Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.07.1973, Az.: BVerwG III C 151.69
Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern in Oschatz/Sachsen i.R.v. Enteignungen; Berücksichtigung aller zur Verringerung von gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten nach Schadenseintritt führenden Vermögenswerten i.R.d. Berechnung eines Kriegslastenschadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.07.1973
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 151.69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1973, 15291
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 08.10.1969 - AZ: 6 K 303/68
Rechtsgrundlagen
- § 21a FG
- § 342 Abs. 2 LAG
Fundstelle
- BVerwGE 44, 23 - 27
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Wird nach dem in § 8 BFG bestimmten Zeitpunkt im Schadensgebiet eine Verbindlichkeit auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder infolge tatsächlichen Zwanges getilgt, so ist diese Verbindlichkeit im Rahmen der gemäß § 15 Abs. 1 BFG gebotenen Anwendung des § 12 Abs. 3 FG nicht mehr gesondert festzustellen.
- 2.
Die Rechtsprechung des Senats zum Feststellungsgesetz, nach der die in einem Einheitswertbescheid getroffene Entscheidung, die Wirtschaftsguter hätten zu einer bestimmten Vermögensart gehört, nicht in jedem Fall bindend sei, gilt auch für den Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Juli 1973
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sieveking und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dodenhoff, Sigulla, Dr. Messerschmidt und Fandré
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Oktober 1969 wird aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verlustes von Wirtschaftsgütern in Oschatz/Sachsen (Schadensgebiet des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes - BFG -) geltend. Abgesehen von privatrechtlichen geldwerten Ansprüchen und Anteilsrechten beantragte sie die Feststellung folgender Wirtschaftsguter, die sie im April 1945 im Erbgang nach ihren gleichzeitig gestorbenen Eltern erworben hatte, und zwar mit der Begründung, der Schaden sei im April 1945 durch Bomben und Anfang Oktober 1945 durch die "Bodenreform" entstanden:
- 1.
Bauerngut in Oschatz, P. 33, in einer Größe von 93,342 ha,
- 2.
Mietwohngrundstück in Oschatz, L. Straße 3 und 5,
- 3.
Mietwohngrundstück und Kraftwagenhalle in Oschatz, P. 33,
- 4.
Fabrikgebäude (Geschäftsgrundstück) in Oschatz, L. Straße 25,
- 5.
Mietwohngrundstück in Oschatz, L. Straße 25,
- 6.
33.600 qm Bauland in Oschatz, Am ...
- 7.
18.320 qm Bauland in Oschatz, L. Straße 25,
- 8.
14.900 qm Bauland in Oschatz, M. Straße,
- 9.
22.780 qm Bauland in Oschatz, B.straße,
- 10.
53.680 qm Bauland zwischen der Bahnhof- und Merkwitzer Straße in Oschatz.
Im Verlauf des Feststellungsverfahrens trug sie ergänzend vor, daß die Enteignung im Wege der "Bodenreform" etappenweise vor sich gegangen sei; Anfang Oktober 1945 sei sie bis auf 25 ha, am 1. Februar 1946 bis auf 5 ha und am 31. Dezember 1947 sei sie restlos enteignet worden. Zum Erbhof, der 93,342 ha groß gewesen sei, habe nicht das Bauland (vorstehende Ziffern 6 bis 10) in einer Gesamtgröße von 14,328 ha gehört. Die im Oktober 1945 bestehenden Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 101.393,93 RM hätte sie durch Rückzahlung von zwei Darlehen (an Frau Dehn 20.000 RM und an Frau S. 10.000 RM) um 30.000 RM vor Schadenseintritt (31. Dezember 1947) gemindert.
Das Ausgleichsamt stellte durch Bescheid vom 22. September 1967 den Schaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen auf 210.883 RM, darauf ruhende Verbindlichkeiten von 101.393,93 RM sowie Schäden an Grundvermögen in Höhe von 164.800 RM fest. Es sah auf Grund des Prüfungsberichtes der Buchstelle für Landwirtschaft, Zweigstelle Oschatz, vom 22. Februar 1946 (Prüfungszeitraum 11. September bis 31. Dezember 1945) als erwiesen an, daß zum Bauerngut Oschatz, für das ein Einheitswert auf den 1. Januar 1941 in Höhe von 208.100 RM fortgeschrieben worden sei, auch der von der Klägerin als Bauland bezeichnete Grundbesitz gehört habe. Die Höhe der Verbindlichkeiten habe gemäß § 15 Abs. 1 BFG nach dem Bestand im Zeitpunkt des Schadenseintritts (Oktober 1945) bestimmt werden müssen.
Beschwerde und Klage mit dem Ziel, den als Bauland bezeichneten Grundbesitz gesondert festzustellen und von den Verbindlichkeiten die zurückgezahlten Darlehensbeträge in Höhe von 30.000 RM abzusetzen, blieben erfolglos.
Gegen das klagabweisende Urteil richtet sich die zugelassene Revision der Klägerin mit dem Antrag,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten für verpflichtet zu erklären, unter Änderung des Beschlusses des Beschwerdeausschusses vom 10. Januar 1968 und des Feststellungsbescheides vom 22. September 1967 die auf dem landwirtschaftlichen Vermögen der Klägerin in Oschatz ruhenden Verbindlichkeiten in Höhe von nur 71.393,93 RM anzusetzen sowie den Verlust von 14, 328 ha Land nicht als Schaden an landwirtschaftlichem Vermögen, sondern als Schaden an Grundvermögen festzustellen;
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Es wird Verletzung formellen und materiellen Rechts (§ 15 Abs. 1 BFG, § 12 Abs. 1 und 2 FG) gerügt.
Der Beteiligte hat keinen Gegenantrag gestellt und hat sich nicht zur Sache geäußert.
II.
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht.
1.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ist der Klägerin entgegen ihrem Vorbringen das Bauerngut nicht etappenweise, sondern im Oktober 1945 in vollem Umfange gemäß § 4 Abs. 1 BFG weggenommen worden. Diese Feststellung deckt sich mit der "Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform" vom 10. September 1945 (Amtliche Nachrichten Sachsen, 1945, S. 27). Nach Art. 2 Ziff. 3 dieser Verordnung wird u.a. der Grundbesitz mit über 100 ha mit allen Bauten, lebendem und totem Inventar, allen Nebenbetrieben und sämtlichen landwirtschaftlichen Vermögen entschädigungslos enteignet. Nach Art. 3 Ziff. 2 der Verordnung ist bei Durchführung der in Art. 2 angeführten Maßnahmen unter der Bezeichnung "Grundbesitz" der gesamte landwirtschaftliche Besitz einschließlich des Herrenhofes, sämtlicher Grundstücke, Nebenbetriebe und aller Rechte, die mit dem Grund und Boden verbunden sind, der Wälder, Gärten, Wiesen, Weiden, Seen, Teiche und Sümpfe zu verstehen. Nach Art. 2 Ziff. 1 der Verordnung bildet der enteignete Grundbesitz den "Bodenfonds", aus dem gemäß den Regelungen in Art. 4 Ziffern 8 bis 10 Zuteilungen an landarme und landlose Bauern, Landarbeiter und Siedler des betreffenden Ortes zu geschehen haben. Der durch die Bodenreform zugeteilte Boden darf 5 ha nicht überschreiten. Bei schlechter Bodenbeschaffenheit kann diese Höchstgrenze auf 8 ha erhöht werden, bei sehr schlechter Bodenqualität in Ausnahmefällen bis auf 10 ha. Bei Zuteilung von Land darf nur berücksichtigt werden, wer auf Grund seiner Vergangenheit die Gewähr dafür bietet, daß er antifaschistisch eingestellt ist.
Nach diesen Grundsätzen der Verordnung vom 10. September 1945 können der Klägerin anläßlich der Enteignung ihres Bauerngutes nicht 25 ha Land belassen worden sein. Es kann ihr bzw. ihrem Ehemann allenfalls ein Stück Land von 10 ha neu zugeteilt worden sein. Einer abschließenden Beurteilung der Frage, ob das Verwaltungsgericht gleichwohl gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dem Vorbringen der Klägerin, daß sie und vier andere Großgrundbesitzer Land in dem von ihr genannten Umfange hätten behalten dürfen, durch Einholung einer Auskunft oder eines Sachverständigengutachtens hätte nachgehen müssen, bedarf es nicht. Auch unter Zugrundelegung der tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann das Urteil mit dem Ausspruch, daß die hier streitigen 30.000 RM als langfristige Verbindlichkeit bei der Schadensfeststellung zu berücksichtigen seien, nicht aufrechterhalten werden; es ist insoweit mit Bundesrecht nicht vereinbar.
Nach § 15 Abs. 1 BFG hat die gesonderte Feststellung von langfristigen Verbindlichkeiten, die mit land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, gemäß § 12 Abs. 3 FG zu geschehen. Dabei sind die Verbindlichkeiten zu berücksichtigen, die im Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 8 BFG) bestanden. Der Schaden ist nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Oktober 1945 eingetreten. Der Wortlaut des § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 BFG und § 12 Abs. 3 FG spricht hiernach für die Auffassung des Verwaltungsgerichts. Gleichwohl kann dessen Entscheidung aber nicht gefolgt werden. § 15 Abs. 1 BFG darf nicht ohne Berücksichtigung der §§ 20 a, 41 Abs. 2 BFG angewendet werden.
Nach § 20 a BFG ist § 21 a FG entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, daß sich der Geschädigte solche Leistungen auf seinen an sich gemäß § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 FG feststellungsfähigen Schadensbetrag anrechnen lassen muß, die ihm nach dem Zeitpunkt des Schadenseintritts (§ 8 BFG) und vor förmlicher Feststellung seines Schadens zugeflossen und geeignet sind, den Schaden ganz oder teilweise auszugleichen. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, daß es mit dem Gedanken materieller Gerechtigkeit nicht im Einklang stünde, einen Schaden zu Lasten des Ausgleichsfonds und damit aller Geschädigten feststellungsrechtlich zu berücksichtigen, der z.B. durch Zurückgabe der weggenommenen Wirtschaftsgüter oder dadurch ausgeglichen worden ist, daß der als Gläubiger eines privatrechtlich geldwerten Anspruchs Geschädigte von seinem Schuldner nach Schadenseintritt aber vor förmlicher Feststellung seines Schadens befriedigt worden ist. In folgerichtiger Weiterführung dieser Regelungen ist in dem durch § 41 Abs. 2 BFG für anwendbar erklärten § 342 Abs. 2 LAG bestimmt, daß ein Schadensfeststellungsverfahren wieder aufzunehmen ist, wenn nachträglich ein Schaden ganz oder teilweise ausgeglichen ist.
Diese Schadensausgleichsvorschriften, die der Verwirklichung materieller Gerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Geschädigten im Rahmen des ausgleichsrechtlichen Systems zu dienen bestimmt sind, können bei Anwendung des § 15 Abs. 1 BFG, § 12 Abs. 3 FG nicht außer acht gelassen werden. Auch Umstände, die zur Verringerung von gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten nach Schadenseintritt geführt haben, müssen daher in entsprechender Weise Berücksichtigung finden. Mit der Wegnahme im Sinne des § 4 BFG ist der Schaden gemäß § 8 BFG bereits eingetreten. Es wäre mit den rechtsstaatlichen Prinzipien, die zum Erlaß vorstehend angeführter Schadensausgleichsvorschriften geführt haben, nicht vereinbar, die formelle Vorschrift des § 8 BFG bei Anwendung des § 15 Abs. 1 BFG in Verbindung mit § 12 Abs. 3 FG auch dann eingreifen zu lassen, wenn der Geschädigte trotz Wegnahme des Wirtschaftsgutes - noch im Schadensgebiet - rechtlich verpflichtet oder auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse gezwungen gewesen ist, den Gläubiger gleichwohl zu befriedigen und dies auch getan hat. In Fällen dieser Art entspricht es vielmehr dem Grundsatz materieller Gerechtigkeit, daß der den §§ 20 a, 41 Abs. 2 BFG zugrunde liegende Rechtsgedanke auch im Rahmen des § 15 Abs. 1 BFG - also bei umgekehrter Interessenlage - berücksichtigt wird. Nur eine dementsprechende verfassungskonforme Auslegung dieser Vorschrift wird der am Gleichheitssatz zu messenden lastenausgleichsrechtlichen Systematik gerecht. Deshalb ist eine Verbindlichkeit, die auf Grund rechtlicher Verpflichtung oder infolge tatsächlichen Zwanges im Schadensgebiet noch nach dem in § 8 BFG bestimmten Zeitpunkt getilgt worden ist, nicht mehr gemäß § 12 Abs. 3 FG gesondert festzustellen.
Es kommt mithin darauf an, ob die Klägerin rechtlich verpflichtet oder tatsächlich gezwungen gewesen ist, die hier streitigen Forderungen in Höhe von 30.000 RM nach Wegnahme ihres Bauerngutes zu begleichen und deshalb auch beglichen hat. Zur abschließenden Entscheidung dieser Fragen fehlt es an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Deshalb ist das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Sollte das Begehren der Klägerin unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben, so wird das Verwaltungsgericht der Darstellung der Klägerin nachzugehen haben, ob ihr entgegen den Vorschriften der Verordnung über die Bodenreform ausnahmsweise 25 ha Land belassen worden sind und die dingliche Sicherung der hier streitigen Forderungen dann gerade an diesen Grundstücken bestanden hat.
2.
Auch im übrigen kann das angefochtene Urteil keinen Bestand haben. Nach den tatsächlichen Feststellungen muß das Revisionsgericht davon ausgehen, daß der von der Klägerin als Bauland bezeichnete Grundbesitz nach seinem Erschließungsgrad im Jahre 1945 schadensfeststellungsrechtlich als Grundvermögen in Betracht kommen kann. Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung dahin erkannt, daß die in einem Einheitswertbescheid getroffene Entscheidung, die - später durch Vertreibung verlorenen - Wirtschaftsguter hätten zu einer bestimmten Vermögensart gehört, nicht in jedem Fall bindend sei. Entscheidend für die Einordnung seien - wie bei der Zurechnung (§ 229 Abs. 2 LAG) - die Verhältnisse im Schadenszeitpunkt (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG III. C 8.66 - [Buchholz 427.2 § 12 Nr. 38] mit weiteren Nachweisen). In bezug auf landwirtschaftliches Vermögen hatte der Senat in seinem Urteil vom 24. November 1964 - BVerwG III C 194.62 - (Buchholz a.a.O. Nr. 17 b) bereits dahin erkannt, daß für die Frage, ob ein im Zeitpunkt der Vertreibung landwirtschaftlich genutztes Grundstück als landwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen zu bewerten sei, in erster Linie der in diesem Zeitpunkt vorhandene Erschließungsgrad entscheidend sei (vgl. ferner Urteil vom 26. Februar 1970 - BVerwG III C 212.67 - [Buchholz 427.209 § 2 Nr. 3]).
Diese Rechtsprechung gilt auch für den Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes; denn § 12 Abs. 1 und 2 FG, zu der diese Rechtsprechung ergangen ist, ist gemäß § 15 Abs. 1 BFG auf die Schadenberechnung nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Demnach erweist sich das angefochtene Urteil als fehlerhaft auch insoweit, als es den Grundbesitz, der unter Ziffern 6 bis 10 des Tatbestandes angeführt ist, ohne weitere Prüfung nur deshalb nicht als Bauland berücksichtigt hat, weil diese Grundstücke von dem für das Bauerngut festgestellten Einheitswert erfaßt seien. Es ist daher auch insoweit aufzuheben, um dem Verwaltungsgericht Gelegenheit zur Prüfung und Entscheidung der Frage zu geben, ob bei dem vorgenannten Grundbesitz im Schadenszeitpunkt die Voraussetzungen vorgelegen haben, unter denen nach den genannten Entscheidungen des Senats bewertungsrechtlich als landwirtschaftliches Vermögen behandelter Grundbesitz gleichwohl als Bauland feststellungsrechtlich zu beurteilen ist. Sollte dies der Fall sein, so wäre insoweit - unter Ausklammerung dieser Grundstücke aus der für das landwirtschaftliche Vermögen getroffenen Schadensfeststellung - zugunsten der Klägerin eine Schadensfeststellung wegen Verlustes von Grundvermögen nach den Vorschriften der 9. FeststellungsDV zu treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Dr. Dodenhoff
Sigulla
Dr. Messerschmidt
Fandré