Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.07.1995, Az.: 1 StR 312/95
Vorstrafen; Tilgung; Strafzumessung; Strafverschärfung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.07.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 312/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12327
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 538
Redaktioneller Leitsatz
Sind die Vorstrafen tilgungsreif, so sind dies keine Strafverschärfungsgründe.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldfälschung und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die sichergestellte Amphetaminzubereitung von 411,8 g wurde eingezogen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Während der Schuldspruch und die Einziehungsanordnung nicht zu beanstanden sind, kann der Ausspruch über die gegen ihn verhängten Einzelstrafen (von drei Jahren sowie von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe) und über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:
"Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß "er - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft bzw. vorbelastet" ist (UA S. 56). Damit nimmt sie Bezug auf vier Eintragungen im Erziehungsregister (UA S. 10, 11). Danach ist am 18. September 1986 in einem Verfahren wegen Diebstahls (Nr. 1) und am 24. April 1990 in einem solchen wegen vorsätzlichen unerlaubten Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 3) gemäß § 45 Abs. 1 JGG von der Verfolgung abgesehen worden. Das Amtsgericht Erlangen hat gegen den Angeklagten am 25. Juli 1989 wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Nötigung sowie Ausübung der tatsächlichen Gewalt "wie bei einem verbotenen Gegenstand" und Bedrohung zwei Wochen Jugendarrest verhängt (Nr. 2) und am 16. Oktober 1990 wegen fahrlässigen unerlaubten Aufenthalts und fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zehn Fällen eine Geldauflage erteilt (Nr. 4).
Diese Eintragungen durfte der Tatrichter nicht mehr verwerten (§§ 63 Abs. 4, 51 Abs. 1 BZRG).
Nach § 63 Abs. 1 BZRG sind Eintragungen im Erziehungsregister zu entfernen, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr vollendet hat. Die Entfernung unterbleibt nur unter den Voraussetzungen des § 63 Abs. 2 BZRG. Ausweislich der Urteilsgründe ist gegen den Angeklagten im Zentralregister jedoch keine Verurteilung wegen einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßregel eingetragen (vgl. auch Bd. IV Bl. 881 d.A.). Eine auf Jugendarrest lautende Entscheidung ist nach § 4 Nr. 1 BZRG nicht in das Zentralregister einzutragen; Jugendarrest ist auch kein Strafarrest (vgl. § 9 WStG) im Sinne des § 63 Abs. 2 BZRG. Ob die Überliegefrist des § 45 Abs. 2 Satz 1 BZRG auf Eintragungen im Erziehungsregister entsprechend anzuwenden ist (§ 59 BZRG), mag dahinstehen, weil die Rechtswirkung des § 51 Abs. 1 BZRG mit Eintritt der Tilgungsreife und nicht erst mit Ablauf der Überliegefrist eintritt. Das gilt auch für § 63 Abs. 1 BZRG, auch wenn dessen Wortlaut von Entfernung anstelle von Tilgung spricht (vgl. dazu Rebmann/Uhlig, BZRG § 51 Rdn. 18, § 63 Rdn. 5, 6).
Da der Angeklagte am 29. April 1970 geboren ist und am 29. April 1994, also mehrere Monate vor Erlaß des angefochtenen Urteils, das 24. Lebensjahr vollendet hatte, durften die in einem früheren Auszug aus dem Erziehungsregister enthaltenen Eintragungen nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. auch BGH, Beschluß vom 31. März 1994 - 1 StR 138/94).
Zwar hat der Tatrichter, der die Eintragungen im Erziehungsregister erst am Ende ("schließlich") der zu Lasten des Angeklagten gewerteten Strafzumessungserwägungen angeführt hat (UA S. 56), ihnen deswegen geringere Bedeutung beigemessen, weil sie sich auf nicht einschlägige Straftaten beziehen. Gleichwohl kann angesichts der Anzahl der Eintragungen nicht ausgeschlossen werden, daß gegen den Angeklagten eine mildere Strafe verhängt worden wäre, wenn der Tatrichter der Tilgungsreife der Eintragungen Rechnung getragen hätte.
Die Aussprüche über die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können daher keinen Bestand haben, so daß über den Rechtsfolgenausspruch erneut zu entscheiden ist."