Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.09.1990, Az.: 1 StR 301/90
Strafklageverbrauch nach Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis; Verbrauch hinsichtlich durch das Wegfahren begangener Diebstahlstaten; Verbrauch hinsichtlich durch das Ändern von Kennzeichen und Fahrgestellnummer der PKW begangener Urkundsdelikte; Voraussetzung der Annahme eines Fortsetzungszusammenhangs und Gesamtvorsatzes; Auswirkung eines fehlenden unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.09.1990
- Aktenzeichen
- 1 StR 301/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15940
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Nürnberg-Fürth - 17.11.1989
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Diebstahl u.a.
Prozessgegner
1. Gerhard W. aus A., geboren am ... 1936 in N.
2. Gerhard G. aus N., geboren am ... 1940 in R.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung der Beschwerdeführer
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 4. September 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
I.
Das Verfahren wird eingestellt,
- 1.
soweit der Angeklagte W. wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen angeklagt und im Fall II 1 wegen Urkundenfälschung verurteilt ist,
- 2.
wegen der Tat des Angeklagten Gerhard G. vom 11. Februar 1988 (Fahren ohne Fahrerlaubnis mit Urkundenfälschung, II 2).
Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse auferlegt.
II.
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1989 mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
soweit es den Angeklagten W. betrifft,
- a)
in den Fällen II 1 und 3 bis 6,
- b)
im Rechtsfolgenausspruch,
- 2.
soweit es den Angeklagten Gerhard G. betrifft,
- a)
im Fall II 2,
- b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
I.
W.
1.
Das Landgericht geht zutreffend davon aus, die Strafklage sei bezüglich der als selbständige Taten angeklagten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis verbraucht. Da anderenfalls über die Anklage nicht erschöpfend entschieden wäre, war das Verfahren insoweit nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
2.
Die Verurteilung wegen Diebstahls in fünf Fällen (II 1 und 3 bis 6) hat mit der vom Landgericht gegebenen Begründung keinen Bestand.
a)
Die Strafkammer stützt die Verurteilung wegen Diebstahls darauf, daß der Angeklagte von Oktober 1987 bis Juli 1988 in fünf Fällen Kraftfahrzeuge entwendete, wobei er diese jeweils - ohne Fahrerlaubnis - vom Tatort wegfuhr. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in diesen Fällen ist der Angeklagte bereits rechtskräftig verurteilt. Damit ist die Strafklage auch wegen der damit in Tateinheit stehenden (BGHSt 18, 66) durch das Wegfahren begangenen Diebstahlstaten verbraucht. Es handelt sich jeweils um die gleiche Tat im Sinne des § 264 StPO (vgl. BGH NJW 1981, 997 [BGH 15.01.1981 - 4 StR 652/80]).
b)
Gleichwohl stellt der Senat das Verfahren wegen Diebstahls in den genannten Fällen nicht ein. Die Anklage und das Urteil gehen davon aus, der Angeklagte habe unabhängig von der Wegnahme der Fahrzeuge jeweils einige Zeit zuvor bei deren Verkauf durch seinen Arbeitgeber, einen Autohändler, die zugehörigen Zweitschlüssel weggenommen, um - noch ohne konkreten Plan - bei "günstiger Gelegenheit" oder "im Bedarfsfalle" die Wagen stehlen zu können (UA S. 39). Auf das Verhältnis der Schlüsseldiebstähle zur Wegnahme der Pkw geht das Landgericht nicht ein. Es bleibt überhaupt offen, ob es diese Diebstähle in die Verurteilung einbezogen hat.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt Fortsetzungszusammenhang in Betracht, wenn der Täter einen Gegenstand stiehlt (Werkzeug, Schlüssel), um damit einen bestimmten weiteren Diebstahl zu begehen (vgl. Senatsentscheidungen bei Dallinger MDR 1983, 621 m.w.Nachw. und 1967, 12, 13). Den Entscheidungen lag zudem jeweils ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen den Diebstahlstaten zugrunde (BGH GA 1968, 337: "... alsbald anschließenden Diebstahls ..."; BGH, Urteil vom 9. September 1981 - 2 StR 239/81: "... am gleichen Tage"; BGH, Beschlüsse vom 25. April 1978 - 1 StR 129/78, vom 1. Juli 1987 - 3 StR 191/87 und StV 1982, 468 je: "... (noch) in derselben Nacht ..."). Demgegenüber handelte es sich hier nicht nur um weit auseinanderliegende Tatorte und teilweise ganz erhebliche Zeitzwischenräume (von einer Woche bis zu acht Monaten), sondern beim Schlüsseldiebstahl war auch noch ungewiß, ob und wann es zu einer weiteren Tat kommen werde. Der Annahme von Fortsetzungszusammenhang stünden deshalb im Hinblick auf den erforderlichen Gesamtvorsatz (vgl. BGHR StGB vor § 1/fortgesetzte Handlung, Gesamtvorsatz 11) Bedenken entgegen.
Handelt es sich bei den Schlüsseldiebstählen aber um selbständige Straftaten, kommt Strafklageverbrauch durch die Aburteilung des Wegfahrens der Pkw vom Tatort nicht in Betracht.
Des weiteren läßt das Urteil offen, ob das Landgericht den im Fall II 1 in Anklage und Urteil mitgeteilten Diebstahl fremder Fahrzeugpapiere in die Verurteilung einbezogen hat.
3.
Die Aufhebung des Urteils in den Fällen II 1 und 3 bis 5 ergreift auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung in diesen Fällen. Das Landgericht ist insoweit von Tateinheit ausgegangen.
a)
Im Fall II 1 ist das Verfahren wegen Urkundenfälschung gemäß § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Der Verurteilung steht insoweit der Verbrauch der Strafklage entgegen. Die Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr - ohne Fahrerlaubnis - mit dem bewußt und gezielt zu diesem Zweck "umfrisierten" Pkw verwirklicht den Tatbestand des § 267 StGB in der Alternative des Gebrauchmachens. Dieses Gebrauchmachen stellt einerseits mit dem vorangegangenen Verändern der Kennzeichen und der Fahrgestellnummer - 1. und 2. Alternative des § 267 StGB - eine Tat dar (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 44. Aufl. § 267 Rdn. 35 m.w.Nachw.), steht andererseits aber in Tateinheit mit dem rechtskräftig abgeurteilten Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (BGHSt 18, 66, 70, 71) und bildet mit diesem eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO.
b)
Zur Beurteilung der Fälle II 3 bis 5 wird für die neue Hauptverhandlung auf folgendes hingewiesen: Zwar hat der Senat (MDR bei Holtz 1981, 452) bei Pkw-Diebstahl zum Zweck des "Umfrisierens" Tateinheit angenommen. Dem lag aber ein Sachverhalt zugrunde, bei dem unmittelbar nach dem Diebstahl "sofort" mit dem Fälschen der Kennzeichen und Fahrgestell-Nummer begonnen wurde. Insoweit war von natürlicher Handlungseinheit (und damit Tateinheit) ausgegangen worden, weil Diebstahl und Fälschung "auf einer einzigen Willensentschließung" beruhten und "die Tathandlungen zeitlich ineinander übergingen", also ein "unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang" zwischen Diebstahl und Umfrisieren bestand. Diebstahl und Fälschungshandlung konnten damit "bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise als ein einheitliches zusammengehörendes Tun und damit als eine Tat im Rechtssinne" aufgefaßt werden (kritisch Stree in Schönke/Schröder, StGB 23. Aufl. vor § 52 Rdn. 24; Ruß in LK 10. Aufl. § 242 Rdn. 83). Natürliche Handlungseinheit kann jedoch nur angenommen werden, wenn die betreffenden Verhaltensweisen in einem solchen unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, "daß sie das gesamte Tätigwerden ... auch für einen Dritten als ein einheitlich zusammengefaßtes Tun bei natürlicher Betrachtungsweise erkennbar macht" (BGHSt 4, 219, 220; vgl. auch Senatsentscheidungen BGHSt 22, 206, 208, 209 und StV 1986, 293).
Davon kann hier kaum die Rede sein. Denn nach den bisherigen Feststellungen mußten vor dem Fälschen jeweils passende Schrottfahrzeuge gekauft werden, um deren Daten auf die gestohlenen Wagen übertragen zu können. Käme danach in den Fällen 3 bis 5 je ein selbständiges Geschehen in Betracht, so würde die Urkundenfälschung vom Strafklageverbrauch nicht erfaßt. Da der Angeklagte in diesen Fällen selbst von den gefälschten Urkunden nicht Gebrauch machte, stünde der Verurteilung auch ein Verfahrenshindernis - wie oben 3 a - nicht entgegen.
II.
Gerhard G.
1.
Wegen der dem Tatkomplex II 2 (auch) zugrunde liegenden Straftat - Urkundenfälschung mit Fahren ohne Fahrerlaubnis am 11. Februar 1988 - wurde der Angeklagte bereits am 22. Juni 1988 durch das Amtsgericht Nürnberg verurteilt. Insoweit ist Strafklageverbrauch eingetreten. Das Urteil ist aufzuheben und das Verfahren nach § 260 Abs. 3 StPO einzustellen.
Entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts ist der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen aber nicht nur am 11. Februar 1988 mit dem Fahrzeug gefahren, sondern ab 10. Februar 1988 bis Anfang März 1988 (UA S. 44). Diese weiteren, mit den vorgenannten möglicherweise in Fortsetzungszusammenhang stehenden Tatteile sind von der Einstellung nicht betroffen. Zwar betraf die abgeurteilte Tat (möglicherweise) einen Einzelakt einer fortgesetzten Handlung. Der Grundsatz, daß niemand wegen derselben Tat zweimal verurteilt werden darf, greift aber nur dann Platz, wenn der Täter wegen Taten oder Einzelakten einer Tat verurteilt worden ist, die "Gegenstand der Strafklage" waren. Bei Verfolgung einer Tat als Einzelhandlung - hier der Fahrt vom 11. Februar 1988 - erstreckt sich die Strafklage tatsächlich nicht auf weitere, unbekannt gebliebene Taten oder Teilakte einer fortgesetzten Handlung (BGH MDR 1985, 423, 424). Durch das rechtskräftig gewordene amtsgerichtliche Urteil ist damit die Strafklage hier wegen weiterer Tatteile nicht verbraucht (vgl. BGHR StPO § 264 Abs. 1 Strafklageverbrauch 1).
2.
Die Verurteilung wegen Betruges im Fall II 2 hat keinen Bestand. Zutreffend weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß das Urteil keinerlei Hinweis auf den subjektiven Tatbestand enthält. Allerdings käme es - abweichend von der Stellungnahme des Generalbundesanwalts - auf die Frage des gutgläubigen Erwerbs durch den Käufer, der Unterschlagung und des Besitzes dann nicht an, wenn der Angeklagte - was nahe liegt - wußte, daß das Fahrzeug dem Eigentümer abhanden gekommen war (vgl. Palandt, BGB 49. Aufl. § 935 Anm. 2 a).
III.
Im übrigen sind die Revisionen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Kuhn
Ulsamer
Granderath
Brüning