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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1981, Az.: 5 StR 662/81

Zeuge als völlig ungeeignetes Beweismittel durch Verwandschaft zum Angeklagten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1981
Aktenzeichen
5 StR 662/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11220
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hamburg - 10.04.1981

Fundstelle

  • StV 1982, 209-210

Verfahrensgegenstand

Versuchter Totschlag

Prozessgegner

Khalid P. (-M.) aus H., geboren am ... 1952 in R., zur Zeit in Untersuchungshaft

Amtlicher Leitsatz

Zeuge als völlig ungeeignetes Beweismittel (Angehöriger der außerhalb der Hauptverhandlung erklärt, er wolle von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen).

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Dezember 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten Khalid P. gegen das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 10. April 1981 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.

2

1.

Den Antrag des Beschwerdeführers vom 19. März 1981 (Bd. III Bl. 474 d.A.), seinen in O. lebenden Zwillingsbruder Tariq J. als Zeugen zu vernehmen, hat das Schwurgericht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei völlig ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO). Das Schwurgericht hatte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in O. auf den Beweisantrag fernschriftlich gebeten, den Zeugen zu befragen, ob er bereit sei, "in dem Strafverfahren gegen seinen Bruder als Zeuge auszusagen"; ferner, ob er bereit sei, gegebenenfalls unter Zusicherung freien Geleits, zur Hauptverhandlung nach H. zu kommen, oder ob er vor einem Beamten der Botschaft in O. aussagen wolle (Bd. II Bl. 397, 402 d.A.). Am 25. März 1981 hatte ein Botschaftsbeamter der Geschäftsstelle des Schwurgerichts telefonisch mitgeteilt, der Zeuge befinde sich bei ihm, sei zur Aussage bereit und wolle nach H. kommen (Bd. III Bl. 478 d.A.). Dagegen besagte ein Fernschreiben der Botschaft vom 7. April 1981, daß der Zeuge am Vortage der Botschaft telefonisch mitgeteilt habe, "daß er mit dem Strafverfahren nichts zu tun haben wolle und deshalb nicht bereit sei, als Zeuge nach H. zu kommen" (Bd. III Bl. 488 d.A.). Das Landgericht hat diese Erklärung des Zeugen als eine Berufung auf das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO gewertet und den Zeugen deshalb als völlig ungeeignetes Beweismittel angesehen. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

3

Ein Zeuge kann zu einem völlig ungeeigneten Beweismittel werden, wenn er Angehöriger des Angeklagten im Sinne des § 52 StPO ist und in zeitlichem Zusammenhang mit der Hauptverhandlung erklärt, daß er von seinem Recht, zur Zeugnisverweigerung Gebrauch machen wolle. Der Angehörige, der sich in dieser Verfahrenslage außerhalb der Hauptverhandlung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO beruft, ist allerdings nur dann ein ungeeignetes Beweismittel, wenn seine Willenserklärung nicht durch einen Irrtum über ihre rechtliche Tragweite beeinflußt ist (BGHSt 21, 12, 13) [BGH 02.02.1966 - 2 StR 471/65] und auch sonst keine Gründe vorhanden sind, die ihn veranlassen könnten, seine Entscheidung über die Zeugnisverweigerung zu ändern. Wie der Ablehnungsbeschluß ausweist, hat sich das Schwurgericht in rechtsfehlerfreier Weise im Wege des Freibeweises davon überzeugt, daß hier solche Umstände nicht vorgelegen haben. Der Zeuge war bei einem Konsularbeamten der deutschen Botschaft in O. persönlich erschienen und über die Antrage des Schwurgerichts unterrichtet worden, ob er "in der Strafsache gegen seinen Bruder" als Zeuge aussagen wolle. Das Schwurgericht ist bei der freibeweisliehen Würdigung der Verfahrensvorgänge zu der Überzeugung gelangt, daß der Zeuge dabei auf sein Recht, das Zeugnis als Bruder des Beschwerdeführers zu verweigern, belehrt worden ist und daß er auch von dem Verfahrensstand - die Hauptverhandlung hatte bereits begonnen - Kenntnis erlangt hat. Dafür, daß der Zeuge, der sich zunächst zu einer Reise nach H. bereit erklärt hatte, bei seiner weniger als zwei Wochen später erklärten Ablehnung, in dem Verfahren als Zeuge auszusagen, von falschen Vorstellungen über die Tragweite seines Zeugnisverweigerungsrechts ausgegangen sei, gibt es keine Anhaltspunkte. Das Schwurgericht konnte nach der Verfahrenslage auch annehmen, daß der Zeuge seine Weigerung auf das Verwandtschaftsverhältnis zu seinem Bruder und nicht statt dessen auf den in § 55 StPO bezeichneten Sachverhalt stützte; denn der Zeuge hatte in seinem Gespräch mit dem Botschaftsbeamten am 25. März 1981 erklärt, er sei zur Tatzeit überhaupt nicht in H. gewesen. Schließlich durfte das Schwurgericht die Angabe des Zeugen, er wolle mit dem in H. anhängigen Strafverfahren nichts zu tun haben, in dem Sinne auslegen, daß der Zeuge weder in H. noch in O. oder an einem dritten Ort aussagen wollte. Denn das Schwurgericht hatte auch eine konsularische Vernehmung in O. zum Gegenstand seiner Antrage an die Botschaft gemacht. Wie das Schwurgericht annehmen durfte, hat der Botschaftsbeamte den Zeugen auch auf die Möglichkeit der konsularischen Vernehmung hingewiesen. Gleichwohl hat der Zeuge erklärt, er wolle mit dem Strafverfahren schlechthin "nichts zu tun" haben. Anhaltspunkte dafür, daß eine im Rechtshilfeverfahren zugestellte Ladung des Zeugen zur Hauptverhandlung oder zu einer konsularischen Vernehmung eine erneute Sinnesänderung des Zeugen bewirken könnten, gab es nicht.

4

2.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit weiteren Verfahrensbeschwerden dagegen, daß sich das Schwurgericht seine Überzeugung über die mit der Weigerung des Zeugen Tariq J. zusammenhängenden Vorgänge im Wege des Freibeweises und nicht durch Vernehmung des beteiligten Botschaftsbeamten gebildet hat, ferner dagegen, daß die Zeugin F. zu einem Thema, wegen dessen sie bereits in der Hauptverhandlung vernommen worden war, nicht nochmals gehört worden ist; diese Beanstandungen sind offensichtlich unbegründet. Unbegründet ist auch die Verfahrensbeschwerde, die sich gegen die Behandlung des Beweisantrages richtet, nach dem die Zeugin F. über die Angabe ihres Begleiters, er wohne in P., gehört werden sollte. Wie die Urteilsgründe ausweisen (UA S. 17), hat das Schwurgericht die in der Hauptverhandlung zugesagte Wahrunterstellung (Bd. III Bl. 502 d.A.) eingehalten. Darauf, daß das Landgericht den als wahr unterstellten Umstand in den Urteilsgründen als bedeutungslos bezeichnet hat (UA S. 17), kann die Verurteilung des Beschwerdeführers nicht beruhen.

5

II.

Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

6

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

Herrmann
Schuster
Fuhrmann
Horstkotte
Rebitzki