Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.03.1958, Az.: BVerwG IV C 340.56
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 340.56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 16490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 19.09.1956 - AZ: III LA 25/56
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- RLA 1958, 250
- ZLA 1958, 312
Verfahrensgegenstand
Ausschließung nach § 360 LAG
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vertreter der Interesses des Ausgleichsfonds kann Ausschließung auch von noch nicht bewilligten Leistungen beantragen.
- 2.
Ein anhaltendes Verschweigen erheblicher Einkünfte rechtfertigt auch bei einem vermindert Zurechnungsfähigen den Verlust aller Ansprüche aus dem Lastenausgleich, da im gesamten Ausgleichsverfahren den eigenen Angaben des Berechtigten weitgehend vertraut wird.
- 3.
Dahingestellt bleibt, ob der Leiter des Landesausgleichsamtes hinsichtlich des Umfanges der Ausschließung einen Ermessensspielraum hat.
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - IV. Senat -
durch
die Bundesrichter Dr. Kniesch, Lentz, Oswald, Dr. Müller und Clauß
auf die mündliche Verhandlung vom 21. März 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen, 3. Kammer, vom 19. September 1956 - Az.: III LA 25/56 - wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der im Jahre 1888 geborene Kläger ist wegen unwahrer Angaben von allen Ausgleichsleistungen ausgeschlossen worden. Er hatte in Bremen sein Hausgrundstück verloren, in dem er einen Großhandel mit Fetten und Gewürzen betrieb. Bereits im August 1949 hatte er Antrag auf Gewährung von Soforthilfe gestellt. Auf dem amtlichen Vordruck hatte er angegeben, daß er selbständig sei, jedoch kein Einkommen habe. Mit Vorbescheid vom März 1950 wurde ihm hierauf eine laufende Unterhaltshilfe bewilligt. Der Bescheid enthielt den Hinweis, daß der Antragsteller verpflichtet ist, nachträglich eintretende Umstände, die für den Anspruch auf Unterhaltshilfe oder seine Höhe von Bedeutung sind, dem Amt für Soforthilfe alsbald anzuzeigen. Einen entsprechenden Vermerk enthielt auch die Veränderungsverfügung, mit der die Unterhaltshilfe des Klägers im Dezember 1951 erhöht, wurde.
Ende des Jahres 1952 beantragte der Kläger Feststellung von Kriegssachschäden und Gewährung einer Kriegsschadenrente nach dem Lastenausgleichsrecht. In dem für das Rentenverfahren vorgeschriebenen amtlichen Vordruck beantwortete er die Frage nach seinen gegenwärtigen Einkünften wie folgt: "Rente 125 DM". Die Unterfrage nach Einkünften aus selbständiger Arbeit beantwortete er mit den Worten: "entfällt". An dieser Stelle des Vordrucks befindet sich ein handschriftlicher Vermerk vom 5. März 1953, der von der Sachbearbeiterin unterzeichnet ist und wie folgt lautet: "Auf Vorladung erscheint Herr R. und gibt an, außer der Unterhaltshilfe kein Einkommen zu haben". Dem Kläger wurde daraufhin im März 1953 vorläufige Zahlung von Unterhaltshilfe bewilligt. Außerdem wurde ihm eine Hausratentschädigung gewährt.
Im November 1953 erhielt das Ausgleichsamt durch eine Mitteilung des Versorgungsamtes Kenntnis davon, daß der Kläger als Vertreter im Monat etwa 300 DM verdiene. Daraufhin wurde die Auszahlung der Unterhaltshilfe gesperrt. Auf Befragen gab der Kläger zu, seit dem 1. Juli 1951 monatlich etwa 250 bis 300 DM aus einer beruflichen Tätigkeit als Vertreter zu verdienen; leider habe er es außer acht gelassen, davon früher Meldung zu machen; es sei ihm nicht gelungen, seine alte Firma wieder aufzubauen, und er habe mit seiner Familie vor dem Nichts gestanden; das aus einer Notstandsarbeit (Enttrümmerung) gewonnene Einkommen habe zur Unterhaltung seiner Familie nicht ausgereicht, da er sich Möbel und Kleidung auf Abzahlung habe beschaffen müssen; in seinem Alter habe er keine Anstellung mehr finden können; er bitte daher, von einer Einstellung oder Rückforderung der Rentenzahlungen abzusehen, die Rente vielmehr "auf seinen Kriegstotalschaden anzurechnen". Vom Amtsgericht Bremen wurde der Kläger auf Grund dieses Sachverhaltes wegen fortgesetzten Betruges zu einer Gefängnisstrafe von 4 Monaten verurteilt. Im Berufungsverfahren wurde ein nervenfachärztliches Gutachten über den Geisteszustand des Klägers eingeholt, das den Kläger als vermindert zurechnungsfähig (§ 51 Abs. 2 StGB) bezeichnete. Das Verfahren wurde daraufhin nach dem Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 eingestellt, weil keine höhere Strafe als 3 Monate Gefängnis zu erwarten sei.
Im April 1954 beantragte der örtliche Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds bei dem Landesausgleichsamt, den Kläger von der Schadensfeststellung und von allen Ausgleichsleistungen auszuschließen. Der Leiter des Landesausgleichsamtes schloß sich der von ihm eingeholten Stellungnahme des Beschwerdeausschusses an und verfügte die Ausschließung des Klägers von allen Ausgleichsleistungen, wobei die Rückerstattung der gewährten Leistungen verlangt wurde; eine Ausschließung von der Schadensfeststellung wurde abgelehnt, weil sich die falschen Angaben nicht auf das Feststellungsgesetz bezogen hätten. In der Begründung heißt es, der Kläger habe vom Juli 1951 bis Ende November 1953 dem Soforthilfeamt und dem Ausgleichsamt gegenüber ein Einkommen verschwiegen, das für die ihm gewährte Unterhaltshilfe beachtlich gewesen sei; bei Kenntnis von diesem Einkommen hätte ihm nämlich eine Unterhaltshilfe nicht gezahlt werden dürfen; sein Vorsatz ergebe sich daraus, daß er alle anderen Fragen des Fragebogens sorgfältig beantwortet habe; daß er nach dem im Strafverfahren eingeholten ärztlichen Gutachten vermindert zurechnungsfähig sei, schließe seinen Vorsatz nicht aus; da er durch seine falschen Angaben dem Ausgleichsfonds einen sehr hohen Schaden zugefügt habe, sei eine Beschränkung der Ausschließung auf einzelne Ausgleichsleistungen nicht gerechtfertigt.
Der vom Kläger hiergegen erhobenen Klage gab das Verwaltungsgericht Bremen mit Urteil vom 19. September 1956 statt. Die Revision gegen das Urteil wurde zugelassen. Die Aufhebung der Entscheidung des Landesausgleichsamtes begründet das Gericht damit, daß auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds nur eine Ausschließung von solchen Ausgleichsleistungen erfolgen könne, die bereits rechtskräftig bewilligt oder erfüllt worden seien. Die Ausschließungsverfügung könne jedoch auch nicht hinsichtlich der rechtskräftig bewilligten Leistungen, nämlich der Unterhaltshilfe und der Hausratentschädigung, aufrechterhalten werden, weil sie im ganzen fehlerhaft sei. Der Leiter des Landesausgleichsamtes habe übersehen, daß zur Ausschließung von noch nicht rechtskräftig bewilligten Leistungen ein Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes erforderlich gewesen wäre. Er sei daher bei der von ihm getroffenen Entscheidung von einer unrichtigen rechtlichen Grundauffassung ausgegangen. Überdies sei aus der angefochtenen Entscheidung nicht zu ersehen, was unter einem sehr hohen Schaden zu verstehen sei, mit dem der Leiter des Landesausgleichsamtes die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen begründet habe. Hinzu komme ferner, daß der angefochtene Bescheid nicht eindeutig erkennen lasse, auf welchen Sachverhalt die Ausschließung gestützt werde und welche Ausgleichsleistungen vom Kläger zurückzuerstatten seien. Es habe den Anschein, als ob auch das Verhalten des Klägers im Soforthilfeverfahren Anlaß zu seiner Ausschließung von allen Leistungen gegeben habe. Ein solches Verhalten könne jedoch nicht zur Ausschließung von Ausgleichsleistungen führen. Wenn es ferner im Bescheid heiße, daß "gewährte Leistungen" zurückzuerstatten seien, so könnten darunter auch Leistungen nach dem Soforthilferecht verstanden werden. Deren Rückforderung könne jedoch nicht verlangt werden. Darüber hinaus sei auch nicht ersichtlich, welche Lastenausgleichsleistungen zurückzuerstatten seien. Insbesondere stehe nicht fest, ob die Unterhaltshilfe von April 1952 oder erst von April 1953 aus Mitteln des Lastenausgleichs gewährt worden sei und ob auch die Hausratentschädigung, die noch nach dem Ausschließungsantrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds ausgezahlt worden sei, erstattet werden solle. Der angefochtene Verwaltungsakt ermangele daher einer genügenden Bestimmtheit.
Mit der Revision rügt der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Verwaltungsgericht Bremen die unrichtige Anwendung der Vorschrift über die Ausschließung von Ausgleichsleistungen. Er hält den örtlichen Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds für berechtigt, die Ausschließung von Ausgleichsleistungen ohne Rücksicht darauf zu beantragen, ob Leistungen bereits zuerkannt worden seien oder nicht. Der Ausschließungsbescheid sei auch mit genügender Bestimmtheit ergangen. Der Kläger sei eindeutig nur von Leistungen nach dem Lastenausgleichsrecht ausgeschlossen worden. Auch für die Rückerstattung könnten nur Ausgleichsleistungen in Frage kommen. Darüber, welche Ausgleichsleistungen im einzelnen zurückzuerstatten seien, habe nach Rechtskraft des Ausschließungsbescheides der Leiter des Ausgleichsamtes zu befinden. Für den Ausgchließungsbescheid müsse es genügen, wenn er die Rückerstattungspflicht allgemein feststelle. Richtig sei, daß eine Ausschließung nach Lastenausgleichsrecht nur mit Verfehlungen des Antragstellers im Lastenausgleichsverfahren begründet werden könne. Dem stehe jedoch nicht entgegen, daß der Leiter des Landesausgleichsamtes auch das Verhalten des Antragstellers im Soforthilfeverfahren bei Prüfung der Frage berücksichtige, in welchem Umfange er von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen werden solle. Insoweit seien die Unredlichkeiten des Klägers im Soforthilfe- und im Lastenausgleichsverfahren als fortgesetzte Handlung anzusehen.
Während sich die Beklagte und der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds beim Bundesverwaltungsgericht dem Revisionsbegehren angeschlossen haben, hält der Kläger das angefochtene Urteil für richtig, zumal die dort vertretene Rechtsansicht auch vom Bundesausgleichsamt geteilt werde. Die Ausschließung von allen Ausgleichsleistungen sei insbesondere auch deswegen zu Unrecht erfolgt, weil der "sehr hohe Schaden", mit dem sie begründet worden sei, nur unter Einbeziehung der Leistungen aus der Soforthilfe entstanden sein könne. Diese Leistungen dürften aber nicht berücksichtigt werden. Wenn das. Bundesverwaltungsgericht entschieden habe, daß der Leiter des Landesausgleichsamtes den Umfang der Ausschließung bestimmen könne, so könne er dies doch nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen, zu denen auch ein rechtsgültiger Antrag gehöre.
II.
Die Revision muß Erfolg haben, da die vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds vertretene Rechtsansicht darüber, wer die Ausschließung von Ausgleichsleistungen beantragen kann, richtig ist.
§ 360 des Lastenausgleichsgesetzes vom 14. August 1952 (BGBl. I S. 446) - LAG -, der vom Bundesverwaltungsgericht bereits durchUrteil vom 17. Mai 1956 (BVerwG III C 230.55 in BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]) für verfassungsgemäß erklärt worden ist, sagt in seinem zweiten Absatz zur Frage der Antragstellung:
Über die Ausschließung von Gewährung von Ausgleichsleistungen entscheidet auf Antrag des Leiters des Ausgleichsamts der Leiter des Landesausgleichsamts nach Anhörung des Beschwerdeausschusses. ... Die Entscheidung kann auf Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds auch nach der Zuerkennung des. Anspruchs oder nach dessen Erfüllung erfolgen; gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten.
Der erkennende Senat legt diese Vorschriften dahin aus, daß auf einen vom Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds gestellten Antrag hin eine Ausschließung nicht nur von zuerkannten oder erfüllten Ansprüchen, sondern auch von noch nicht bewilligten Leistungen erfolgen kann. Der Wortlaut des Gesetzes steht einer solchen Auslegung mindestens nicht entgegen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die in Nr. IV 8 a des Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom 7. Juli 1954 (MtBl. BAA S. 202) vertretene gegenteilige Rechtsansicht heute noch aufrechterhalten wird. Sie vermag den erkennenden Senat jedenfalls nicht zu überzeugen. Wie gerade der vorliegende Fall zeigt, fordert insbesondere der Sinn des Gesetzes die angeführte Auslegung. Es wäre nämlich unverständlich, wollte man bei einer schweren Verfehlung des Ausgleichsberechtigten außer dem Antrag des Vertreters der Interessen des Ausgleichsfonds zusätzlich den Antrag des Leiters des Ausgleichsamtes für erforderlich halten, wenn der Berechtigte außer von bewilligten Leistungen auch von noch ausstehenden Leistungen ausgeschlossen werden soll. Es mag hier dahingestellt bleiben, ob dem Leiter des Ausgleichsamtes als einer Dienststelle, die dem über die Ausschließung entscheidenden Leiter des Landesausgleichsamtes untergeordnet ist, überhaupt ein echtes Antragsrecht verliehen werden sollte. In dieser Richtung scheinen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 7. Juli 1954 (ZLA 1954 S. 190) und von Kühne-Wolff (Gesetzgebung über den Lastenausgleich § 360 Anmerkung 11) zu Biegen. Danach wird einmal der Antrag nicht als materiell-rechtliche Voraussetzung der Ausschließung angesehen, zum anderen der Leiter des Ausgleichsamtes nicht für berechtigt gehalten, seinen Antrag zurückzunehmen. Jedenfalls muß aber der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, der ein Ausschließungsverfahren hinsichtlich bewilligter Leistungen einleiten kann, ein solches Verfahren auch bereits vor der Bewilligung der Leistung herbeiführen können. Es ist dem Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds, falls er schon vor Abschluß des Leistungsverfahrens von einer Verfehlung des Berechtigten Kenntnis erhalten hat, nicht zuzumuten, vor Beantragung der Ausschließung die Bewilligung oder gar Erfüllung der Leistung abzuwarten, oder die Stellung eines entsprechenden Antrags bei dem Leiter des Ausgleichsamtes anzuregen. Nach Überzeugung des erkennenden Senates ist er vielmehr ohne Rücksicht auf den Stand eines Ausgleichsverfahrens auch selbst berechtigt, die Ausschließung zu beantragen.
Entgegen der im angefochtenen Urteil vertretenen Rechtsansicht ist der angefochtene Ausschließungsbescheid aber auch genügend bestimmt. Wenn Ausschließung "von allen Ausgleichsleistungen" angeordnet wird, so ist das eindeutig. Es kann dann bei unbefangener Auslegung des Nachsatzes; "Gewährte Leistungen sind zurückzuerstatten" nicht fraglich sein, daß davon Leistungen nach Soforthilferecht nicht betroffen werden. Es erscheint dem erkennenden Senat auch nicht notwendig, die zurückzuerstattenden Leistungen - womöglich nach Zeit und Höhe - zu bezeichnen. Das kann vielmehr ergänzenden Verfügungen des Ausgleichsamtes vorbehalten bleiben, die ihrerseits Verwaltungsakte darstellen und mit der Behauptung angefochten werden könnten, daß sie durch die Ausschließungsverfügung nicht gedeckt seien.
Auch in sachlicher Hinsicht ist die angefochtene Entscheidung ohne Rechtsverletzung ergangen. Nach § 360 Abs. 1 Nr. 1 LAG wird von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen, wer zum Zwecke der Täuschung für die Entscheidung erhebliche Tatsachen verschwiegen, entstellt oder vorgespiegelt hat. Diese Voraussetzungen sind nach den im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen jedenfalls in objektiver Hinsicht erfüllt. Soweit der Wille zur Täuschung nicht ausdrücklich festgestellt worden ist, kann auf ihn bei dem vorliegenden Sachverhalt nach allgemeiner Lebenserfahrung geschlossen werden. Der im Begriff der "Vorspiegelung" liegende Vorsatz konnte durch Anerkennung der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Klägers, die der erkennende Senat durch das angefochtene Urteil, für festgestellt ansieht, nicht ausgeschlossen werden.
Die angefochtene Ausschließungsentscheidung ist aber auch nicht deswegen unrechtmäßig ergangen, weil sie sich nicht darauf beschränkt, den Kläger von einzelnen Ausgleichsleistungen auszuschließen, sondern seine Ausschließung von allen Leistungen verfügt. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob der Leiter des Landesausgleichsamtes in Sinne des Urteiles des Bundesverwaltungsgerichtsvom 7. Mai 1957 (BVerwG III C 378.56) hinsichtlich des Umfanges einer Ausschließung keinen Ermessensspielraum hat. Seine Entscheidung ist nämlich nach Überzeugung des erkennenden Senates auch bei voller richterlicher Nachprüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Wirkung der Ausschließungsmaßnahme auf den Kläger und der Schwere seiner Verfehlung rechtmäßig ergangen. Zu dieser Überzeugung kommt der Senat insbesondere deswegen, weil entgegen der Rechtsansicht des Klägers sein Verhalten im Soforthilfeverfahren zur Abwägung des Umfanges einer Ausschließung sehr wohl herangezogen werden konnte, wenn es auch für sich allein eine Ausschließung nicht rechtfertigte. Ein anhaltendes Verschweigen erheblicher Einkünfte in Verbindung mit bewußt falschen Angaben rechtfertigt auch nach Ansicht des Revisionsgerichts selbst bei einem vermindert Zurechnungsfähigen den Verlust aller Ansprüche aus dem Lastenausgleich, da im gesamten Ausgleichsverfahren den eigenen Angaben des Berechtigten in weitgehendem Umfange vertraut wird.
Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils war daher die Klage gegen den Ausschließungsbescheid abzuweisen, womit den Kläger als den im Rechtsstreit Unterlegenen auch die Kosten des gesamten Verwaltungsstreitverfahrens treffen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Lentz
Oswald
Dr. Müller
Clauß