Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.04.1955, Az.: III ZR 34/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.04.1955
- Aktenzeichen
- III ZR 34/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 12983
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 15.12.1953
Prozessführer
des Anwaltsassessors Manfred N., H.-W., W. Chaussee ...,
Prozessgegner
die F., vertreten durch den Senat, Personalamt,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Wolany, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 15. Dezember 1953 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt.
Von Recht wegen
Tatbestand:
Der Kläger, der nach Bestehen der ersten juristischen Staatsprüfung durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten in Breslau vom 6. August 1941 unter Berufung in das Beamtenverhältnis zum Gerichtsreferendar ernannt worden war, wurde als Soldat vom damaligen Reichsminister der Justiz am 10. Dezember 1944 unter widerruflicher Übernahme in das Beamtenverhältnis zum ausserplanmässigen Beamten mit der Dienstbezeichnung "Assessor" (K), ernannt.
Nach seiner Entlassung aus russischer Kriegsgefangenschaft stellte der Kläger unter dem 28. Juni 1948 bei dem Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg den Antrag, ihm durch Übernahme als Assessor (K) in den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts Gelegenheit zu geben, seine Ausbildung bis zur Ablegung des zweiten juristischen Staatsexamens fortzusetzen. Auf diesen Antrag wurde der Kläger durch Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 26. Juli 1948 zwecks Ableistung seines Vorbereitungsdienstes in den Bezirk des Hanseatischen Oberlandesgerichts übernommen.
Ein Gesuch des Klägers um Übernahme in den hamburgischen Justizdienst, das er nach der am 2. Dezember 1951 erfolgten Ablegung der zweiten juristischen Staatsprüfung gestellt hatte, wurde durch Bescheid des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 13. Februar 1952 abschlägig beschieden.
Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten einmal die Nachzahlung von Diäten als ausserplanmässiger Beamter - Assessor (K) - für die Zeit seines Vorbereitungsdienstes unter Anrechnung der ihm gewährten Unterhaltszuschüsse und zum anderen die Zahlung von Übergangsgeld gemäss §§61, 62 DBG. Mit der vorliegenden Klage macht er einen Teilbetrag seiner angeblichen Ansprüche im Betrage von 200 DM geltend.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Hansestadt Hamburg sei, als der Kläger im Juli 1948 sein Aufnahmegesuch eingereicht habe, bereits wieder ein mit eigener Justizhoheit ausgestattetes Staatswesen gewesen. Die Einstellung des Klägers in den hamburgischen Justizdienst habe deshalb nur durch Begründung eines entsprechenden Beamtenverhältnisses erfolgen können. Einen noch nicht in Hamburg beschäftigt gewesenen (Reichs-) Assessor (K) als zu besoldenden Beamten einzustellen, zu berufen oder zu übernehmen habe der Oberlandesgerichtspräsident damals nicht mehr die Macht und Zuständigkeit gehabt. Wenn dieser gleichwohl mit dem Schein der Zuständigkeit die Übernahme des Klägers verfügt habe, so sei das ein derart rechtswidriger Akt gewesen, dass er die Schaffung eines den Klageanspruch rechtfertigenden Rechtsverhältnisses nicht habe herbeiführen können. Die hiergegen von der Revision erhobenen Angriffe sind unbegründet.
Auszugehen ist davon, dass der Kläger als verdrängter Beamter seine frühere Rechtstellung als ausserplanmässiger Reichsbeamter auf Widerruf trotz des Zusammenbruchs behalten hat (BGHZ 13, 265 [292 ff] und 14, 138 [140]). Für die sich aus dem Reichsbeamtenverhältnis ergebenden Ansprüche aber haften die heutigen Länder, wie der Senat wiederholt ausgesprochen hat, weder als allgemeine Rechtsnachfolger des Reiches noch ohne weiteres als neue Dienstherren. Vielmehr waren die Länder in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die in der Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Beamten, die in ihre Dienste traten, grundsätzlich frei (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [8, 18 f]). Die Rechtstellung des Klägers richtet sich deshalb ausschliesslich danach, welcher Art das Rechtsverhältnis war, in das der Kläger zufolge der Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten vom 26. Juli 1948 zu der Beklagten getreten ist.
Die erste Frage, ob durch diese Verfügung etwa ein Beamtenverhältnis des Klägers als ausserplanmässigem Beamten zu der Beklagten neu begründet worden ist, ist zu verneinen. Zu einer Neubegründung eines derartigen Beamtenverhältnisses hätte es grundsätzlich der Wahrung der Form des §27 DBG (Ernennungsurkunde mit den Worten "unter Berufung in das Beamtenverhältnis") bedurft, die hier nicht innegehalten ist. Zwar entspricht es herrschender Auffassung (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [28/29], BVerfGE 3, 255 ff), dass in der Zeit nach dem Zusammenbruch zumindest ein widerrufliches Beamtenverhältnis auch ohne Einhaltung der Form des §27 DBG begründet werden konnte. Im Juli 1948 konnte jedoch in Hamburg eine derartige formlose Neubegründung eines Beamtenverhältnisses angesichts dessen nicht mehr erfolgen, dass damals der Wiederaufbau der öffentlichen Verwaltung in Hamburg längst durchgeführt war, dass die staatsrechtlichen Verhältnisse auf der Grundlage der vorläufigen Verfassung vom 15. Mai 1946 (Hamb GVBl 1946, 51) neu geordnet waren und Unklarheiten über die Weitergeltung des Deutschen Beamtengesetzes nicht mehr bestehen konnten. Abgesehen davon konnte ein Beamtenverhältnis auch dann, wenn die Formen des §27 DBG nicht gewahrt zu sein brauchten, wirksam nur begründet werden, wenn die Massnahmen, in denen die Begründung des Beamtenverhältnisses zu erblicken waren, von der dafür zuständigen Stelle getroffen wurden (vgl. S. 5 des zur Veröffentlichung bestimmten Urteils des Senats vom 9. Dezember 1954 - III ZR 235/52 -). An dieser Voraussetzung aber fehlt es hier, soweit das Beamtenverhältnis des Klägers als eines ausserplanmässigen Beamten in Frage steht. Denn nach der - für den Senat bindenden - Auslegung der einschlägigen hamburgischen Bestimmungen durch das Berufungsgericht war der Oberlandesgerichtspräsident im Juli 1948 nicht mehr befugt, einen bezirksfremden Assessor (K) als ausserplanmässigen Beamten durch Neubegründung eines entsprechenden Beamtenverhältnisses in den hamburgischen Justizdienst zu übernehmen. Es spricht auch nichts dafür, dass der Oberlandesgerichtspräsident irgendeine Massnahme hätte treffen wollen, die über den Rahmen seiner Zuständigkeit hinausging. Die Frage, ob der Kläger durch die Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten wenigstens wirksam als Beamter im Vorbereitungsdienst (Referendar) übernommen worden ist, kann offen bleiben, da aus der Rechtstellung eines Referendars der Klageanspruch nicht hergeleitet werden kann.
Wenn sonach davon auszugehen ist, dass in der in Rede stehenden Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten die Neubegründung eines ausserplanmässigen Beamtenverhältnisses nicht erblickt werden kann, bleibt weiter zu prüfen, ob die Verfügung etwa als eine Versetzung oder eine sonstige, die Wahrung der Formvorschriften des §27 DBG nicht erfordernde Übertragung eines neuen Amtes als Assessor (K) gewertet werden kann und der Kläger dementsprechend mit dem Eintritt in den hamburgischen Justizdienst sein altes Beamtenverhältnis fortgesetzt hat (vgl. BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [20] und 10, 62 [64]). Gegen eine entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§47, 48 DBG über die Wiederindienstnahme von Wartestandsbeamten bestehen hier schon allein deswegen Bedenken, weil der Kläger auch als Assessor (K) Widerrufsbeamter war und nach §43 DBG nur auf Zeit und auf Lebenszeit ernannte Beamte Wartestandsbeamte werden können. Ob sich bereits aus diesem Grund die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der §§47, 48 DBG auf Widerrufsbeamte schlechthin verbietet, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn sowohl eine Versetzung als auch eine die Beobachtung der Formvorschriften des §27 DBG nicht erfordernde Übertragung eines neuen Amtes gemäss §47 DBG an Wartestandsbeamte haben das Fortbestehen eines Beamtenverhältnisses zur Voraussetzung, das durch Versetzung oder formlose Übertragung eines neuen Amtes fortgesetzt werden soll. Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses aber ist rechtssystematisch nur mit demselben Dienstherrn möglich (Urteil des Senats vom 21. Mai 1953 in NJW 1953, 1220 [1221] - insoweit in BGHZ 10, 62 nicht abgedruckt - und S. 18 des zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Urteils des Senats vom 10. Februar 1955 - III ZR 123/53 -). Vor dem Zusammenbruch konnte entsprechend dem Grundsatz der Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten eine Versetzung oder auch eine Übertragung eines neuen Amtes gemäss §47 DBG ohne Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses im Verhältnis zwischen Reichs- und Landesdienst erfolgen. Zudem bestimmte §166 DBG ausdrücklich, dass Reich und Länder für die Versetzung als derselbe Dienstherr anzusehen seien. Diese Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten und damit die Möglichkeit der Versetzung eines Beamten aus dem unmittelbaren Reichsdienst in den Dienst eines Landes hat - wie der Senat in BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [21/22] und DVBl 1953, 215 [ Urteil vom 22. Dezember 1952 - III ZR 147/52 -] bereits ausgeführt hat - nicht schon mit dem Zusammenbruch, sondern erst mit dem Zeitpunkt ihr Ende gefunden, in dem "die Veränderungen des staatsrechtlichen Aufbaues solchen Umfang und solche Formen angenommen haben, dass die auf dem früheren zentralistischen Aufbau beruhenden Bestimmungen in den neuen föderalistischen Aufbau nicht mehr hineinpassen". Der Endzeitpunkt, bis zu dem die Anwendbarkeit des §166 DBG längstens noch bejaht werden kann, ist nach den genannten Entscheidungen sicherlich mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erreicht. Er kann aber in den einzelnen Gebieten schon früher liegen, wenn dort die entsprechende föderalistische Organisationsform bereits früher eindeutige Gestalt angenommen hat, wobei im Interesse einer genauen Zeitbestimmung möglichst auf einen besonderen staatsrechtlichen Akt abzustellen ist.
In vorliegendem Fall ist die massgebende Verfügung des Oberlandesgerichtspräsidenten am 28. Juli 1948 ergangen. In diesem Zeitpunkt war die Fortsetzung des Reichsbeamtenverhältnisses des Klägers durch Übernahme in den hamburgischen Justizdienst im Wege der Versetzung oder Übertragung eines neuen Amtes aber bereits ausgeschlossen. Ob schon das Inkrafttreten der vorläufigen Verfassung der Hansestadt Hamburg vom 15. Mai 1946 die Fortsetzung des Reichsbeamtenverhältnisses ausschloss, kann offen bleiben. Denn jedenfalls ist der Zeitpunkt, von dem ab nicht mehr von der Einheit des Beamtenverhältnisses aller unmittelbaren und mittelbaren Reichsbeamten als Voraussetzung für eine - formlose - Übernahme eines Reichsbeamten in den Landesdienst gesprochen werden kann, für Hamburg mit dem am 1. Dezember 1946 erfolgten Inkrafttreten der Verordnung Nr. 57 der britischen Militärregierung (ABl BritMilReg S. 344) erreicht. In diesem Zeitpunkt war nicht nur das aus der Zeit des zentralistischen "Dritten Reiches" stammende Gesetz über die Verfassung und Verwaltung der Hansestadt Hamburg vom 9. Dezember 1937 (RGBl I, 1327) durch eine neue und den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen Rechnung tragende Verfassung ersetzt und ausdrücklich ausser Kraft gesetzt worden (Art. 27 der vorläufigen Verfassung), sondern es war durch die Verordnung Nr. 57 der Hansestadt Hamburg als einem Land in der britischen Zone mit gewissen Vorbehalten zugunsten der Besatzungsmacht auch "die ausschliessliche Gesetzgebung für das Land" übertragen worden und zwar in einem weitergehenden Maße als sie den Ländern vor dem Zusammenbruch zugestanden hatte. Damit war der staatsrechtliche Aufbau in der neuen föderalistischen Organisationsform in Hamburg soweit fortgeschritten, dass damit nunmehr die Anwendung von Bestimmungen, die auf dem früheren zentralistischen Staatsaufbau beruhten, nicht mehr verträglich war.
Die Fortsetzung des alten Beamtenverhältnisses des Klägers durch eine die Wahrung der Formvorschriften des §27 DBG nicht erfordernde Übernahme in den hamburgischen Justizdienst war mithin im Juli 1948 nicht mehr möglich. In einem ausserplanmässigen Beamtenverhältnis als Assessor (K) hat der Kläger somit zur Beklagten nicht gestanden. Ein Anspruch auf Zahlung von Diäten und - gegebenenfalls - Übergangsgeld gegen die Beklagte ist daher nicht begründet, sodass das Berufungsgericht mit Recht die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende landgerichtliche Urteil zurückgewiesen hat.
Der Revision musste daher der Erfolg versagt bleiben.
Die Kosten des erfolglos gebliebenen Rechtsmittels hat der Kläger gemäss §97 ZPO zu tragen.