müssen, die aus öffentlichem Recht hergeleitet werden, wie z.B. Einwendungen gegen die Zuständigkeit des klagenden Fürsorgeverbandes oder Einwendungen nach § 91 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes, nun in der Fassung vom 14. August 1957 (BGBl. I S. 1215) - BVFG -. Daß solche Einwendungen sich aus öffentlichem Recht ergeben, steht der Berücksichtigung im Zivilprozeß nicht im Wege. Die Vertriebeneneigenschaft eines Beklagten wäre in einem solchen Fall als eine öffentlich-rechtliche Vorfrage anzusehen, über die das Zivilgericht unter Beachtung des § 15 BVFG zu befinden hätte. Eine Aussetzung nach § 148 ZPO wäre zwar möglich, ist aber nicht zwingend vorgeschrieben. Der anderweitigen Auffassung des Klägers über die Notwendigkeit einer solchen Aussetzung kann nicht beigetreten werden.

20

An dieser umfassenden Zuständigkeit des Zivilgerichts ändert sich nichts, wenn der Fürsorgeverband nicht unmittelbar nach der Überleitung des Unterhaltsanspruchs Klage erhebt, sondern zunächst einen Resolutbeschluß nach § 23 Abs. 2 RFV erwirkt und sodann der in Anspruch genommene Unterhaltspflichtige Klage vor dem Zivilgericht erhebt. Dies ergibt sich daraus, daß in dem Resolutbeschluß die Unterhaltsleistung nur vorläufig geregelt werden kann, was in § 23 Abs. 2 RFV näher bestimmt ist.

21

Diesem Ergebnis steht auch nicht entgegen, daß § 23 Abs. 2 Satz 1 RFV mit den Worten beginnt: "Bestreitet der Unterhaltspflichtige seine Unterhaltspflicht, ...", auf die sich das Landesverwaltungsgericht berufen hat. Das Landesverwaltungsgericht hat in diesen Satzteil ein "nur" hineingelesen, das in ihm nicht enthalten ist. Dieser Satzteil ist nur als die Anführung des wichtigsten Falles der Einwendungen des Unterhaltspflichtigen gegen seine Zahlungspflicht anzusehen, nicht aber als eine Beschränkung auf die zivilrechtlichen Fragen. Hätte übrigens das Landesverwaltungsgericht recht, so wäre nicht nur der Rechtsweg zu den Zivilgerichten auf die zivilrechtlichen Fragen der Unterhaltspflicht beschränkt, sondern in erster Linie die Befugnis der Verwaltungsbehörden zum Erlaß von Resolutbeschlüssen. Dies hätte zur Folge, daß bei öffentlich-rechtlichen Einwendungen des Unterhaltspflichtigen ein Resolutbeschluß nicht zugelassen wäre und daß den Fürsorgebehörden in solchen Fällen nur die Möglichkeit, der Klage vor den Zivilgerichten bliebe, nachdem sie den Anspruch nach § 21 a RFV auf sich übergeleitet hätten.

22

Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeführt, daß dieses Ergebnis durch die oldenburgischen Ausführungsbestimmungen zur Reichsverordnung über die Fürsorgepflicht (GBl. für den Freistaat Oldenburg Bd. 48 S. 244 ff.) nicht berührt wird. Dies ergibt sich allerdings nicht daraus, daß die vorgesetzte Verwaltungsbehörde im Verwaltungswege endgültig entscheidet, sondern daraus, daß trotz der Ermächtigung im letzten Satz des § 23 Abs. 2 RFV insoweit das Verfahren der Reichsverordnung unverändert übernommen worden ist.

23

An dem vorstehenden Ergebnis wurde ferner nichts durch die Militärregierungsverordnung Nr. 165, die vorläufige Niedersächsische Verfassung vom 13. April 1951 (Nieders. GVBl. S. 103) und durch das Bundesvertriebenengesetz geändert. Denn in § 22 Abs. 3 MRVO 165 und in Art. 41 der Niedersächsischen Verfassung sind die bisherigen gesetzmäßigen Zuständigkeiten der Zivilgerichte für Streitigkeiten des öffentlichen Rechts aufrechterhalten worden. Ferner kann weder aus § 91 BVFG noch aus einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes entnommen werden, daß die Rechtswegvorschriften geändert werden sollen. § 20 BVFG betrifft nur die Ausweise.

24

Nach alledem muß der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten verneint werden. Insoweit ist die Revision nicht begründet.

25

3.

Dagegen muß dem Hilfsantrag des Klägers auf Verweisung an das zuständige Amtsgericht entsprochen werden (§ 81 BVerwGG). Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts und des Landesverwaltungsgerichts müssen deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Amtsgericht Delmenhorst verwiesen werden.

26

4.

Die Entscheidungen über die Kosten und den Streitwert beruhen auf §§ 65 Abs. 2, 73 und 74 BVerwGG und § 7 GKG. Hierbei wurde berücksichtigt, daß keiner der Beteiligten mit seinem Anliegen vollen Erfolg haben konnte und daß dem Kläger nicht zu widerlegen ist, daß er zunächst vergeblich bei dem zuständigen Amtsgericht zu klagen versucht hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 243,60 DM festgesetzt.

Dr. Elsner
Dr. Zinser
Dr. Meyer-Westphalen
Dr. Wolf
Dr. Gützkow