Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.08.1997, Az.: BVerwG 7 C 63/96
Verfügungsverbot; Unerlaubte Verfügung; Wirksamkeit Verfügung; Eintragung Rechtsänderung; Grundstücksverkehrsgenehmigung; Wiederaufgreifen Genehmigungsverfahren; Aufschiebende Wirkung; Erlöschen Restitutionsanspruch; Aufhebung Genehmigung; Aussetzung Restitutionsverfahren; Redlicher Erwerb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.08.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 63/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12605
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Greifswald vom 26.03.1996 - VG 2 A 1274/94
Rechtsgrundlagen
- § 3 Abs. 3 S. 1 VermG
- § 3 Abs. 4 VermG
- § 7 Abs. 1 S. 1 GVO
- § 7 Abs. 2 S. 1 GVO
- § 7 Abs. 3 S. 1 GVO
- § 7 Abs. 1 AnmV
- § 7 Abs. 3 AnmV
- § 94 VwGO
Fundstellen
- NJ 1998, 157-158 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- OVS 1999, 32
- OVS 1998, 236-238
- VIZ 1998, 378-380
- ZAP-Ost 1998, 36
Amtlicher Leitsatz
Ein fristgerecht angemeldeter Anspruch auf Rückübertragung eines Grundstücks erlischt bei dessen Veräußerung mit Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch auch dann, wenn gegen die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung ein Rechtsbehelf eingelegt war.
Beansprucht ein Restitutionsberechtigter nach unanfechtbarer Feststellung seiner Berechtigung die Rückübertragung eines Grundstücks, dessen Veräußerung noch nicht bestandskräftig genehmigt wurde, hat das Verwaltungsgericht das Restitutionsverfahren regelmäßig auszusetzen, wenn ein Fall des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs nicht gegeben und das Wiederaufleben des Rückübertragungsanspruchs absehbar ist.
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. März 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1; die Beigeladenen zu 2 und 3 tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Gründe
I.
Die Kläger beanspruchen nach dem Vermögensgesetz (VermG) als Rechtsnachfolger der im August 1996 verstorbenen Frau Z. die Rückübertragung des mit einem Zweifamilienhaus bebauten Grundstücks K.-Straße 38 in Z. Frau Z. war Tochter und Alleinerbin der im Jahre 1969 verstorbenen früheren Eigentümerin des Grundstücks. Das Grundstück wurde auf der Grundlage der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GB1 DDR S. 615) entschädigungslos in Volkseigentum überführt; als Rechtsträger wurde der Rat der Gemeinde Z. eingesetzt. Die Beigeladenen als langjährige Mieter der beiden Wohnungen bemühten sich seit 1985 um einen Erwerb des Gebäudes. Zu einem Verkauf des Gebäudes kam es jedoch nicht. Frau Z. meldete mit Schreiben vom 1. Juli 1990, bei der Gemeinde Z. am 6. Juli 1990 eingegangen, als Erbin nach ihrer Mutter einen Rückübertragungsanspruch auf das Grundstück an, das sie unter Angabe des vollständigen Namens der vormaligen Eigentümerin mit "K.-Straße 16 (früher 12)" bezeichnete. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. Oktober 1990 verkaufte die Gemeinde das Grundstück ohne Zustimmung der Frau Z. zum Kaufpreis von rund 24 000 DM an die Beigeladenen als Miteigentümer zu je einem Viertel; zugleich erklärten die Parteien die Auflassung. Auf eine beglaubigte Abschrift der Vertragsurkunde, die sich in Fotokopie in den Akten befindet, ist ein Vermerk über die Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung auf gestempelt. Der Bevollmächtigte von Frau Z. wiederholte mit Schreiben an den Beklagten vom 12. Oktober 1990, das am gleichen Tag eingegangen ist, die Anmeldung des Rückübertragungsanspruchs; zugleich beantragte er vorsorglich gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche i.d.P. der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1990 (BGBl I S. 2162; AnmV), das Genehmigungsverfahren nach der Grundstücksverkehrsverordnung wiederaufzugreifen und die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Richtigkeit des Grundbuches zu veranlassen. Die Beigeladenen wurden am 8. August 1991 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Auf Antrag von Frau Z. ordnete das Amtsgericht W. durch Beschluß vom 19. Juli 1995 im Wege der einstweiligen Verfügung die Eintragung eines Widerspruchs gegen das Eigentumsrecht der Beigeladenen im Grundbuch an.
Mit Bescheid vom 27. Oktober 1992 lehnte der Beklagte den Rückübertragungsantrag ab. Dagegen erhob Frau Z. Widerspruch und machte geltend, der Veräußerungsvertrag sei mangels Grundstücksverkehrsgenehmigung unwirksam. Durch Widerspruchsbescheid vom 13. Juli 1994 wies das Landesamt zur Regelung offener Vermögens fragen den Widerspruch zurück; Frau Z. sei zwar Berechtigte, doch sei ihr Rückübertragungsanspruch durch redlichen Erwerb der Beigeladenen ausgeschlossen, weil davon auszugehen sei, daß die bereits seit 1985 mit unterschiedlicher Intensität geführten Kaufverhandlungen der Gemeinde mit den Beigeladenen zu dem Grundstückskaufvertrag geführt und die Beigeladenen vor Oktober 1989 rund 17 000 M in das Gebäude investiert hätten.
Die darauf erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 26. März 1996 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es: Der ursprünglich bestehende Rückübertragungsanspruch habe sich nach § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG in einen Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses umgewandelt. Die Gemeinde habe das Grundstück wegen der Verfügungssperre (§ 3 Abs. 3 VermG) zwar nicht veräußern dürfen; doch sei ihre Verfügung wirksam, da die Grundstücksverkehrsgenehmigung am 8. Oktober 1990 erteilt und später nicht aufgehoben worden sei. Die Vorschrift über das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens (§ 7 AnmV) sei auf Veräußerungen, die nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erfolgt seien, nicht anwendbar, da der Berechtigte insoweit durch die schuldrechtlich ausgestaltete Verfügungssperre hinreichend geschützt sei. Etwas anderes gelte nur, wenn der Verfügungsberechtigte die Verfügungssperre mißachtet habe, um in kollusivem Zusammenwirken mit dem Erwerber den Restitutionsanspruch zu vereiteln. Hierfür beständen jedoch keine Anhaltspunkte. Die rechtswidrige Veräußerung des Grundstücks erkläre sich daraus, daß die Klägerin das beanspruchte Grundstück mit der Adresse "K.-Straße 12, jetzt 36" bezeichnet habe; das habe offenbar zu einer Verwechselung geführt, da die heute zutreffende Adresse K.-Straße 38 laute. Für den Anspruch auf Herausgabe des Veräußerungserlöses komme es nicht darauf an, ob die Beigeladenen redlich erworben hätten; ein redlicher Erwerb komme seit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr in Betracht.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger die vom Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Rückübertragungsanspruch weiterverfolgen. Sie machen geltend: § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG sei nicht anwendbar, weil der Rückübertragungsantrag vor dem 14. Oktober 1990 gestellt worden sei. Unabhängig davon fehle es an einer wirksamen Verfügung über das Grundstück; die aufschiebende Wirkung des fristgemäß gestellten Antrags auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens habe bewirkt, daß der Veräußerungsvertrag in den Zustand vor Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückversetzt und damit schwebend unwirksam sei. Aus welchem Grund § 7 AnmV seit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht mehr anwendbar sein solle, sei angesichts der Weitergeltung der übrigen Vorschriften der Anmeldeverordnung unerfindlich. Mangels bestandskräftiger Grundstücksverkehrsgenehmigung sei der Rückübertragungsanspruch auch nicht durch die Eintragung der Beigeladenen im Grundbuch erloschen.
Der Beklagte und die Beigeladenen zu 1 verteidigen das angegriffene Urteil. Der Oberbundesanwalt meint dagegen, die Verfügung über das Grundstück sei infolge der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht wirksam geworden; daran ändere auch die Eintragung der Beigeladenen im Grundbuch nichts. Das Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens diene der Überprüfung von Grundstücksveräußerungen, die nach dem 18. Oktober 1989 und vor dem 14. Oktober 1990 erfolgt seien. Ein bis zum Inkrafttreten des Vermögensgesetzes möglicher redlicher Erwerb solle dadurch nicht ausgeschlossen werden.
II.
Die Revision ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht eine Verpflichtung des Beklagten zur Rückübertragung des Grundstücks abgelehnt. Da über das Eigentum an dem Grundstück wirksam verfügt worden ist, ist der Rückübertragungsanspruch der restitutionsberechtigten Kläger erloschen; solange die für den Grundstückskaufvertrag erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung Bestand hat, ist für ein Wiederaufleben des Rückübertragungsanspruchs kein Raum (1). Mangels revisionsrechtlich bindender Feststellungen zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung von den Klägern angefochten und infolgedessen ein Wiederaufleben des Restitutionsanspruchs in Betracht zu ziehen war, bevor die Restitutionsberechtigten auf den Erlösauskehranspruch verwiesen werden durften; ob die Grundstücksverkehrsgenehmigung noch anfechtbar ist, ist in diesem Verfahren nicht entscheidungserheblich (2).
1. Der Restitutionsanspruch erlischt, wenn über das Eigentum an dem restitutionsbefangenen Vermögensgegenstand wirksam verfügt worden ist; an die Stelle der Rückgabe tritt dann der Anspruch auf Auskehr des Erlöses (§ 3 Abs. 4 Satz 3 VermG). Auf der Grundlage der vorinstanzlichen Feststellung, daß die zur Wirksamkeit des notariellen Kaufvertrags erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung am 8. Oktober 1990 erteilt worden ist, ist von einer wirksamen Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück auszugehen.
a) Wie das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt hat, steht der Wirksamkeit der Verfügung nicht entgegen, daß das ihr zugrundeliegende Rechtsgeschäft unerlaubt war. Die Gemeinde Z. als Verfügungsberechtigte über das Grundstück durfte den Kaufvertrag vom 8. Oktober 1990 nicht abschließen, da die Rechtsvorgängerin der Kläger im Juli 1990 bei ihr Ansprüche geltend gemacht hatte, die sich aufgrund der Angaben über die Voreigentümerin und die frühere Hausnummer erkennbar auf den Vertragsgegenstand bezogen. Ob die Unterlassungspflicht der Gemeinde durch das Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 VermG begründet wurde, kann offenbleiben; sie folgte jedenfalls aus § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG. Danach war den Verfügungsberechtigten unabhängig davon, ob ein vermögensrechtlicher Anspruch bei der zuständigen Behörde (§ 30 Abs. 1 Satz 5 VermG, § 2 Abs. 2 AnmV) angemeldet war, bis zum Ablauf der Anmeldefrist am 13. Oktober 1990 jede Verfügung über Vermögenswerte untersagt, die von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen waren. Dieser allgemeine Verfügungsstop ist in § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG zwar nicht ausdrücklich geregelt; Wortlaut und Zweck der Vorschrift ergeben aber im Umkehrschluß, daß im Interesse der Restitutionsberechtigten derartige Verfügungen vor Ablauf der Anmeldefrist zu unterlassen waren. Jedoch war die Pflichtverletzung der Verkäuferin nicht geeignet, das Wirksamwerden der Veräußerung des Grundstücks zu verhindern; denn der Verfügungsstop nach § 3 Abs. 4 Satz 1 VermG ist, wie der gesetzessystematische Zusammenhang zeigt, ebenso wie die Verfügungssperre des § 3 Abs. 3 VermG aus Gründen der Investitionsförderung und der Sicherheit des Grundstücksverkehrs nicht als gesetzliches Verbot, sondern lediglich als schuldrechtliche Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten ausgestaltet (vgl. BTDrucks 11/7831, S. 5).
b) Die Beigeladenen haben aufgrund des notariellen Vertrags vom 8. Oktober 1990 das Eigentum an dem Grundstück erworben. Der zunächst schwebend unwirksame Kaufvertrag ist durch Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung wirksam geworden; die Tatsache, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung durch das zuständige Landratsamt erteilt wurde, hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Akteninhalt und daher für den Senat verbindlich festgestellt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Genehmigungsverfahrens (§ 7 Abs. 1 AnmV), den die Rechtsvorgängerin der Kläger vor Ablauf der Anmeldefrist gestellt hatte, hat ebenso wie die spätere Eintragung eines Grundbuchwiderspruchs nicht die Unrichtigkeit des Grundbuchs bewirkt, da der Vertrag durch Eintragung der Beigeladenen im Grundbuch als Eigentümer rechtswirksam vollzogen wurde.
Ob sich dies, wie das Verwaltungsgericht meint, bereits daraus ergibt, daß § 7 AnmV mit Inkrafttreten des Vermögensgesetzes der Sache nach gegenstandslos geworden sei, bedarf keiner Entscheidung. Wäre nämlich § 7 AnmV unanwendbar, müßte der am 12. Oktober 1990 gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens im Sinne des § 7 Abs. 1 AnmV seinem Rechtsschutzziel entsprechend als Widerspruch (§ 69 VwGO) gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung ausgelegt werden; auch der Widerspruch entfaltete - im Ergebnis nicht anders als der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (vgl. § 7 Abs. 3 AnmV) - aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO). Demgemäß war die Vollziehung der Grundstücksverkehrsgenehmigung unabhängig von der Anwendbarkeit des § 7 AnmV in jedem Fall gehemmt. Trotz der durch die aufschiebende Wirkung ausgelösten Pflicht der Behörde, den von ihr erlassenen Verwaltungsakt nicht zu vollziehen (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 6.82 - BVerwGE 66, 218 (221 ff.)[BVerwG 27.10.1982 - 3 C 6/82] m.w.N.), hat sich indessen der Eigentumserwerb mit Eintragung der Beigeladenen in das Grundbuch vollendet. Damit ist der Rückübertragungsanspruch der Kläger erloschen, da sich die Wirksamkeit einer Verfügung über das Eigentum im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG nach den einschlägigen Vorschriften der Grundstücksverkehrsordnung allein zivilrechtlich bestimmt.
Wie aus § 7 der Grundstücksverkehrsordnung (GVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182) hervorgeht (ebenso schon § 20 GVO i.d.F. der Bek. vom 3. August 1992 (BGBl I S. 1477)), führen die Rücknahme, der Widerruf oder eine sonstige Aufhebung der erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht nachträglich zur Unwirksamkeit des Grundstückskaufvertrags und des darauf beruhenden, durch Eintragung in das Grundbuch bewirkten Eigentumsübergangs. Die Bestimmung sieht (nur) eine schuldrechtliche Rückabwicklung des Rechtsgeschäfts unter Wiederaufleben des mit dem Eigentumsübergang entfallenen Restitutionsanspruchs vor, indem der Erwerber zur Rückübereignung an den Verfügungsberechtigten, gegebenenfalls auch unmittelbar an den früheren Eigentümer, verpflichtet wird (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GVO 1993, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GVO 1992). Nach diesem Regelungskonzept, das die Sicherheit des Grundstücksverkehrs bezweckt, soll das Problem des Eigentumserwerbs auf der Grundlage einer nachträglich wieder beseitigten Grundstücksverkehrsgenehmigung also nicht vermögensrechtlich, sondern zivilrechtlich gelöst werden. Die Neuregelung ist auf den vorliegenden Fall anzuwenden, da die Grundstücksverkehrsgenehmigung, die aufgrund der nach dem Einigungsvertrag mit Maßgaben fortgeltenden Grundstücksverkehrsverordnung vom 15. Dezember 1977 (GBl DDR 1978 I S. 73), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (GBl DDR I S. 524), erteilt wurde, nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. Art. 13 Satz 1 des Gesetzes zur Beseitigung von Hemmnissen bei der Privatisierung von Unternehmen und zur Förderung von Investitionen vom 22. März 1991 (BGBl I S. 766); Art. 14 Abs. 4 Satz 1 des Zweiten Vermögensrechtsänderungsgesetzes (2. VermRÄndG) vom 14. Juli 1992 (BGBl I S. 1257); Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes (RegVBG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl I S. 2182)).
Der auf Sicherung der Grundbuchklarheit gerichtete Schutzzweck des § 7 Abs. 1 Satz 1 GVO greift nicht nur bei der nachträglichen Aufhebung einer vollzugsfähig erteilten Grundstücksverkehrsgenehmigung, sondern auch dann ein, wenn die aufschiebende Wirkung eines gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung eingelegten Rechtsbehelfs bereits vor der Eintragung der Rechtsänderung eingetreten war. Da dieses Hemmnis gerade im Vorgriff auf eine mögliche Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung angeordnet wird, kann es keine weitergehenden Rechtsfolgen auslösen als diese. Im übrigen beseitigt es die Vollziehbarkeit der Genehmigung unabhängig vom Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs von Anfang an, so daß auch aus zeitlicher Sicht keine andere rechtliche Einordnung der Wirkungen dieses vorläufigen Sicherungsmittels geboten ist. An dem wirksamen Eigentumsübergang hat auch die Eintragung des - abweichend von § 7 Abs. 4 Satz 1 AnmV - von der Rechtsvorgängerin der Kläger erwirkten Widerspruchs im Grundbuch nichts geändert; abgesehen davon, daß die Eintragung eines Grundbuchwiderspruchs der Sicherung des dinglichen Anspruchs dient, also die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraussetzt (vgl. §§ 899, 894 BGB), an der es hier fehlt, läßt ein solcher Widerspruch einen bereits rechtsgültig abgeschlossenen Erwerbsvorgang unberührt.
c) Ist über das Eigentum wirksam verfügt worden, kann der Berechtigte nicht mehr den Rückübertragungsanspruch geltend machen, sondern nur noch den Erlös beanspruchen. Da der Rückübertragungsanspruch jedoch wiederauflebt, wenn die Grundstücksverkehrsgenehmigung unanfechtbar aufgehoben worden und das Grundstück dem Verfügungsberechtigten zurückzuübereignen ist (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 GVO), wird ein Anmelder allein durch den Übergang des anmeldebelasteten Grundstücks in das Eigentum eines Dritten nicht gehindert, das Restitutionsverfahren fortzusetzen. Die auf Feststellung seiner Berechtigung gerichtete Klage wird, wie der Senat in seinem Urteil vom 24. Juni 1993 - BVerwG 7 C 27.92 - BVerwGE 94, 16 (17 f.)[BVerwG 24.06.1993 - 7 C 27/92] ausgesprochen hat, durch den Eigentumserwerb eines Dritten nicht unzulässig; soweit jene Entscheidung abweichend von dem oben Gesagten dahin verstanden werden könnte, daß die Rückübertragung ungeachtet wirksamer Verfügung über das Eigentum bereits vor bestandskräftiger Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung beansprucht werden kann, hält der Senat daran nicht fest. Auch dem bereits im Verwaltungsverfahren als Berechtigten anerkannten Kläger bleibt es unbenommen, seinen Rückübertragungsanspruch im Klagewege zu verfolgen, solange die erteilte Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht bestandskräftig geworden ist.
2. Bei erfolgreicher Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung ist der Erwerber zur Rückübereignung des anmeldebelasteten Grundstücks an den Verfügungsberechtigten oder unmittelbar an den Restitutionsberechtigten verpflichtet, soweit es dem Erwerber noch gehört und kein Fall des § 7 Abs. 2 Satz 3 GVO vorliegt. Beansprucht der Restitutionsberechtigte nach unanfechtbarer Feststellung seiner Berechtigung die Rückübertragung eines Grundstücks und ist die zu dessen Veräußerung erforderliche Grundstücksverkehrsgenehmigung angefochten, hängt der Erfolg seiner Klage, soweit kein Fall des restitutionsausschließenden redlichen Erwerbs vorliegt, vorrangig von der Rechtmäßigkeit der Grundstücksverkehrsgenehmigung ab; der Rückübertragungsprozeß ist daher in diesem Fall regelmäßig wegen Vorgreiflichkeit auszusetzen (vgl. § 94 VwGO), bis über die angefochtene Grundstücksverkehrsgenehmigung bestandskräftig entschieden ist.
Nach der tatsächlichen Feststellung des Verwaltungsgerichts, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung am 8. Oktober 1990 erteilt wurde, kam demgemäß eine Aussetzung des Restitutionsverfahrens in Betracht, da das Verwaltungsgericht einen restitutionsausschließenden redlichen Erwerb im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG verneint und die Behörde über den am 12. Oktober 1990 eingelegten Rechtsbehelf der Rechtsvorgängerin der Kläger nicht entschieden hatte; um einen Ausspruch über den in § 3 Abs. 4 Satz 3 VermG vorausgesetzten Untergang des Rückübertragungsanspruchs zu vermeiden, dessen Wiederaufleben absehbar war, hätte das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen müssen. Der Senat kann die vorinstanzliche Feststellung zum Zeitpunkt der Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung seiner Entscheidung jedoch nicht zugrunde legen, da sie offensichtlich aktenwidrig ist. Wie sich aus der in den Akten befindlichen Fotokopie des Kaufvertrags vom 8. Oktober 1990 ergibt, enthält die auf gestempelte Grundstücksverkehrsgenehmigung kein Ausstellungsdatum.
Nach den Angaben des Vertreters des Beklagten in der Revisionsverhandlung besteht Grund zu der Annahme, daß die Genehmigung mittels Stempelaufdruck am 6./7. November 1990 erteilt wurde; trifft dies zu, ging der am 12. Oktober 1990 eingelegte Rechtsbehelf gegen die Grundstücksverkehrsgenehmigung ins Leere. Unter diesen Umständen kann nicht angenommen werden, daß die Grundstücksverkehrsgenehmigung angefochten wurde und das Wiederaufleben des Rückübertragungsanspruchs absehbar war. Das Verwaltungsgericht ist daher im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, daß der Rückübertragungsanspruch der Kläger durch wirksame Verfügung über das Eigentum an dem Grundstück erloschen ist.
Damit ist nicht gesagt, daß der Rückübertragungsanspruch nach Abschluß dieses Verfahrens mit erfolgreicher Anfechtung der bislang nicht bestandskräftig gewordenen Grundstücksverkehrsgenehmigung nicht Wiederaufleben könnte. Zwar ist ungeachtet der Entscheidung über eine nachträgliche Aufhebung der Grundstücksverkehrsgenehmigung regelmäßig zu prüfen, ob die Restitution ausgeschlossen ist, weil der Erwerber redlich erworben hat; denn die Anfechtung der Grundstücksverkehrsgenehmigung darf nicht zum Ausschluß des redlichen Erwerbs führen, der infolge der durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz geregelten Ausnahmen vom Restitutionsausschluß bei nach dem 18. Oktober 1989 abgeschlossenen Erwerbsgeschäften (§ 4 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 Buchst. a bis c VermG) gerade bei den nach §§ 1 und 2 GVO genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäften Bedeutung erlangen kann und auch anhand der Rückausnahmen zu beurteilen ist, da das bei der Entscheidung über die Aufhebung der angefochtenen Grundstücksverkehrsgenehmigung geltende Recht zugrunde zu legen ist. Der Rückübertragungsanspruch der Kläger kann aber durch redlichen Erwerb schon deswegen nicht ausgeschlossen sein, weil die Beigeladenen das Grundstück erst nach Inkrafttreten des Vermögensgesetzes erworben haben, so daß ein restitutionsausschließender redlicher Erwerb mangels fortbestehender Vertrauensgrundlage nicht mehr möglich war (vgl. Urteile vom 12. November 1993 - BVerwG 7 C 7.93 - BVerwGE 94, 279 (285)[BVerwG 12.11.1993 - 7 C 7/93] und vom 19. Januar 1995 - BVerwG 7 C 42.93 - BVerwGE 97, 286 (292 f.)[BVerwG 19.01.1995 - 7 C 42/93]; Beschluß vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 112 § 4 VermG Nr. 19).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.
Dr. Franßen
Dr. Paetow
Kley
Herbert
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn ist wegen einer dienstbedingten Ortsabwesenheit gehindert zu unterschreiben. Dr. Franßen