Bundesgerichtshof
Beschl. v. 31.03.1994, Az.: 1 StR 138/94
Tilungsreife; Zurechnung; Strafzumessung; Strafschärfung ; Zulässigkeit; Verurteilung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 31.03.1994
- Aktenzeichen
- 1 StR 138/94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 12793
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Redaktioneller Leitsatz
Die strafschärfende Zurechnung einer tilgungsreifen Verurteilung ist unzulässig.
Gründe
Während die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, kann der Strafausspruch keinen Bestand haben:
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten erwogen, "daß gegen ihn ein jugendrichterliches Zuchtmittel verhängt werden mußte". Diese Erwägung wäre nur dann nicht zu beanstanden, wenn hinsichtlich der zugrundeliegenden Verurteilung zu Jugendarrest aus dem Jahre 1986 noch keine Tilgungsreife eingetreten ist. § 63 Abs. 4 BZRG i.V.m. § 51 BZRG (vgl. BGHR BZRG § 60 Erziehungsregister 1 m.w.Nachw.). Da der Angeklagte zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hatte, wäre gemäß § 63 Abs. 2 BZRG Tilgungsreife nur dann noch nicht eingetreten, wenn im Zentralregister noch eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung eingetragen ist.
Ob dies der Fall ist, wird nicht deutlich:
Die Strafkammer, der ausweislich der Urteilsgründe ein Auszug aus dem Bundeszentralregister vorgelegen hat, teilt als Vorverurteilung nur die Verurteilung zu Jugendarrest aus dem Jahre 1986 mit. Andererseits heißt es im Urteil, daß der Angeklagte im Juni 1988 nach Verbüßung einer 14monatigen Jugendstrafe aus der Vollzugsanstalt A. entlassen wurde. Im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt die Strafkammer dann jedoch nur den Jugendarrest strafschärfend, nicht aber eine gegebenenfalls wesentlich schwerer wiegende Jugendstrafe und führt stattdessen aus, der Angeklagte befinde sich "erstmals im Strafvollzug, auch wenn er offenbar in früheren Jahren eine Jugendstrafe verbüßen mußte".
Es mag dahinstehen, ob alledem noch mit hinlänglicher Sicherheit zu entnehmen ist, daß gegen den Angeklagten eine Jugendstrafe rechtskräftig ausgesprochen wurde, von der er 14 Monate verbüßt hat; jedenfalls bleibt unklar, ob hinsichtlich dieser Strafe Tilgungsreife eingetreten ist. Allein der Umstand, daß der Angeklagte im Juni 1988 entlassen worden ist, schließt dies nicht zwingend aus, vgl. § 46 Abs. 1 Ziffer 1 lit. d, e, f BZRG.
Der Senat kann daher auf der Grundlage der ihm allein zur Verfügung stehenden Urteilsgründe (vgl.Senatsurteil vom 25. Mai 1993 - 1 StR 210/93 m.w.Nachw.) nicht überprüfen, ob die Strafkammer ohne Rechtsfehler die Verurteilung zu Jugendarrest strafschärfend berücksichtigen durfte.
Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer wird auch Gelegenheit zur Prüfung haben, ob die Anordnung einer Maßregel gemäß § 64 StGB angezeigt ist (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Angeklagte, der seit seinem 15. Lebensjahr "nachhaltigen Umgang mit Drogen und Rauschmitteln" hatte und zur Tatzeit "sich bis zu zehnmal täglich eine Mischung aus Heroin und Kokain" spritzte, beging die Tat, als er nachts mit Entzugserscheinungen durch die Stadt lief, um sich Rauschgift zu beschaffen. Die Beute hat er wenige Minuten später zum Erwerb von Heroin verwendet. Dies legt die Notwendigkeit der Prüfung einer Unterbringungsanordnung nahe.