Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1954, Az.: III ZR 62/53
Amtshaftungsansprüche wegen Misshandlung eines NS-Widerständlers; Verhältnis zwischen Amtshaftungsanspruch und Zuspruch von Berufsunfähigkeitsrente wegen Zufügung eines Steißbeinabbruchs; Entschädigungsleistungen wegen Verbrechens gegen die Menschlichkeit in der NS-Zeit; Verantwortlichkeit eines Bürgermeisters und Inhabers der örtlichen Polizeigewalt für die Anordnung von Kniebeugen wegen Sanktionierung NS-regimekritischen Verhaltens; Hemmung der Verjährung wegen höherer Gewalt; Unfähigkeit zur Ausübung des bisherigen Berufs als Schuhmachermeister als schmerzensgeldbegründender Verlust entgangener Lebensfreude; Veranlassung zu Kniebeugen als systematische Misshandlung von NS-Gegnern; Verletzung von Denkgesetzen und anerkannten Erfahrungsgrundsätzen der Zeitgeschichte als Voraussetzung einer erfolgreichen Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärung; Bestehende Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz als Versagungsgrund eines Amtshaftungsanspruchs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 62/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10474
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.01.1953
- LG Kleve
Rechtsgrundlagen
- § 898 RVO
- § 5 NRhWf Rentengesetz
- § 8 Abs. 2 NRhWf Rentengesetz
- § 9 Abs. 1 BEG
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 223 StGB
- § 240 StGB
Fundstellen
- BGHZ 12, 278 - 284
- DVBl 1955, 132 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1954, 758-759 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Stadtgemeinde X.,
vertreten durch den Rat der Stadt,
dieser vertreten durch den Bürgermeister
Prozessgegner
Franz S., X., J. H. strasse ...
Amtlicher Leitsatz
Die Bestimmungen in §§ 898 ff RVO stehen einem auf Amtshaftung gestützten, gegen eine Stadtgemeinde gerichteten Schmerzensgeldanspruch, der sich auf den Zeitraum bezieht, für den nach § 8 Abs. 2 des Nordrhein-Westfälischen Rentengesetzes vom 5. März 1947 (GVBl NRhWf 1947, 225) keine Zahlungen geleistet werden, nicht entgegen.
Durch § 9 Abs. 1 Bundesentschädigungsgesetz wird der auf Amtshaftung gestützte, gegen eine Stadtgemeinde gerichtete Schmerzensgeldanspruch eines körperlich verletzten Opfers nationalsozialistischer Verfolgung nicht ausgeschlossen.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1954
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger als Vorsitzenden und
der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der beklagten Stadt gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. Januar 1953 wird zurückgewiesen.
Die beklagte Stadt hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am Sonntag, dem 14. November 1933 wurde in Deutschland eine Volksabstimmung durchgeführt, bei der es darum ging, sich in angeblich geheimer Wahl durch Abgabe einer Ja- oder Neinstimme für oder gegen das HS-Regime zu entscheiden, Tags darauf wurden etwa 8 bis 10 X., Einwohner, die ihre Stimme abgegeben hatten, von SS-Männern festgenommen, weil man wusste oder vermutete, dass sie mit "Nein" gestimmt hatten, Sie wurden in die städtische Turnhalle gebracht und dort von den anwesenden SS-Männern unter Leitung ihres Führers, eines gewissen Walter G., mit Schlägen und Fusstritten gezwungen, längere Zeit hindurch körperliche Übungen, insbesondere Kniebeugen zu machen. Auf Befehl G. wurde der Kläger dabei, als er ermattet war, von dem SS-Mann Steinhoff mit dem gestiefelten Fuss derart ins Gesäss getreten, dass sein Steißbein abbrach. Der Kläger musste sich in ärztliche Behandlung begeben und sich schliesslich das abgebrochene Steißbein entfernen lassen. Er hatte erhebliche Schmerzen auszuhalten. Seinen Beruf als Schuhmacher konnte er nicht mehr ausüben. Bis zu seiner Einberufung zur Wehrmacht im Jahre 1941 betrug sein Verdienstausfall 5.023 RM.
Bereits im Herbst 1934 machte der Kläger beim Landgericht in K. seine Schadensersatzansprüche u.a. gegen die Beklagte geltend und bat um Bewilligung des Armenrechts, weil der frühere Gewerbeoberlehrer und damalige kommissarische Bürgermeister der Beklagten, Sc., die unrechtmässige polizeiliche Anordnung für die Festnahme erteilt habe, obschon er mit Misshandlung der Festgenommenen gerechnet habe. Der Reichs- und Preussische Minister des Inneren widersprach jedoch in diesem Armenrechtsverfahren gemäss §§ 4, 5 des Ausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 1934 (RGBl I S 1235) der Weiterverfolgung der Ansprüche im Rechtswege und verweigerte dem Kläger auch einen Ausgleich.
Nach dem Zusammenbruch von 1945 stellte der Kläger wiederum Schadensersatzansprüche und zwar zunächst gegen den am 7. August 1948 verstorbenen Sc. persönlich in dem von ihm beim Landgericht K. anhängig gemachten Rechtsstreit trug er erläuternd zu seinen früheren Behauptungen noch vor, das Vorgehen der SS sei bei einer Besprechung zwischen Sc., G. und dem damaligen Ortsgruppenleiter P. verabredet worden. Nachdem im ersten Rechtszuge dem Anspruch stattgegeben worden war, wurde in der Berufungsinstanz die Klage vom Oberlandesgericht rechtskräftig abgewiesen, weil es sich um eine Verletzung der polizeilichen Amtspflichten Sc. handele und deshalb gemäss § 839 BGB, Art. 131 WeimVerf und Art. 34 GrundG nur die Stadtgemeinde hafte, in deren Diensten Sc. gestanden habe. In diesem Rechtsstreit hatte der Kläger der Beklagten den Streit verkündet. Die Beklagte war dem Rechtsstreit mit dem Antrage beigetreten, die Klage abzuweisen. Die Kosten der Nebenintervention sind dem Kläger auferlegt worden. Der oberste Gerichtshof für die britische Zone hat dem Kläger das Armenrecht für die beabsichtigte Revision versagt, weil diese keine hinreichende Erfolgsaussicht biete.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger, der am 8. Mai 1951 eine Anstellung als Hausmeister bei der Kreisberufsschule in M. gefunden hat und der ausserdem auf Grund des Landesgesetzes über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrenten an die Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 - Rentengesetz - (GuVOBl NRW 1947, 225) eine Rente bezieht, im wesentlichen mit der selben Sachdarstellung wie in dem Rechtsstreit gegen Sc. und mit dem Hinweis, dass er keine anderweitige Ersatzmöglichkeit habe, erneut von der Beklagten Schadensersatz. Er behauptet, infolge seiner Verletzung habe er noch immer Schmerzen und Beschwerden. Darum habe er in seinem Beruf auch nach der Währungsreform nicht mehr tätig sein können und bis zu seiner Einstellung als Hausmeister nach Abzug seiner Arbeitslosenunterstützung und Arbeitslosenfürsorgerente einen Verdienstausfall von 2.856,48 DM gehabt, den die Beklagte ihm ohne Anrechnung seiner von ihm mit 80 DM monatlich bezifferten Rente erstatten müsse. Ansprüche wegen des früheren Verdienstausfalls von 5.023 RM = 502,30 DM hat er nicht mehr gestellt, weil die Beklagte mit der ihr durch die Nebenintervention im Vorprozess entstandenen Kosten in Höhe von 549,11 DM gegen die Schadensersatzforderung aufgerechnet hat. Dagegen hat er ausser der Erstattung des Verdienstausfalls von 2.856,48 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 8. Mai 1951 die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines vom Gericht festzusetzenden Schmerzensgeldes, dessen Höhe er mit 3.000 DM als angemessen bezeichnet hat, sowie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte ihm für allen weiteren Schaden aufzukommen habe.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat bestritten, dass Sc. die Ausschreitungen gegen den Kläger und die anderen angeblichen "Neinsager" mitgeplant, veranlasst oder überhaupt nur etwas von dem Plan gewusst habe. Sie hat ferner eingewandt, Schadensersatzforderungen des Klägers seien nach § 6 des Ausgleichsgesetzes vom 13. Dezember 1934 (RGBl I, 1235) erloschen. Abgesehen davon hafte sie auf Grund des Rentengesetzes vom 5. März 1947 in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 898 EVO nicht für den Schaden, da nicht strafgerichtlich festgestellt worden sei, dass sich Sc. einer vorsätzlichen Misshandlung des Klägers schuldig gemacht habe. Jedenfalls seien nach § 11 Abs. 2 des Rentengesetzes in Verbindung mit § 1542 RVO etwa dennoch bestehende Schadensersatzansprüche in Höhe der dem Kläger gewährten Rente, die 85 DM im Monat betrage, auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangen. Im übrigen hat sich die Beklagte auf Verjährung berufen, ferner, soweit der Kläger die Schäden beziffert hat, deren Höhe betritten und schliesslich ein rechtliches Interesse des Klägers an der beantragten Feststellung in Abrede gestellt.
Durch Teilurteil hat das Landgericht dem Kläger einen Anspruch von 2.953,19 DM zuerkannt. Es hat ein Schmerzensgeld von 3.000 DM für angemessen erachtet und davon die zur Aufrechnung gestellte Kostenforderung von 549,11 DM, soweit sie über den unbestrittenen Verdienstausfalls von 502,30 DM hinausgeht, also einen Betrag von 46,81 DM abgezogen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der beklagten Stadt zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Revision mit der Klagabweisung erstrebt wird. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen und für den Fall, dass das Bundesentschädigungsgesetz vom 18. September 1953 (BGBl I 1387) den geltendgemachten Anspruch befriedigt hat, den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt zu erklären und der beklagten Stadt die Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Die Einrede der Verjährung haben die Vorderrichter zutreffend zurückgewiesen. Ihrer Auffassung, dass der Kläger durch unbegründete Versagung des Armenrechts für den 1934 beabsichtigten Rechtsstreit gegen die beklagte Stadt und durch die willkürliche Entscheidung des Innenministers an der Rechtsverfolgung durch höhere Gewalt im Sinne des § 203 Abs. 2 BGB verhindert gewesen sei und dass nach dem Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft der Lauf der dreijährigen Verjährungsfrist des § 852 BGB durch Rechtsvorschriften gehemmt gewesen sei, ist zuzustimmen.
Die Hemmung der Verjährung durch höhere Gewalt, die bis zum Zusammenbruch der nationalsozialistischen Staatsführung währte, dauerte darüber hinaus fort, so lange die Gerichte noch nicht wieder arbeiteten, nach § 32 der Kriegsmassnahmen-Verordnung vom 27. September 1944 (RGBl I, 229), jedenfalls bis zum Schluss des Jahres 1945. Der Lauf der restlichen Verjährungsfrist, die 6 Monate betrug, weil die Verjährung nach § 203 BGB nur so lange gehemmt war, als die hemmenden Umstände, höhere Gewalt und Stillstand der Rechtspflege, während der letzten 6 Monate der nach § 852 BGB dreijährigen Verjährungsfrist vorlagen (BGHZ 10, 310), blieb weiter auf Grund der Verordnung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Düsseldorf vom 31. Dezember 1945 (JBl Düsseldorf 1946, 1) und der Verordnungen des Präsidenten des Zentral-Justizamts für die britische Zone vom 17. Dezember 1946 und 17. Dezember 1947 bis zum 31. Dezember 1948 gehemmt (VOBl br Zone 1947, 9 u. 174). Die daran anschließende Verordnung vom 13. Januar 1949, geändert durch Verordnung vom 17. August 1949 (VOBl br Zone 1949, 19 u. 367), in Kraft ab 1. Januar 1949, verfügte schliesslich, dass alle bis dahin nicht verjährten Ansprüche, soweit die Verjährungsfrist über zwei bis vier Jahre beträgt, nicht vor dem 1. Januar 1951 verjähren. Diese Frist ist spätestens durch die am 10. November 1949 erfolgte Zustellung der vorliegenden Klage nach § 209 Abs. 1 BGB unterbrochen worden. Die Klagforderung ist somit nicht verjährt. Die Revision hat in dieser Beziehung auch Keine Bedenken geltend gemacht.
2.
Die von der Revision erstrebte Klagabweisung wäre gerechtfertigt, wenn nach dem Gesetz über den Ausgleich bürgerlich-rechtlicher Ansprüche vom 13. Dezember 1934 (RGBl I, 1235) Schadensersatzansprüche des Klägers aus der von ihm behaupteten Amtspflichtverletzung erloschen wären. Das Berufungsgericht lehnt die Anwendung des Ausgleichsgesetzes ab, weil dieses Ausdruck nationalsozialistischer Willkürherrschaft gewesen sei. Dem ist zuzustimmen. Die Nichtanwendbarkeit des Ausgleichsgesetzes ergibt sich aus Art II des Militärregierungsgesetzes Nr. 1. In dieser Beziehung hat die Revision auch keine Bedenken geltend gemacht.
3.
Zu Unrecht stützt die Revision ihren Klagabweisungsantrag auf das Gesetz über die Gewährung von Unfall- und Hinterbliebenenrente an Opfer der Naziunterdrückung vom 5. März 1947 - Rentengesetz - (GVBl NRW 1947, 225). Nach § 1 dieses Gesetzes geniessen die Opfer des nationalsozialistischen Terrors nach Massgabe dieses Gesetzes wegen der an Leib und Leben erlittenen Schäden grundsätzlich Verfürungsschutz, wie die nach dem III. Buch der Reichsversicherungsordnung auf Grund eines Arbeitsverhältnisses gegen Arbeitsunfall versicherten Beschäftigten. Die beklagte Stadt meint, ihre Haftung entfalle nach dem danach anwendbaren § 898 RVO, wonach ein Unternehmer dem Versicherten nach anderen Gesetzen, also auch wegen unerlaubter Handlung nach dem BGB, nur dann zum Schadensersatz verpflichtet sei, wenn strafgerichtlich festgestellt worden sei, dass er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe. Eine solche Feststellung liege hier auch hinsichtlich des damaligen Bürgermeisters Schöneborn nicht vor.
Das Landgericht hat dem entgegengehalten, die beklagte Stadt könne nicht als Unternehmer im Sinne des § 898 RVO angesehen werden, der Begriff des Unternehmers (§ 633 RVO) sei rein technischer Natur. Es habe zwischen den Parteien niemals ein Rechtsverhältnis, wie zwischen Arbeitnehmer und Unternehmer bestanden. Das Berufungsgericht meint, die beklagte Stadt habe, auch wenn man ihr die Rechtstellung eines Unternehmers einräumen wolle, Jedenfalls nach § 900 RVO für den Schaden einzustehen, der dem Kläger über die vom Land hinaus gewährte Rente erwachsen sei. Der Bürgermeister Sc. würde seiner Bestrafung wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht entgangen sein, wenn er nicht im Laufe des gegen ihn bereits eingeleiteten Strafverfahrens verstorben wäre. Das Rentengesetz haben den Geschädigten ihre weitergehenden Ansprüche nicht nehmen wollen, § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes lasse solche Ansprüche gegen Dritte fortbestehen und bestimme nur ihren Übergang auf das Land in entsprechender Anwendung des § 1542 RVO.
Grundsätzlich haftet eine öffentlich-rechtliche Körperschaft als Unternehmerin einem verunglückten Versicherten nicht; die Voraussetzung solcher Haftung, die strafrechtliche Feststellung, dass der Unternehmer den Unfall vorsätzlich herbeigeführt habe, kann bei ihr nicht eintreten. Die Frage, ob eine solche Körperschaft gemäss § 898 RVO haftet, wenn durch strafgerichtliches Urteil festgestellt ist, dass ihr verfassungsmässiger Vertreter in Ausübung der ihm zustehenden Verrichtung einen Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat, hat das RG in RGZ 71, 3 (5) offengelassen. Die Frage braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn die Bestimmungen in §§ 898 ff RVO, aus denen die beklagte Stadt den Wegfall der Schadensersatzansprüche des Klägers herleiten will, finden jedenfalls auf den Schmerzensgeldanspruch keine Anwendung. Das Land gewährt nämlich für einen vor dem 1. September 1946 liegenden Zeitraum keine Zahlungen (§ 8 Abs. 2 Rentengesetz). Die bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen, nicht vermögensrechtlichen Schäden rechtfertigen, wie noch darzulegen, den geforderten Schmerzensgeldbetrag. Dass das Rentengesetz einen derartigen, begründeten Anspruch völlig ersatzlos hätte beseitigen wollen, kann nicht angenommen werden, wenn man berücksichtigt, dass dieses Gesetz den Verfolgten eine, wenn auch nur beschränkte Entschädigung bringen wollte, ohne sich wie das Bundesentschädigungsgesetz eine umfassende Bereinigung der Verfolgungsschäden zum Ziel zu setzen.
Der Regelung in §§ 898 ff RVO liegt die Erwägung zu Grunde, dass der Verletzte alsbald, vom Tage nach dem Unfall oder dem Wegfall des Krankengeldes aus der Krankenversicherung an (§ 559 c RVO), für seine unfallbedingte Erwerbsminderung durch die von der Berufsgenossenschaft gewährte Rente Entschädigung erhält. Die Anwendung dieser Bestimmungen auf den hier zu entscheidenden Fall würde dem Zweck des Rentengesetzes nicht gerecht werden und keine "sinngemässe" Anwendung der Vorschriften des III. Buches der Reichsversicherungsordnung darstellen, wie sie in § 5 des Rentengesetzes vorgesehen ist.
Was den § 1542 RVO anlangt, der nach § 11 Abs. 2 des Rentengesetzes entsprechend anzuwenden ist, so steht dessen Bestimmung dem geltendgemachten Schmerzensgeldanspruch sein deshalb nicht entgegen, weil der Anspruch auf Schmerzensgericht auf den Versicherungsträger übergeht (EG v. 27.5.1929 in Entsch.- u. Mittlg. des ReichsVersAmtes Bd. 27, 237; ebenso Wussow, Unfallhaftspflichtrecht 4. Aufl 1952 S 304; Komm zur RVO, herausgeg.v. Verbd. Deutscher Rentenversicherungsträger 4. Aufl 1950 § 1542 Anm. 6). Die Frage, ob der in § 898 RVO bestimmte Ausschluss von Schadensersatzansprüchen nach anderen gesetzlichen Vorschriften den Schmerzensgeldanspruch überhaupt umfasst, die der Senat in BGHZ 3, 298 (302 ff)[BGH 25.10.1951 - III ZR 165/50] bejaht hat, kann hier dahingestellt bleiben. Welche Bedeutung den Bestimmungen in §§ 898 ff, 1542 RVO hinsichtlich der Ansprüche zukommt, die der Kläger für die Zeit nach der Währungsreform ab 1. Juli 1948 geltend macht, also für einen Zeitraum, für den ihm das Rentengesetz einen Anspruch gewährt, braucht hier gleichfalls nicht entschieden zu werden. Das Landgericht hat über diese Ansprüche noch nicht erkannt, sie sind nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens.
4.
Auch das Bundesergänzungsgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (DEG) vom 18. September 1953 (RGBl I, 1387) steht dem Schmerzensgeldanspruch nicht entgegen.
a)
Der Senat hat sich mit der Frage der Einwirkung dieses Gesetzes auf Ansprüche aus Amtshaftung in seinen zum Abdruck bestimmten Urteilen vom 30. November 1953 III ZR 129/52 und Urteil vom 17. Dezember 1953 III ZR 113/52 befasst. Dort ist unter Bezugnahme auf BGHZ 9, 101[BGH 26.02.1953 - III ZR 214/50] ausgeführt, das Bundesentschädigungsgesetz sei, obwohl erst nach Erlass des angefochtenen Berufungsurteils in Kraft getreten, vom Revisionsgericht zu berücksichtigen, weil es alle noch nicht erledigten Entschädigungsansprüche umfassen wolle. Nach § 9 BEG könnten grundsätzlich Ansprüche, die auf nationalsozialistischen Gewaltmassnahmen beruhen - was auch im vorliegenden P. alle zutrifft -, nur nach den Vorschriften des Bundesentschädigungsgesetzes geltend gemacht werden, soweit nicht Ausnahmen nach §§ 7, 9 Abs. 2 und 104 BEG bestünden. Daran ist festzuhalten.
b)
Um einen Fall des § 7 BSG handelt es sich bei dem hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nicht. Auch § 104 BEG kommt nicht zur Anwendung. Denn es handelt sich hier nicht um die Geltendmachung "weitergehender entschädigungsrechtlicher Ansprüche", auf die sich der Kläger gemäss § 104 BEG trotz der Vorschrift in § 9 Abs. 1 BEG berufen könnte (vgl. III ZR 113/52 S 14).
c)
Ob durch § 9 Abs. 1 BEG Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB Art. 131 WeimVerf ausgeschlossen worden sind und in welchem Umfang, ist also die entscheidende Frage. Sie ist vom Senat in den oben erwähnten Urteilen dahin beantwortet worden, dass sie jedenfalls soweit ausgeschlossen sind, als die Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz nicht hinter den Ansprüchen aus Amtshaftung zurückbleiben (III ZR 129/52 S 14; III ZR 113/52 S 7-11). Der Senat hat dort ausgesprochen, dass die Amtshaftungsansprüche aus § 839 BGB Art. 131 WeimVerf Ansprüche aus dem öffentlichen Recht seien und keine Ansprüche "nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts", die nach § 9 Abs. 2 BEG durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt werden.
d)
Offengelassen ist in den erwähnten Entscheidungen also die Frage, ob Ansprüche aus Amtshaftung auf Grund des Bundesentschädigungsgesetzes auch insoweit entfallen, als sie über das hinausgehen, was das Bundesentschädigungsgesetz dem Geschädigten gewährt. Diese Frage in ihrem ganzen Umfang abschliessend zu entscheiden, besteht auch jetzt nach keine Notwendigkeit. Es genügt die speziellere Frage zu entscheiden, ob das Bundesentschädigungsgesetz die Geltendmachung eines Schmerzensgeldanspruchs, der nach den allgemeinen Rechtsvorschriften gegen die Beklagte begründet ist, ausschliesst. Dabei ist von folgenden Erwägungen auszugehen:
Der Schmerzensgeldanspruch - ein höchstpersönlicher Anspruch - gewährt im Falle der Verletzung des Körpers, der Verletzung der Gesundheit oder der Freiheitsentziehung eine billige Entschädigung für den Schaden, der nicht Vermögensschaden ist (§ 847 Abs. 1 BGB), eine Entschädigung die völlig unabhängig ist von dem Ersatz des in den gleichen Fällen möglicherweise entstandenen Vermögensschadens (§ 843 Abs. 1 BGB). Das Bundesentschädigungsgesetz hat, wenn es in § 9 und an anderen Stellen von "Schaden" spricht, nur den Vermögensschaden im Auge; das folgt insbesondere aus den §§ 10, 14-17 und dem Inhalt des II. und III. Titels des Gesetzes; es gilt insbesondere auch für die Entschädigung im Falle der Freiheitsentziehung. Der Ausgleich dieser Schäden wird durch das Bundesentschädigungsgesetz "abschliessend" geregelt. Die Tendenz des Gesetzes ist dabei, den geschädigten Verfolgten etwas zu geben (vereinfachtes Verfahren, Enthebung von der Notwendigkeit eines oft nicht mehr möglichen Schuld- und Haftungsnachweises, Klärung der Zweifel über die entschädigungspflichtige Stelle); soweit zu diesem Zweck unvermeidlich, wurden dabei auch die Ansprüche auf Ersatz des entstandenen Vermögensschadens modifiziert. Mit dieser Tendenz des Gesetzes wäre es unvereinbar anzunehmen, dass das Bundesentschädigungsgesetz einem Verfolgten einen im Gesetz nicht ausdrücklich genannten selbständigen Anspruch schlechthin nehmen wollte. Das ist um so weniger anzunehmen, als das Gesetz, das für die in ihm behandelten Schadensersatzansprüche eine "abschliessende" Regelung treffen will, selbst für diesen Kreis von Ersatzansprüchen unter gewissen Voraussetzungen ausnahmsweise eine weitergehende Haftung nach Vorschriften, die sich außerhalb des Bundesentschädigungsgesetzes finden, zulässt (vgl. §§ 7, 9 Abs. 2, 104 BEG).
Ein Schmerzensgeld für den Nichtvermögensschaden, den ein Verfolgter im Zusammenhang mit der Verletzung seines Körpers und seiner Gesundheit erlitten hat, insbesondere für die ausgestandenen Schmerzen und die Beeinträchtigung seiner Lebensfreude, ist im Bundesentschädigungsgesetzüber haupt nicht vorgesehen. Bei Verletzung des Körpers und der Gesundheit wird nach § 15 BEG für die Dauer einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 30 vom Hundert vom Inkrafttreten des Gesetzes an eine Geldrente, für die Zeit bis dahin eine Kapitalentschädigung gewährt. Abgestellt ist also nur auf den Vermögens schaden (vgl. van Dam, Das Bodesentschädigungsgesetz 1953 S 59). Eine Beseitigung aus Amtshaftung begründeter Schadensersatzansprüche durch § 9 Abs. 1 BEG kann nur insoweit gewollt sein, als für die einzelnen Folgen der unerlaubten Handlung Entschädigung gewährt wird, mag sie auch dem Umfang nach hinter dem Amtshaftungsanspruch zurückbleiben. Der neben dem Anspruch auf Ersatz von Vermögensschäden völlig selbständige, höchstpersönlich Anspruch der körperlich Verletzten auf angemessenes Schmerzensgeld, bleibt demnach vom Bundesentschädigungsgesetz dann unberührt, wenn er sich als Amtshaftungsanspruch gegen eine der in § 1 Abs. 3 BEG aufgeführten Personen des öffentlichen Rechtes richtet.
5.
Der Klagabweisungsantrag der Revision wäre wenigstens zum Teil schon dann gerechtfertigt, wenn die Vorderrichter das Schmerzensgeld zu hoch bemessen hätten. Die Beklagte hatte vor dem Landgericht geltend gemacht, das Schmerzensgeld würde in Reichsmark festgesetzt worden sein wenn der Kläger, statt gegen Sc. zu klagen, sogleich Klage gegen sie, die jetzt beklagte Stadt, erhoben hätte. Denn dann würde im gleichen Zeitpunkt wie gegen Sc., im März 1948, ein landgerichtliches Urteil gegen die Beklagte ergangen sein. Deren etwaige Berufung würde entweder zur Klagabweisung geführt haben oder es würde im Falle der Zurückweisung der Berufung bei der Verurteilung zur Reichsmarkzahlung geblieben sein und die Beklagte würde nur nach Umstellung 10: 1 in Deutscher Mark zu zahlen gehabt haben. Es sei deshalb unbillig, Schmerzensgeld jetzt in Deutscher Mark festzusetzen.
Mit Recht hat das Landgericht für die Bemessung des Schmerzensgeldes auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgestellt und deshalb zur Zahlung in Deutscher Mark verurteilt. In der Revision ist die Beklagte auf ihre Ausführungen vor dem Landgericht auch nicht mehr zurückgekommen. Sie wendet sich nur noch gegen die Höhe des zugebilligten Schmerzensgeldes und bemängelt, dass das Berufungsgericht auf die Unmöglichkeit ungehinderter Berufsausübung und die dadurch verursachte Beeinträchtigung der Lebensfreude des Klägers abgestellt habe. Der Kläger würde, so meint die Revision, in seinem früheren Schuhmacherberuf notleiden müssen, während er jetzt - infolge der unerlaubten Handlung - den einkämmlichen und angenehmen Beruf eines Schulhausmeisters ausübe. Dass des Klägers Lebensfreude wegen der Unmöglichkeit, als Schuhmacher tätig zu sein, beeinträchtigt worden wäre, sei nicht irgendwie dargetan. Es sei nicht gesagt, dass der Kläger, der keine Meisterprüfung abgelegt habe, an seinem Schuhmacherhandwerk besonders gehangen habe. Im sonstigen Lebensgenuss sei der Kläger nicht beeinträchtigt. Seine Bewegungsmöglichkeit sei, nicht eingeschränkt. Er habe sich unbestritten sogar während des Krieges freiwillig zum Militär gemeldet. Dieses, auf §§ 286, 287 ZPO gestützte Vorbringen hält nicht Stand.
Bei Bemessung des Schmerzensgeldes kann man nicht darauf abstellen, dass der Kläger die Stellung als Schulhausmeister gefunden hat. Er war tatsächlich, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, für seinen Schuhmacherberuf untersuchlich geworden und er wurde erst 1951 Schulhausmeister. Das er sich freiwillig zum Militär gemeldet hätte, hat der Kläger entgegen der Darstellung in der Revisionsbegründung, ausdrücklich bestritten (Schriftsätze vom 10. Juli 1951 und 27. Februar 1952 a E). Nach dem fachärztlichen Gutachten vom 6 Februar 1951 konnte der Kläger noch in diesem Zeitpunkt nur auf er Gesäßhälfte sitzen. Er war also in jedem Beruf, der im Sitzen auszuüben ist, behindert und naturgemäss machte sich auch im ausserberuflichen Leben diese Folge der Misshandle bemerkbar. Dass ein körperlicher Mangel, wie er dem Kläger anhaftet, die Lebensfreude beeinträchtigen kann, ist nicht zu bestreiten. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die Höhe des Schmerzensgeldes begründet hat, sind somit unbedenklich. Dass im übrigen die Grundsätze, nach denen Schmerzensgeld zu berechnen sind, verkannt worden wären, ist nicht ersichtlich. Der Betrag von 3.000 DM erscheint auch dann nicht zu hoch, wenn man nur auf die Beeinträchtigungen abstellt, die vor dem Einsetzen der Rentenzahlungen nach dem Rentengesetz vom Kläger hinzunehmen waren (vgl. oben I, 3).
6.
Da das Berufungsgericht, wie noch darzulegen, einwandfrei eine vorsätzliche Amtspflichtverletzung Sc. festgestellt hat, kommt es auf die Frage, ob der Kläger zu andere Weise Ersatz zu erlangen vermag, nicht an. Denn an eine andere Ersatzmöglichkeit brauchte er sich nur dann es weisen zu lassen, wenn Sc. nur fahrlässig gehandelt hätte. Die Bestimmung in § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB steht der Klage somit nicht entgegen.
II.
Es ist nunmehr zu prüfen, ob die Annahme der Vorderrichter gerechtfertigt ist, dass eine für den Schaden des Klägers ursächliche Amtspflichtverletzung begangen worden ist, für deren Folgen die Beklagte einzustehen hat, denn Gründe, die die Klagabweisung ohne Prüfung dieser Frage rechtfertigen könnten, sind nach Vorstehendem nicht vorhanden.
1.
Die Haftung der beklagten Stadt für eine etwaige Amtspflichtverletzung ihres Bürgermeisters Schöneborn ergibt sich aus § 839 BGB und Art. 131 WeimVerf; denn es handelt sich um dessen Aufgaben als Inhaber der Polizeigewalt und also um die Ausübung oder pflichtwidrige Nichtausübung öffentlicher Gewalt. Das ist von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen worden.
2.
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass Sc. zusammen mit dem Ortsgruppenleiter P. und dem SS-Führer G. verabredet habe, gewisse "Neinsager" festzunehmen um sie zur Vergeltung für ihre Gegnerschaft gegen die NSDAP Kniebeugen machen zu lassen. Es schliesst das einmal aus einem Bericht vom 8. Oktober 1934, den Sc. im Zusammenhang mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Klägers und einer Strafanzeige desselben für den Landrat in M. verfasst hatte und zum anderen aus "Eingeständnissen" Sc. in dem vom Kläger gegen ihn anhängig gemachten Rechtsstreit 1 O 66/46 Landgericht Kleve.
a)
In diesem Bericht heisst es an der entscheidenden Stelle:
... Bei einer Besprechung zwischen dem Ortsgruppenleiter P., dem Angeschuldigten SS-Führer G. und mir sagten wir es würde gar nichts schaden, wenn diese sicheren Nein-Stimmer etwas Kniebeugen üben würden.
... Ich habe etwa folgendes gesagt, dabei betone ich ausdrücklich, dass die nachfolgenden Worte eindeutig den Sinn der damaligen Unterhaltung wiedergeben:
Wenn hier einige Nein-Stimmer Kniebeugen üben sollen, so darf ich als Ortspolizeibehörde natürlich nichts davon wissen. Als PG. würde ich mich selbstredend freuen, wenn die Kommunisten und SPD-Leute noch einmal merken würden, dass sie erkannt sind und nach wie vor den starken Arm der Partei fühlen. Grundsätzlich darf ich hier weder einen Auftrag, noch den Befehl dazu erteilen. Wenn Sie, G., aber diesen Staatsfeinden Kniebeugen beibringen wollen, so werde ich selbstredend nichts gegen Sie unternehmen ...
Ich bin mir klar, dass ich eigentlich den Befehl hätte geben müssen, nichts Derartiges zu unternehmen. Hätte ich geahnt, dass die hier in Frage stehende Verletzung eintreten könnte, hätte ich sicherlich das Kniebeugen verboten. Ich habe auch nur an Kniebeugen gedacht und davon auch nur gesprochen. ...
Ich gebe zu, dass ich das Kniebeugen-Üben stillschweigend geduldet habe. Ich habe aber auch nur von dem Kniebeugen-Üben gesprochen."
Die Behauptung der Beklagten, dass Sc. diesen richt wahrheitswidrig angefertigt habe, um die schuldigen SS-Männer zu decken und einen Prozess zu vermeiden, in den die Angelegenheit in der Öffentlichkeit breitgetreten werden würde, hat das Berufungsgericht als durch den Inhalt des Berichtes widerlegt angesehen, Schöneborn habe versucht, sich selbst zu entlasten und so die Verantwortung für den schwersten Übergriff, die dem Kläger zugefügte grobe Mißhandlung auf die SS-Männer abzuschieben. Der Bericht sei nicht geeignet gewesen, einen Skandal zu vermeiden, sondern eher ihm vergrössern, weil das damalige Stadtoberhaupt so in die Auslegenheit hereingezogen worden sei, ohne dass die SS-Männer damit entlastet worden wären.
Die Revision will einen Widerspruch darin sehen, dass das Berufungsgericht diesen Bericht als Selbstbezichtigung Sc. betrachtete, andererseits aber davon spreche, er habe versucht, sich durch diesen Bericht zu entlasten. Ein solcher Widerspruch besteht indessen nicht. Es ist durchaus möglich, dem Bericht zu entnehmen, dass Sc. darin seine Teilnahme an der Verabredung mit P. und G. wahrheitsgemäss zugeben, sich aber insoweit entlasten wollte, als es zu einer so schweren Misshandlung gekommen war.
b)
Das Berufungsgericht stützt seine Feststellung, dass Sc. das Üben von Kniebeugen mit P. und G. gemeinsam geplant habe, überdies nicht nur auf den Bericht Sc. Es führt folgende Sätze aus Schriftsätzen Sc. als Eingeständnis seiner Teilnahme an der Besprechung an, in der die Aktion gegen die "Neinsager" beschlossen worden sei:
"Von dem Beklagten stammt auch nicht die Idee, die Zivilisten Kniebeugen machen zu lassen, sondern von dem damaligen Ortsgruppenleiter P. Dieser hat auch die Anweisung hierzu erteilt. Dagegen hat der Beklagte ihm erklärt, man solle ihn aus der Sache herauslassen, er wolle hiermit nichts zu tun haben, P. hat auch die Anordnung zu der Massnahme erteilt".
"Es war auch vorher nur von einem Kniebeugen die Rede, einer Massnahme, die gesundheitliche Schäden nicht zur Folge hat".
Das Eingeständnis seiner Teilnahme an der erwähnten Besprechung ergebe sich, so meint das Berufungsgericht, am deutlichsten daraus, dass ein Zeuge R. benannt worden sei, der als Teilnehmer an jener Besprechung bekunden sollte, die Anregung zu den Kniebeugen sei von P. ausgegangen, Sc. habe sich ablehnend verhalten und die Übung habe in aller Öffentlichkeit auf dem Sportplatz stattfinden sollen, sodass Sc. mit Ausschreitungen nicht zu rechnen gehabt habe. Diese ins Einzelne gehenden Angaben liessen sich nicht mit einem Missverständnis des damaligen Prozessbevollmächtigten Sc. erklären und ihr Beweiswert werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass im zweiten Rechtszug behauptet worden sei, Sc. habe von dem ganzen Plan nichts gewusst.
Die Revision macht dem gegenüber geltend, das Berufungsgericht verkenne, dass in der Klage 1 O 66/46 eine solche Besprechung überhaupt nicht erwähnt worden sei, Schon deshalb scheide die Annahme eines Eingeständnisses aus. Das ist nicht richtig. Schon in der Klageschrift wird der Teil des Berichtes Sc. wiedergegeben, in dem es heisst "Wenn Sie, G., aber diesen Staatsfeinden Kniebeugen beibringen wollen, so werde ich selbstredend nichts gegen Sie unternehmen". Dieses Anfuhren enthält klar die Behauptung, es habe zwischen Sc. und G. eine Abrede über den Plan, die "Neinsager" Kniebeugen üben zu lassen stattgefunden.
Die Revision meint weiter, die oben wiedergegebene Darstellung Sc. enthalte keinerlei Zeitangaben, sie besage nichts darüber, dass Sc. schon vor den Massnahmen von dem Bevorstehenden Kenntnis erlangt gehabt habe. Das gelte auch hinsichtlich der Behauptung, für deren Richtigkeit der Zeuge R. benannt worden sei. Auch das ist nicht richtig. Wenn Sc. erklärt hat, "man solle ihn aus der Sache herauslassen" und wenn "vorher" zu vom Kniebeugen die Rede war, so ergibt sich daraus sehr wohl eine Zeitangabe und es ist nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht darin ein Eingeständnis Sc. gesehen hat, er habe von dem Bevorstehenden Kenntnis gehabt. Und wenn R. bekunden sollte, er sei bei der Unterredung zugegen gewesen, Sc. habe sich zu der Anregung P. ablehnend verhalten, so weist auch das eindeutig darauf hin, dass Sc. seine Teilnahme an einer solchen Besprechung zugeben wollte.
Vergeblich macht die Revision geltend, es handle sich hier nicht um ins Einzelne gehende Angaben, wie das Berufungsgericht angenommen habe, und es Verstosse gegen die Erfahrung im täglichen Prozessbetrieb, dass ein Prozessbevollmächtigter aus rechtlichen Gesichtspunkten heraus nicht derartige Schutzbehauptungen aufstellen würde. Dagegen, dass der Prozessbevollmächtigte ohne Instruktion durch Sc. die angeführte Darstellung gegeben hätte, spricht eindeutig die Benennung des Zeugen R. Wenn Sc. im 2. Rechtszug dann behauptet hat, er habe von dem Plan, Kniebeugen machen zu lassen, keine Kenntnis gehabt, so steht das der Annahme des Berufungsgerichts, sein Vorbringen in dem 1. Rechtszug bestätige die Darstellung seines Berichts an den Landrat und dessen Würdigung als Eingeständnis, nicht entgegen. Ein Verstoss gegen § 286 ZPO und gegen Erfahrungstatsachen liegt insoweit, entgegen der Rüge der Revision, nicht vor.
3.
Von der Richtigkeit des Sc. sehen Berichtes ausgehend - was nach Vorstehendem unbedenklich ist -, ist das Berufungsgericht weiter zu der Feststellung gelangt, dass Sc. von vornherein mit Misshandlungen der "Neinsager" im Verlauf der gegen sie beschlossenen Massnahmen gerechnet habe, selbst wenn die Übungen in der Öffentlichkeit stattfinden sollten. Sc. sei als Nationalsozialisten in führender Stellung der Brauch der NSDAP und ihrer Gliederungen nicht unbekannt gewesen, ihre Gegner bei Gelegenheiten der in Rede stehenden Art zu drangsalieren. Er habe selbst zugegeben, einem kirchlich eingestellten Jugendlichen wegen Verweigerung des "Hitlergrusses" in der Öffentlichkeit schallende Ohrfeigen versetzt zu haben. Die Aussagen des Ortsgruppenleiters P. als Beschuldigter in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren und als Zeuge vor dem Berufungsgericht seien zu unbestimmt, Sc. zu entlasten. Der von der beklagten Stadt weiterhin benannte Zeuge G. habe nicht vernommen werden können, da er einen Schlaganfall erlitten und dabei die Sprache verloren habe. Selbst wenn dieser aber die Alleinschuld auf sich nehme, würde eine solche Aussage nicht als Wahrheitsgemässe Schilderung der damaligen Vorgänge zu werten sein, sondern allenfalls als nachträgliche Regung von Anstand, Gegenüber dem Bericht Sc. und seiner Selbstbezichtigung würde ein solche Aussage G. bedeutungslos sein.
a)
Die Revision beanstandet diese Ausführungen, in denen sie eine Verletzung des § 286 ZPO sieht. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass bei Übungen der in Rede stehenden Art auf einem öffentlichen Sportplatz mit Misshandlungen zu rechnen gewesen sei, die Körperverletzungen nach sich ziehen konnten. Dass die Kniebeugen auf einem Sportplatz, also öffentlich, stattfinden sollten, habe das Berufungsgericht aber unterstellte Keine politische Partei könne es sich leisten, derartige Misshandlungen in aller Öffentlichkeit stattfinden zu lassen. Die NSDAP habe nach Aussen stets den Rechtsgrundsatz betont und ihre Rechtsverletzungen geheim gehalten, es habe sogar Strafverfahren wegen Misshandlungen gegeben.
Dass Angehörige der NSDAP und ihrer Gliederungen politische Gegner in aller Öffentlichkeit misshandelt haben, ist Erfahrungstatsache und konnte als solche unbedenklich vom Berufungsgericht verwertet werden. Dass mit Derartigem gerade auch in X. zu rechnen war, ergibt sich im übrigen aus der Aussage Sc. in den Strafakten gegen P., die im Berufungsverfahren Verhandlungsgegenstand waren. Dort heisst es:
"In X. war es der 1926 Parteigenosse gewordene X. Ortsgruppenleiter P., der zu seiner - plötzlich erhaltenen, grossen Macht, keinerlei sittliche Voraussetzungen mitbrachte und persönliche, langjährige Feindschaften, Gehässigkeiten, jetzt rächend und hassend verfolgen konnte".
b)
Zu Unrecht wendet sich die Revision auch dagegen, dass das Berufungsgericht das Eingeständnis Sc. öffentlich Ohrfeigen ausgeteilt zu haben, gegen ihn ausgewertet hat. Sie führt aus, Ohrfeigen gegenüber einem Jugendlichen, der den "Hitlergruss" verweigert habe, seien von der in dieser Hinsicht propagandistisch beeinflussten Allgemeinheit als gerechtfertigte Unwillensäusserung hingenommen worden. Ein solches Beispiel gebe keine Parallele für eine systematische Misshandlung verhafteter Erwachsener. Um eine systematische Misshandlung handelt es sich bei dem Tritt, den der Kläger erhielt, indessen gar nicht, sondern um eine Ausschreitung aus einer Augenblickslaune heraus und es fragt sich nur, ob Schöneborn mit solchen Entgleisungen gerechnet hatte. Wenn das Berufungsgericht in den von Sc. selbst ausgeteilten Ohrfeigen einen Hinweis darauf gesehen hat, dass diesem mutwillige Tätlichkeiten gegenüber Parteigegnern nicht fremd waren, so sind Denkgesetze und Erfahrungstatsachen damit nicht verletzt.
c)
Die Revision rügt weiter als Verstoss gegen § 286 zu dass das Berufungsgericht G., dessen Vernehmung durch Beweisbeschluss angeordnet gewesen sei, nicht als Zeuge vernommen habe. Es sei nicht ersichtlich, wieso seine, nach dem Beweisbeschluss bedeutsame Aussage auf einmal ohne Bedeutung sein solle, weil seine Vernehmung mit Schwierigkeiten verbunden gewesen sei. Das Berufungsgericht habe mit seinen Ausführungen bezüglich G. die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweggenommen. Der Ausfall dieses Zeugen oder besser die Hinauszögerung des Verfahrens infolge seiner Erkrankung, gehe zu Lasten des beweispflichtigen Klägers.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht geht nicht, wie die Revision meint, abstrakt von der Unglaubwürdigkeit G. aus. Es unterstellt vielmehr, dass Gürtler im Sinne der Behauptungen der beklagten Stadt aussagen werde, misst der unterstellten Aussage aber gegenüber dem Bericht Sc. und seinen Selbstbezichtigungen keine Bedeutung bei, "selbst wenn er - G." die alleinige Schuld an den damaligen Vorgängen auf sich nehmen. Das Berufungsgericht wägt also zwischen einer im Sinne der beklagten Stadt unterstellten Aussage G. und dem schriftlichen Bericht Sc. ab. Eine solche Würdigung ist keine unzulässige Vorwegnahme des Beweisergebnisses sie hält sich vielmehr im Rahmen der Entscheidungsbefugnis nach § 286 ZPO (RGZ 97, 242).
d)
Schliesslich werden auch die Ausführungen, die das Berufungsgericht hinsichtlich der Aussage des Zeugen P. macht, zu Unrecht von der Revision bemängelt. Prang hat angegeben, er sei an keiner Besprechung über die Kniebeugen beteiligt gewesene Inwieweit Sc. damit etwas zu tun gehabt habe, entziehe sich seiner Kenntnis, er wisse überhaupt nicht, dass eine Besprechung solcher Art stattgefunden habe. Sc. habe mit seinem Bericht wohl die ganze Angelegenheit auf eine breitere Grundlage stellen wollen und weitere Kreise einbezogen, um das Vorgehen der SS-Leute zu sanktionieren. Wenn das Berufungsgericht diese Aussage als zu unbestimmt bezeichnet hat, um aufzuklären, welche Rolle Sc. gespielt hat, so hat es damit die der freien Bildung seiner Überzeugung gezogene Grenze nicht überschritten. Entgegen der Annahme der Revision verstösst auch die nebenher gemachte Bemerkung des Berufungsgerichts, der Aussage P. könne wegen seiner Mitschuld an den Vorgängen kein Gewicht beigemessen werden, nicht deshalb gegen Denkgesetze, weil ein Mitschuldiger - wie die Revision geltend macht - andere nicht von der zivilrechtlichen Haftung zu entlasten pflege. Letzterer Satz mag als Erfahrungssatz Geltung haben, wenn ein Zeuge sich selbst als mitschuldig bekennen muss und ihm deshalb daran gelegen ist, Mithaftende zu haben. P. hat aber gerade jede Beteiligung an den Vorgängen bestritten. Das Berufungsgericht freilich hat ihm nicht geglaubt und spricht deshalb von seiner Mitschuld. Von diesem Standpunkt aus aber ist es gerechtfertigt, dem Mitschuldigen, der den anderen reinwäscht, nicht zu glauben, wenn seine den anderen entlastende Aussage dem Zweck dienen soll, die eigene Schuld und die des anderen abzuleugnen.
e)
Wenn die Revision schliesslich geltend macht, der Ausfall des Zeugen G. und die Unbestimmtheit der Aussage P. gehe zu Lasten des beweispflichtigen Klägers, so übersieht sie, dass diese beiden Zeugen von der beklagten Stadt benannt worden sind, um den Bericht Sc. zu widerlegen. Dass diese Widerlegung nicht gelangen ist, trifft nicht den Kläger, sondern die beklagte Stadt. Von Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht kann nicht die Rede sein.
4.
Ist nach Vorstehendem die Feststellung des Berufungsgerichts, dass Sc. mit Misshandlungen anlässlich des Kniebeugens gerechnet habe, nicht zu bemängeln, so ist auch die weitere Feststellung, dass Sc. seine Amtspflicht dem Kläger gegenüber vorsätzlich verletzt habe, nicht zu beanstanden.
Dass Sc. als Inhaber der Polizeigewalt verpflichtet war, das Üben von Kniebeugen, bei dem er mit Misshandlungen, wie festgestellt, rechnete, zu unterbinden und dass diese Pflicht jedem der Bedrohten, also aus dem Kläger gegenüber bestand, mag er auch von dessen Fernnahme nichts gewusst haben, ist nicht zu bezweifeln, wie von der Revision auch nicht in Abrede gestellt. Diese beide mangelt lediglich, dass das Berufungsgericht vorsätzlich Handeln Sc. angenommen habe, ohne die dafür erforderlichen Feststellungen zu treffen. Wer mit Misshandlungen rechne, brauche diese noch nicht zu billigen. Zur Vorsatz gehöre nicht nur Wissen, sondern auch Wollen.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht stellt fest, Sc. habe mitverabredet, zumindesten aber zugelassen, dass die "Neinsager" rechtswidrig ihrer Freiheit beraubt, zu Kniebeugen gezwungen und körperlich verletzt wurden. Es bezieht die Verabredung und die Zulassung also auch auf Körperverletzung. Damit bringt das Berufungsgericht mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, dass Sc. etwaige Körperverletzungen anlässlich der verabredeten Übung in seiner Willen aufgenommen habe. Das aber genügt zur Feststellung vorsätzlichen Handelns.
5.
Zu prüfen bleibt noch, ob das Verhalten Sc. -borns für den. Schaden des Klägers ursächlich war. Das Berufungsgericht führt dazu aus, Sc. hätte die Ausschreitung der SS-Männer und damit die Körperverletzung des Klägers durch ein Verbot der geplanten Übungen verhindern können. Das ergebe sich aus, seinem Bericht an den Landrat. Auch habe die beklagte Stadt selbst ausgeführt, Sc. würde das Schlagen und Treten bestimmt verhindert haben, wenn er vorher davon etwas gewusst hätte. Die beklagte Stadt könne das Verhalten ihres Bürgermeisters also nicht damit entschuldigen, dass er gegenüber den Parteistellen machtlos gewesen sei. Jedenfalls hätte er sich der leicht erreichbaren Hilfe des Landrates bedienen können, wenn er guten Willens gewesen wäre.
Die Revision rügt in dieser Beziehung die Verletzung der §§ 286 u 139 ZPO. Das Berufungsgericht habe gegen Denkgesetze Verstossen, wenn es das Vorbringen, Sc. sei gegen Parteistellen machtlos gewesen, mit dem blossen Hinweis darauf abtue, dass er sich an den Landrat habe wenden können. Denn wenn die Parteistellen so mächtig waren, wie behauptet sei, dann hätte Sc. es gar nicht wagen können, sich an den Landrat zu wenden. Die Revision bemängelt weiter, das Berufungsgericht habe die im Vorprozess unter Beweisantritt von Sc. aufgestellte Behauptung, dass er gegenüber der Partei machtlos gewesen sei, nicht berücksichtigt.
Dafür, dass Sc. es nicht hätte wagen können, sich an den Landrat zu wenden, ergibt sich aus dem von der Revision angeführten Vorbringen im Vorprozess kein Anhalt. Dort ist lediglich behauptet, Sc. würde sich gegenüber den Parteigrössen der Stadt nicht haben durchsetzen können. Dass er sich selbst gefährdet haben würde, wenn er den Landrat angerufen hätte und dass er das deshalb nicht hätte wagen können, ist dort nirgends behauptet. Nur die Aussichtslosigkeit etwaigen Einseherertens ist geltend gemacht und unter Beweis gestellt worden. Die diesbezüglichen Behauptungen Sc. sind im jetzt vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten St. aber nicht wiederholt worden. Zwar waren die Akten des Vorprozesses nach dem Tatbestand des Berufungsurteils Gegenstand der mündlichen Verhandlung, die beklagte St. hat auf die hier in Rede stehenden Stellen dieser Akten in ihren Schriftsätzen aber nirgends Bezug genommen und den Beweisantritt Sc. in dessen Rechtsstreit nicht etwa aufgegriffen und wiederholte. Der Tatbestand des Berufungsurteils, in dem das Vorbringen der beklagten St. wiedergegeben worden ist, enthält von dem, was Sc. in seinem Rechtsstreit behauptet hatte, kein Wort. Die Beklagte hat sich auf die Ausführungen Sc., deren Nichtbeachtung die Revision jetzt rügt, auch dann nicht berufen, als das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 7. Juli 1952, mit dem es einen Vergleich anregte, auf die Pflicht, die Freiheitsberaubung mit polizeilichen Mitteln zu verhindern, ausdrücklich hingewiesen hatte. Sie hat im Gegenteil schon in ihrem ersten Schriftsatz vom 24. November 1949 und erneut in der Berufungsbegründung - worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist - geltend gemacht, Sc. würde Misshandlungen bestimmt verhindert haben, wenn er vorher etwas davon gewusst hätte. Es ist nicht richtig, dass dabei "nur auf die subjektive Seite von Sc., nicht auf die objektiven Möglichkeiten" abgestellt worden sei, wie die Revision vorträgt, denn es heisst in der Berufungsbegründung, dass Sc. den Exzess "bestimmt verhindert hätte", nicht aber, dass er den Versuch gemacht haben würde, ihn zu verhindern. Angesichts dieses Parteivortrags bestand für das Berufungsgericht kein Anlass, die Beklagte zu befragen, ob sie Behauptungen aufstellen und Beweise anbieten wolle, wie Schöneborn es getan hatte und ein Verstoss gegen die Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) liegt nicht vor.
Die Einwendungen der Revision gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts, dass Sc. die Misshandlungen hätte verhindern können, wenn er pflichtgemäss gehandelt haben würde, sind somit unbegründet. Die Annahme des Berufungsgerichts, die pflichtwidrige Unterlassung polizeilichen Einschreitens durch den Bürgermeister sei adäquat ursächlich für den Schaden des Klägers gewesen, ist demnach nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen des § 839 BGB Art. 131 WeimVerf für eine Verurteilung der beklagten Stadt sind somit gegeben. Da gegen die Höhe des zuerkannten Schmerzensgeldes und den Erlass eines Teilurteils keine Bedenken bestehen, ist die Revision zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Dr. Pagendarm
Dr. Weber
Dr. Beyer
Dr. Hußla