Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.11.1964, Az.: BVerwG III C 194.62
Feststellung eines Vertreibungsschadens; Abweisung einer Revision mangels Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.11.1964
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 194.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 14694
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 15.11.1962 - AZ: VS IV 14/61
Rechtsgrundlagen
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 12 Abs. 2 FG
Amtlicher Leitsatz
Für die Frage, ob ein im Zeitpunkt der Vertreibung landwirtschaftlich genutztes Grundstück als landwirtschaftliches Vermögen oder als Grundvermögen zu bewerten ist, ist in erster Linie der in diesem Zeitpunkt vorhandene. Erschließungsgrad entscheidend (Bestätigung von BVerwG IV C 249.61, Urteil vom 22. Februar 1963).
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1964
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Uffhausen, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg i.Br. vom 15. November 1962 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen zu 2) und 3) tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Als Erben des am 12. Mai 1953 in W ... a.S. verstorbenen unmittelbar Geschädigten J ... Kl ... , der aus D ... -O ... vertrieben ist, begehren die Klägerinnen u.a. die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem in D ... -O ... belegenen, im dortigen Grundbuch in Band IV auf Blatt 75 eingetragenen Grundstück. - Die Ausgleichsbehörden bildeten, weil für dieses Grundstück ein Einheitswert nicht bekannt ist, einen Ersatzeinheitswert. Dabei gingen sie davon aus, daß es sich bei dem Grundstück im Zeitpunkt der Vertreibung um landwirtschaftlich genutztes Gelände gehandelt habe. - Gegen die Bewertung des unbebauten Grundstücks als landwirtschaftliches Vermögen wandten sich die Klägerinnen mit der Klage. Sie erstrebten mit der Begründung, das Grundstück habe nach dem Gesamtergebnis der Feststellungen und Beweiserhebungen als Bauland bewertet werden müssen, die Aufhebung der Behördenentscheidungen, soweit sie sich auf das im Grundbuch von D ... -O ... Band IV Blatt 75 eingetragene Grundstück beziehen, sowie die Verpflichtung der Behörden, den durch Verlust dieses Grundstücks erlittenen Vertreibungsschaden unter Bewertung als Bauland bzw. Rohbauland neu festzustellen.
Das Verwaltungsgericht wies nach Beweisaufnahme die Klage ab. Es führt aus, es sei nicht bewiesen oder glaubhaft gemacht, daß das rd. 3 ha große unbebaute, bis Kriegsende landwirtschaftlich genutzte Grundstück, das keine unmittelbare Zufahrt zu einer Straße und demgemäß ohne Inanspruchnahme fremder Grundstücke keine Anschlußmöglichkeiten an Versorgungsleitungen gehabt habe, in absehbarer Zeit anderen als landwirtschaftlichen Zwecken gedient hätte. Auch für die Annahme, das Grundstück wäre, wenn die Kriegsverhältnisse außer Betracht gelassen würden, in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren bebaut worden, sei kein hinreichender Anhalt gegeben. Da gegen die Berechnung der Höhe des Ersatzeinheitswerts keine Bedenken beständen oder von den Klägerinnen erhoben seien, hätte die Klage abgewiesen werden müssen. Zur Klärung der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen Grundstücke, die im Zeitpunkt der Vertreibung landwirtschaftlich genutzt wurden, bei der Bestimmung des Ersatzeinheitswerts im Rahmen des § 12 Abs. 2 FG als Bauland zu behandeln sind, ließ das Verwaltungsgericht die Revision zu.
Mit der Revision verfolgen die Klägerinnen ihr Klagebegehren weiter. Sie wiederholen ihre Meinung, daß die Bewertung des Grundstücks nach den für Grundvermögen geltenden Vorschriften hätte vorgenommen werden müssen, so daß die Ausgleichsbehörden sowie das Verwaltungsgericht sich zu Unrecht für eine Bewertung als landwirtschaftlich genutztes Vermögen ausgesprochen hätten. Die zu § 51 BewG entwickelten Rechtsgrundsätze, die im Lastenausgleichsrecht unter Berücksichtigung der besonderen, durch den Vertreibungstatbestand geschaffenen Verhältnisse anzuwenden seien, hätten hier dazu führen müssen, das Grundstück dem Grundvermögen zuzuordnen und eine entsprechende Bewertung vorzunehmen. Das folge aus der Lage des Grundstücks in einem Großstadtbezirk und den tatsächlich gegebenen Verwertungsmöglichkeiten, die in wiederholten konkreten Kaufangeboten zwecks Bebauung in absehbarer Zeit nach Kriegsende ihren Ausdruck gefunden hätten. Die Aussage des als Zeugen vernommenen Bauunternehmers P ... St ... sei insoweit nicht zutreffend ausgelegt und rechtlich unzutreffend gewürdigt worden. Auch aus der Aussage des früheren Stadtbaurats E ... E ... sei zu folgern, daß die Aufschließung des Hintergeländes entlang der Radaunestraße, wozu das Grundstück zu rechnen sei, innerhalb von sechs Jahren nicht auszuschließen gewesen wäre. - Schließlich rügen die Klägerinnen, die Heimatauskunftstelle 27 (D ... -Z ... ) habe im Schadensfeststellungsverfahren verhandene und für eine Aufklärung des Sachverhalts geeignete Beweismöglichkeiten nicht ausgenutzt; insbesondere sei der inzwischen verstorbene frühere Leiter des Planungsamts der Hansestadt D ... Baurat B ... , nicht zu dem Schadensfall gehört worden, obwohl er auf Grund seiner Tätigkeit zum engsten Kreise der Vertrauensleute der Heimatauskunftstelle gehört habe. Die hierin liegende Verletzung des § 25 Abs. 1 FG führe zu einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht.
Der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds tritt der Revision mit dem Ziele der Zurückweisung des Rechtsmittels entgegen.
II.
Die Revision erweist sich als unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts beruht nicht auf einer Verletzung bundesrechtlicher Vorschriften (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Wie auch die Revision nicht verkennt, hängt die Beantwortung der Frage, ob der für das Grundstück gebildete Ersatzeinheitswert zutreffend ermittelt ist, allein davon ab, ob das Grundstück im Zeitpunkt der Vertreibung dem Grundvermögen oder dem landwirtschaftlichen Vermögen des unmittelbar Geschädigten zuzurechnen war. Die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen rechtfertigen das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis, das Grundstück als landwirtschaftliches Vermögen zu bewerten. Dabei bedarf es keiner grundsätzlichen Ausführungen über den Begriff des Baulandes im Bewertungsrecht, auf den nach § 12 Abs. 2 FG abzustellen ist. Insbesondere gibt der vorliegende Fall keinen Anlaß zu grundsätzlicher Klärung der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen ein im Zeitpunkt der Vertreibung nicht als Bauland ausgewiesenes, landwirtschaftlich genutztes Grundstück die Eigenschaft von Bauland oder Rohbauland zugesprochen erhalten kann. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts schließen hier jedenfalls die Annahme aus, daß es sich bei dem Grundstück nicht um ein landwirtschaftlich genutztes Gelände, sondern um Bauland gehandelt hätte, für das eine besondere Bewertung eingreifen müßte. Nach diesen Feststellungen lag das Grundstück nicht an einer Straße oder an einem wenigstens planmäßig bereits festgelegten und mit den wichtigsten Versorgungsleitungen für Wasser und elektrischen Strom versehenen Straßenzug, sondern ohne unmittelbare Zufahrt zu einer Straße auf einem sich westlich hinter einer geschlossenen Häuserzeile anschließenden unbebauten Hügel, der bis zu einer Höhe von 55 m leicht anstieg. Eine Erschließung des Grundstücks von der R ... straße aus wäre, wie das Verwaltungsgsgericht weiter feststellt, ohne die Anlegung einer oder mehrerer neuer Erschließungsstraßen nicht möglich gewesen. Außerdem hätten die Versorgungsleitungen, die stets über im fremden Privateigentum stehende Grundstücke hätten führen müssen, bestenfalls den unteren Teil des schmalen langgezogenen Grundstücks, nicht aber das Grundstück in seiner ganzen Größe erschließen können. Der sich aus diesen Feststellungen ergebende Erschließungsgrad rechtfertigt den Schluß des Verwaltungsgerichts, das Grundstück habe im Zeitpunkt der Vertreibung noch nicht die Eigenschaft von Bauland im Sinne des Bewertungsrechts gehabt und zugleich den Ausgangspunkt der Ersatzeinheitsbewertung, die das in diesem Zeitpunkt landwirtschaftlich genutzte Grundstück dem landwirtschaftlichen Vermögen zugeordnet hat (vgl. Urteil vom 22. Februar 1963 - BVerwG IV C 249.61 - [ZLA 1963 S. 215 = NJW 1963 S. 1515 = IFLA 1964 S. 14 = RLA 1964 S. 139]). Auf die Frage, ob mit Wahrscheinlichkeit damit hätte gerechnet werden können, das Grundstück werde in absehbarer Zeit bebaut werden, kommt es demgemäß nicht an, da allein schon der vom Verwaltungsgericht festgestellte Erschließungsgrad die Baulandeigenschaft des Grundstücks ausschließt. Auf die im Zusammenhang mit der Ermittlung der Höhe der Enteignungsentschädigung insoweit angestellten Erwägungen, die im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 1962 zusammengestellt sind (= BGHZ 39, 198 = VerwRspr. Bd. 16 S. 306), kommt es hier, wo es ausschließlich um den Zeitwert im Zeitpunkt der Vertreibung geht, nicht entscheidend an.
Gegen diese das klageabweisende Erkenntnis tragenden tatsächlichen Feststellungen sind von der Revision zulässige und begründete Revisionsgründe nicht vorgebracht worden. Sie beschränkt sich vielmehr darauf hervorzuheben, daß das Grundstück nicht in einem "Straßendorf", sondern in einem großstädtischen Stadtbezirk gelegen war, und daß sich aus den bestehenden Verwertungsmöglichkeiten Rückschlüsse auf die Baulandeigenschaft ermöglicht hätten. Dieses Vorbringen vermag die Revision nicht zu stützen. Wenn das Verwaltungsgericht ausführt, bei O ... , einem eingemeindeten Vorort von D ... , habe es sich um eine "Ansiedlung nach dem typischen Muster eines Straßendorfes" gehandelt, dann ergibt sich hieraus nicht, daß das Gericht bei der Beurteilung des hier angesichts der bis zur Vertreibung fortgesetzten landwirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks in erster Linie entscheidenden Erschließungsgrads die Tatsache außer acht gelassen hätte, das Grundstück sei innerhalb eines zur Großstadt D ... gehörigen Bezirks gelegen. Soweit die Revision auf die Verwertungsmöglichkeit des Grundstücks hinweist, richtet sich ihr Angriff gegen die das Erkenntnis nur zusätzlich tragende Hilfsbegründung des Urteils und zudem ausschließlich gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Das Urteil gelangt zu der Feststellung, es könne nicht als bewiesen oder glaubhaft gemacht angesehen werden, daß das Grundstück in einem Zeitraum von etwa sechs Jahren bebaut worden wäre; das müsse den Aussagen der Zeugen St ... und E ... entnommen werden. Daß diese Würdigung der Aussagen denkgesetzlich unmöglich wäre oder gegen Erfahrungssätze oder anerkannte Regeln der Beweiswürdigung verstieße, hat die Revision nicht darzulegen vermocht; derartige Verstöße sind auch nicht ersichtlich, da beide Zeugen aus ihrer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse heraus keine Einzelheiten angeführt haben, aus denen auf eine Erschließung des Grundstücks in absehbarer Zeit geschlossen werden könnte. Soweit die Klägerinnen das von der Heimatauskunftstelle 27 im Zuge der Schadensfeststellung angewandte Verfahren rügen, geht ihre Rüge im Revisionsverfahren schon deswegen fehl, weil das Verwaltungsgericht sich durch die auf Grund der eigenen Beweisaufnahme ermittelten Tatsachen seineÜberzeugung gebildet und dabei aus den Äußerungen der Heimatauskunftstelle keine entscheidenden Schlüsse gezogen hat. Das von der Heimatauskunftstelle bei ihren Ermittlungen eingehaltene Verfahren ist demnach ohne entscheidende Bedeutung für die Urteilsfindung geblieben, so daß auch insoweit keine schlüssigen Revisionsrügen erhoben sind.
Die demnach unbegründete Revision war demgemäß zurückzuweisen, ohne daß es einer grundsätzlichen Klärung der zur Zulassung des Rechtsmittels führenden Zweifel bedurfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesgetzt.
Dr. Sieveking
Uffhausen
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher