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§ 9 WStG - Strafarrest

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

(1) Das Höchstmaß des Strafarrestes ist sechs Monate, das Mindestmaß zwei Wochen.

(2) 1Der Strafarrest besteht in Freiheitsentziehung. 2Im Vollzug soll der Soldat, soweit tunlich, in seiner Ausbildung gefördert werden.

(3) Die Vollstreckung des Strafarrestes verjährt in zwei Jahren.