Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.10.1985, Az.: 2 StR 563/84
Strafbarkeit wegen Bankrotts in Tateinheit mit Untreue; Endgültige Einstellung des Verfahrens wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten; Anforderungen an die Ablehnung eines Beweisantrages; Anforderungen an die Urteilsausfertigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.10.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 563/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 11759
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 16.02.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1986, 181
- StV 1986, 92
- StV 1986, 282
- wistra 1986, 69
Verfahrensgegenstand
Bankrott u. a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Vereidigungszwang des Verletzten kann für Aussagen, die sich im Falle der Verhandlung über mehrere Straftaten gerade auf diejenige Tat beziehen, durch die der Zeuge verletzt worden ist, fortfallen.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 16. Oktober 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, B. Maier, Theune, Niemöller als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Februar 1984
- 1.
in Berücksichtigung der vom Senat vorgenommenen Verfahrensbeschränkung im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Untreue schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
- II.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- III.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bankrotts in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Diese Entscheidung hat der Angeklagte mit seiner Revision angegriffen.
Der Senat hat in Anwendung der §§ 154 Abs. 2, 154 a Abs. 1 und 2 StPO die Strafverfolgung auf den Vorwurf der Untreue beschränkt. Gegen die Verurteilung wegen Untreue wendet sich der Angeklagte weiterhin mit der Sachbeschwerde und vier Verfahrensrügen.
Das Rechtsmittel führt nach Einstellung und Beschränkung des Verfahrens auf den Vorwurf der Untreue zur Änderung des Schuldspruchs und Aufhebung des Strafausspruchs. Im übrigen ist es unbegründet.
II.
Die Verurteilung wegen Untreue hält rechtlicher Überprüfung stand.
1.
Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.
Das Landgericht hatte mit Beschluß vom 25. Januar 1983 das Verfahren wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten endgültig eingestellt. Diese Entscheidung stand aber der neuen Anklageerhebung vom 14. November 1983 und der Durchführung eines neuen Verfahrens auf Grund neuer Tatsachen nicht entgegen (Kleinknecht/Meyer, StPO 36. Aufl. § 206 a Rdn. 11; Paulus in KMR § 206 a Rdn. 59; Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur StPO Teil II § 206 a Rdn. 9). Als neue Tatsache, die der Ermittlungsbehörde bekannt wurde, waren hier die Aktivitäten des Angeklagten und seine Lebensführung nach der Einstellung des Verfahrens anzusehen, welche die Prognose einer dauernden Verhandlungsunfähigkeit in Frage stellten und die Staatsanwaltschaft zur Einholung eines neuen Gutachtens veranlaßten. Eine neue Tatsache in diesem Sinne war schließlich auch das Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S... vom 22. Juni 1983, das eine - wenn auch eingeschränkte -Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten bejahte.
2.
Die Revisionsbegründungsfrist ist abgelaufen.
Die zugestellte Urteilsausfertigung, die aus 145 durch einen Heftstreifen verbundenen Blättern bestand, entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Die zugestellte Urkunde enthält auf der letzten Seite der durchgehend numerierten Blätter neben der Unterschrift der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle auch das Gerichtssiegel. Der Ausfertigungsvermerk erfaßt damit die gesamte Urkunde. Die Zugehörigkeit der einzelnen Blätter zur Urteilsausfertigung wird in ihrer Zusammenfassung durch den Heftstreifen und die fortlaufende Numerierung hinreichend deutlich gemacht. Eine Verbindung der einzelnen Blätter durch Anleimen oder eine Schnur, deren Enden mit einem Siegel versehen sind, ist ebensowenig erforderlich wie andere Verbindungen, deren Auflösung zu einer sichtbaren Beschädigung der Urkunde führen würde (vgl. auch BGHZ 52, 29 [BGH 19.03.1969 - VIII ZR 66/67]; Förschler in Münchner Kommentar BGB § 126 Rdn. 10). Eine solche Verbindung ist bei Urteilen nicht erforderlich, um das Vertrauen in die Echtheit und Vollständigkeit der Urkunde zu begründen. Die Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 12. November 1963 - 5 StR 663/63 steht der hier vertretenen Ansicht nicht entgegen. In dem dort zu entscheidenden Falle waren die Blätter der Urkunde zwar mit einem gesiegelten Klebestreifen miteinander verbunden. Diese Art der Verbindung wurde als ausreichend angesehen. Das bedeutet jedoch nicht, daß eine derartige Zusammenfassung der einzelnen Blätter Mindestvoraussetzung für die Herstellung einer Urteilsausfertigung sei.
3.
Die Sachbeschwerde ist nicht begründet.
Die Verurteilung wegen Untreue stützt sich im wesentlichen auf folgende Feststellungen:
Der Angeklagte war seit 1971 alleiniger persönlich haftender Gesellschafter des Bankhauses I.D. H..., einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. In den Jahren 1973 und 1974 beteiligte sich das Bankhaus H... mit seiner vom Bankkaufmann und stellvertretenden Direktor Dattel geleiteten Devisenhandelsabteilung in Absprache mit Dr. G... und mit Wissen des Angeklagten in großem Umfang an spekulativen Devisentermingeschäften. Die Bank erlitt bereits in der zweiten Hälfte des Jahres 1973 erhebliche Kassaverluste, die sich - jeweils unter Berücksichtigung der Verluste der Vormonate - ab August 1973 auf mehr als 450 Mio. DM beliefen. Es gelang jedoch zunächst, diese Verluste durch Swapgeschäfte zu angesetzten Kursen teilweise zu verdecken, so daß in den Büchern der Bank lediglich Kassaverluste in Höhe von 1 Mio. DM (August), 103 Mio. DM (September) und 134 Mio. DM (Oktober) erschienen. Einen auch per 31. Dezember 1973 vorhergesehenen sicheren Verlust aus den Devisengeschäften, der wegen seines Ausmaßes zu einem hohen Gesamtverlust der Bank geführt hätte, wollte der Angeklagte nicht in der Jahresbilanz erscheinen lassen. Es sollte vielmehr ein Gewinn von etwa 40 Mio. DM ausgewiesen werden, damit die Bankaufsicht die hohen Verluste nicht bemerkte und die vom Hauptaktionär Dr. G... erwartete Dividende von 12 % ausgeschüttet werden konnte. Da dieses Ziel allein mit der bisherigen Methode verlustkaschierender Swaps zu angesetzten Kursen nicht mehr zu erreichen war, wurden mit Billigung des Angeklagten am 29. Oktober 1973 mit einer kleinen Schweizer Bank (E...-Bank) Vereinbarungen in der Art von Devisengeschäften zu angesetzten Kursen geschlossen, die in den Kassateilen für die H...-Bank per 2. November 1973 scheinbare Gewinnansprüche in Höhe von etwa 100 Mio. DM erbrachten. Der Kasse der H...-Bank floß nichts zu. Aus den Terminteilen der Geschäfte stand der E...-Bank ein Gewinnanspruch gegen die H...-Bank per 31. Januar 1974 in Höhe von 21.044.200 US-Dollar und per 28. Februar 1974 in Höhe von 21.182.075 US-Dollar (insgesamt etwa 103 Mio. DM) zu. Da sich die genannten Verträge für die Laufzeit der Termingeschäfte in den Büchern der E...-Bank als faktische Kreditgewährung an die H...-Bank darstellten, machte die Schweizer Bank ihre Zustimmung zu den Absprachen davon abhängig, daß die H...-Bank durch entsprechende Verträge für eine sogenannte Buchliquidität der E...-Bank sorgte. Letztere erhielt deshalb auf Umwegen, die den wahren Sachverhalt verschleierten, von der H...-Bank einen "Buchkredit" in Höhe von 100 Mio. DM. Diese Summe wurde als Teilbetrag eines Gesamtkredites in Höhe von 213 Mio. DM auch in die Buchungsunterlagen der H...-Bank aufgenommen, ohne daß entsprechende Leistungen erbracht wurden.
In den Monaten November und Dezember 1973 betrugen die Kassaverluste der Bank 517 Mio. DM und 418 Mio. DM. Sie wurden mit Hilfe der genannten Devisengeschäfte zu angesetzten Kursen und der Geschäfte mit der E...-Bank im November 1973 auf 120 Mio. DM verringert und für Dezember 1973 in einen Gewinn von 42 Mio. DM umgewandelt.
In den Monaten Januar und Februar 1974 beliefen sich - jeweils unter Berücksichtigung der Verluste der Vormonate - die Kassaverluste auf 203 Mio. DM und 230 Mio. DM. Sie wurden in Folge der früheren und durch neue verlustverlagernde Geschäfte zu Kassagewinnen von 91 Mio. DM und 69 Mio. DM.
Am 11. März 1974 unterzeichnete der Angeklagte den Jahresabschluß des Bankhauses H... für 1973, in dem unter anderem angebliche Erträge aus dem Devisenhandel von mehr als 42 Mio. DM angegeben waren und der mit einem Jahresüberschuß von 10.030.000 DM bei einem Bilanzgewinn von 5.280.000 DM abschloß. Zu diesen Zeitpunkt betrugen die Gesamtverluste des Devisenhandels bereits mehr als 500 Mio. DM. Sie stiegen bis Mai 1974 auf mehr als 800 Mio. DM. Die Verluste in der Kasse beliefen sich auch unter Berücksichtigung der ergebnisverlagernden Geschäfte im März 1974 auf mehr als 160 Mio. DM und stiegen später bis auf 326 Mio. DM an.
Auf der Grundlage der so erstellten Bilanz leistete das Bankhaus H... in den Monaten März, April und Mai 1974 erfolgsabhängige Zahlungen, und zwar 1,5 Mio. DM Tantieme an leitende Angestellte und 868.350 DM an den Angeklagten, 4.229.354,70 DM Dividende an Dr. G... sowie 946.894,80 DM Kapitalertragssteuer an das Finanzamt.
Die in den Jahren 1973 und 1974 aufgetretenen Verluste waren dem Buchungswerk der Bank zunächst nicht in vollem Umfang zu entnehmen, weil der Chefdevisenhändler D... zahlreiche Devisengeschäfte unverbucht gelassen hatte. Der Angeklagte wußte aber, daß die Bilanz ohne Berücksichtigung der Geschäfte mit der E...-Bank für 1973 einen Verlust von mehr als 40 Mio. DM hätte ausweisen müssen (UA S. 65).
Von einem Teil der nicht verbuchten Geschäfte in einer Größenordnung von mehreren 100 Mio. DM erfuhr der Angeklagte im Januar 1974. Er rechnete damit, daß weitere derartige Geschäfte abgeschlossen worden waren. Der Angeklagte hoffte jedoch auf Gewinne aus künftig fällig werdenden Devisentermingeschäften. Diese Hoffnung stützte er auf Hochrechnungen, die in einem Abstand von vier bis sechs Wochen vorgenommen wurden. Bei diesen Hochrechnungen wurden die offenen Positionen aus Devisengeschäften auf der Basis der am Hochrechnungstag gehandelten Kurse theoretisch geschlossen. Eine solche Hochrechnung hatte für Ende 1973 eine Gewinnerwartung für 1974 in Höhe von 60 Mio. DM ergeben. Eine nach Aufdeckung eines Teils der unverbuchten Devisengeschäfte durchgeführte Hochrechnung vom 28. Februar 1974 führte dann zu einer erheblich geringeren Gewinnerwartung. Der Angeklagte wußte, daß die Berücksichtigung noch offener, nur theoretisch geschlossener Positionen bei allen Hochrechnungen nur sehr unsichere Gewinn- und Verlustprognosen zuließ und daß der Bank deshalb statt der erhofften Gewinne weitere Verluste erwachsen konnten. Ihm war bewußt, daß das Bankhaus H... bis Anfang März 1974 weitere erhebliche Verluste im Devisenhandel erlitten hatte, die durch Swapgeschäfte zu angesetzten Kursen auf spätere Monate verlagert worden waren und die nicht durch einen Kassagewinn gemindert wurden.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen hält die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue rechtlicher Überprüfung stand. Das Bankhaus H... war als Kommanditgesellschaft auf Aktien eine eigene Rechtspersönlichkeit (§ 278 Aktiengesetz) und konnte als solche auch durch Vermögensverfügungen zugunsten ihrer Gesellschafter und Aktionäre geschädigt werden (vgl. auch BGHSt 3, 32, 39, 40; BGH, Urteile vom 2. Februar 1968 - 2 StR 630/67 - und 11. September 1979 - 1 StR 394/79). Die H...-Bank hatte im Jahre 1973 keinen Gewinn, sondern Verluste erwirtschaftet. Auch die Devisentermingeschäfte zu angesetzten Kursen, insbesondere die Verträge mit der Econ-Bank erbrachten keinen Gewinn für das Jahr 1973. Das Landgericht geht zwar davon aus, daß es in dieser Zeit üblich war, auch die Jahresabschlußbilanzen von Banken mit Hilfe sogenannter Swaps zu angesetzten Kursen zu verändern. Die Verträge mit der E...-Bank wären aber allenfalls dann geeignet gewesen, das ausgewiesene Bilanzergebnis für 1973 herbeizuführen, wenn sie der H...-Bank tatsächlich einen Kassagewinn - von etwa 100 Mio. DM -erbracht hätten, der nicht durch sichere Verluste aus dem Terminteil dieser Geschäfte aufgezehrt wurde, oder wenn diese Verluste zumindest mit sicheren Gewinnen aus bereits geschlossenen Devisentermingeschäften verrechnet werden durften. Ein derartiger Gewinn ergab sich aus den E...-Geschäften aber nicht, zumindest nicht in einem nennenswerten und für den vorliegenden Fall bedeutsamen Umfang. Das war dem Angeklagten auch bekannt.
4.
Die Verfahrensrügen dringen ebenfalls nicht durch.
a)
Die von der Revision beanstandete Ablehnung eines Beweisantrages vom 14. Februar 1984 auf Vernehmung des Zeugen D... weist keinen Rechtsfehler auf. Der Zeuge hatte praktisch das Recht zur Zeugnisverweigerung in vollem Umfang, denn das Beweisthema betraf ausschließlich Fragen, zu denen ihm ein Auskunftsverweigerungsrecht gemäß § 55 StPO zustand (vgl. BGHSt 10, 104, 105) [BGH 15.01.1957 - 5 StR 390/56]. Dieses Recht hatte der Zeuge auch nicht dadurch verloren, daß das Strafverfahren gegen ihn (wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit) eingestellt worden war und ein neues Verfahren wegen des bevorstehenden Eintritts der Strafverfolgungsverjährung gemäß §§ 78, 78 c StPO möglicherweise nicht mehr zu Ende geführt werden konnte. Bereits die Möglichkeit der Einleitung eines neuen Verfahrens gegen ihn ließ sein Auskunftsverweigerungsrecht fortbestehen. Dieses umfassende Auskunftsverweigerungsrecht hat der Zeuge auch geltend gemacht. Er hat dem Gericht am 8. Februar 1984 durch seinen Rechtsanwalt mitteilen lassen, daß er "sich weiterhin auf § 55 Abs. 1 StPO beruft und gestützt darauf von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch macht". Das Landgericht durfte von der Ladung des Zeugen absehen. Zwar wird es regelmäßig erforderlich sein, einen Zeugen, dem lediglich ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zusteht, zur Hauptverhandlung zu laden, ihm dort das Beweisthema vorzulegen und ihn zu befragen, ob er zu allen oder auch nur einzelnen Fragen die Auskunft verweigern will. Im vorliegenden Falle waren jedoch die mit der Beweisbehauptung vorgetragene Verstrickung des Zeugen in strafbare Handlungen und seine Weigerung, Angaben zu machen, so deutlich, daß die Ladung des Zeugen unterbleiben durfte, zumal er in zwei Verfahren gegen andere Mitarbeiter der H...-Bank ebenfalls keine Angaben gemacht hatte. Der Zeuge war infolge seiner berechtigten Aussageverweigerung ein ungeeignetes Beweismittel (vgl. auch BGHSt 21, 12 [BGH 02.02.1966 - 2 StR 471/65]; BGH, Urteil vom 22. Dezember 1981 - 5 StR 662/81).
b)
Zu Recht weist die Verteidigung darauf hin, daß der auf S. 98/99 unter Nr. 16 der Revisionsbegründung aufgeführte Beweisantrag auf Vernehmung der Zeugen Dr. Christoph und Dr. G... mit fehlerhafter Begründung abgelehnt worden ist. Die Beweisbehauptung, ein Wirtschaftsprüfer der Bank hätte den Vertretern der Devisenhandelsabteilung gegenüber bestimmte Erklärungen über die Zulässigkeit von Gewinn- und Verlustkompensationen abgegeben, betraf entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung keine Rechtsfrage, sondern Tatsachen. Das Urteil kann auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisantrages jedoch nicht beruhen. Von der Möglichkeit, feststehende Verluste aus dem Terminteil eines Swapgeschäfts im Hinblick auf feststehende Gewinne aus geschlossenen Positionen unberücksichtigt zu lassen, geht auch das angefochtene Urteil aus. Nicht unter Beweis gestellt worden war, daß die Wirtschaftsprüfer es auch als zulässig bezeichnet hätten, allein auf Grund eines günstigen Ergebnisses, das bei einer theoretischen Schließung noch offener Positionen erwartet wurde, die aus dem Kassateil eines Swapgeschäfts zu angesetzten Kursen vorübergehend erzielten Gewinne zu verbuchen, ohne dafür entsprechende Rückstellungen vorzunehmen oder Verbindlichkeiten zu bilanzieren (deren Höhe nach der Differenz zwischen tatsächlichem und vereinbartem Kurs zu bestimmen gewesen wäre).
c)
Dahingestellt bleiben kann, ob das Landgericht den Antrag auf Vernehmung des Zeugen H... über das Ergebnis der Hochrechnungen vom 11. und 16. April 1974 wegen Bedeutungslosigkeit der Beweisbehauptung ablehnen durfte. Auf der Ablehnung dieses Beweisantrages kann die Verurteilung wegen Untreue jedenfalls nicht beruhen. Im übrigen ist das Landgericht davon ausgegangen, daß der Angeklagte nach den Hochrechnungen bis zum April 1974 noch auf Gewinne hoffte (UA S. 106).
d)
Den Antrag auf Vernehmung des Zeugen H... darüber, daß in der Zeit, in der er noch bei der H...-Bank tätig war, die Ergebnisse der Hochrechnungen für die Entscheidung über die Bildung von Rückstellungen für schwebende Verluste aus Devisengeschäften herangezogen wurden, hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Der Zeuge H... war bereits mehrere Monate vor Erstellung der Jahresbilanz 1973 aus der H...-Bank ausgeschieden. Die allgemein gehaltene Beweisbehauptung war aus tatsächlichen Gründen für die Entscheidung offensichtlich ohne Bedeutung.
4.
Nach allem wurde der Angeklagte zu Recht wegen Untreue verurteilt. Die Aufhebung des Strafausspruchs ist Folge der Verfahrensbeschränkung.